Jagdrecht: Befriedung im Revier

Heute hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) einen Fall zum Jagdrecht entschieden. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Grund­ei­gen­tümern, die aus ethischen Gründen nicht wollen, dass auf ihrem Gelände gejagt wird. Zur Erläu­terung müssen wir ein bisschen ausholen.

Denn wo wir es neulich schon mal von juris­ti­schen Spitz­fin­dig­keiten hatten: Die finden sich selbst­ver­ständlich auch in einer so alther­ge­brachten Materie wie dem Jagdrecht. In Deutschland gibt es das Revier­system. Inhaber des Jagdrechts ist grund­sätzlich der Eigen­tümer von Grund und Boden. Das heißt aber noch lange nicht, dass er das Jagdrecht selbst ausüben kann. Denn ausgeübt wird die Jagd in einem Revier. Und ein Revier kann der Grund­ei­gen­tümer als sogenanntes Eigen­jagd­revier nach § 7 Bundes­jagd­gesetz (BJagdG) in der Regel nur dann haben, wenn er selbst mindestens 75 ha, also 750.000 Quadrat­meter zusam­men­bringt. Nur dann kann er die Jagd auf seinem Grund und Boden auch selbst ausüben.

Wenn der Grund­ei­gen­tümer hingegen weniger als 75 ha Grund­fläche hat, bildet er mit anderen Grund­ei­gen­tümern seiner Gemeinde einen gemein­schaft­lichen Jagdbezirk, der insgesamt mindestens 150 ha umfassen soll. Die Ausübung des Jagdrechts steht in diesen Jagdbe­zirken der Jagdge­nos­sen­schaft, also den Grund­ei­gen­tümern gemeinsam zu. Aller­dings wird die Jagd nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG in der Regel durch Verpachtung, also von einem sogenannten Jagdpächter, genutzt.

Was nun, wenn einer der Jagdge­nossen nicht will, dass auf seinem Grund­stück gejagt wird? Immerhin ist er Eigen­tümer, der nach § 903 Abs. 1 BGB grund­sätzlich mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen darf. Nun ist mit dem Jagdrecht, das ja durchaus als Einkom­mens­quelle dienen kann, auch die Pflicht zur Hege verbunden. Bei der Hege geht es nicht nur um die Erhaltung des Wildbe­standes, sondern auch darum, Wildschäden zu vermeiden. Daher ist eine Einstellung der Jagd durch den Grund­ei­gen­tümer nicht ohne weiteres möglich.

Aller­dings wurde vor ein paar Jahren in das Jagdgesetz eine Bestimmung, nämlich § 6a BJagdG, aufge­nommen, die es Grund­ei­gen­tümern erlaubt, die Befriedung ihrer Grund­flächen aus ethischen Gründen zu beantragen. Dafür muss der Eigen­tümer glaubhaft machen, dass er die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt. Außerdem darf das Ruhen der Jagd auf den betrof­fenen Flächen nicht die Ziele der Jagd im gesamten Jagdbezirk in Frage stellen, insbe­sondere die genannten Ziele der Hege. Die Befriedung soll nach Abs. 2 des § 6a BJagdG mit Wirkung zum Ende des Jagdpacht­ver­trages erfolgen.

In dem vom BVerwG entschie­denen Fall hatte der Antrags­steller seinen Antrag auf Befriedung kurz vor Ablauf des Pacht­ver­trags gestellt. Die abschlägige Entscheidung der Behörde erfolgte jedoch erst nach der Neuver­pachtung über 9 Jahre. Nachdem der Antrag­steller auch vor Gericht in den ersten beiden Instanzen kein Erfolg hatte, hat ihm das BVerwG nun doch recht gegeben und entschieden, dass die Jagd bereits jetzt ruhen muss, da der Grund­ei­gen­tümer seinen Antrag recht­zeitig gestellt hatte (Olaf Dilling).

2020-06-19T13:01:08+02:0018. Juni 2020|Naturschutz, Sport|

Natur­schutz: Natür­liche Siedlungs­ge­biete vorm EuGH

Natur­schutz­recht geht manchmal seltsame Wege. So fingen zwei Tierschützer in  Begleitung einer Tierärztin mit den besten Absichten einen Wolf, der sich in einem rumäni­schen Dorf angesiedelt hatte, dort gefüttert worden war und mit den Hunden vor Ort Freund­schaft geschlossen hatte. Sie wollten ihn in ein Natur­re­servat bringen. Nun ist es nach Art. 12 Absatz 1a der Habita­t­richt­linie verboten, geschützte Tierarten in ihren natür­lichen Verbrei­tungs­ge­bieten zu fangen. In dem Straf­ver­fahren, das wegen der Aktion der Tierschützer gegen diese angestrengt worden war, ging es deswegen darum, ob das rumänische Dorf zum natür­lichen Verbrei­tungs­gebiet zählt, schließlich pflegen Wölfe an und für sich in der Wildnis und nicht im mensch­lichen Siedlungs­gebiet zu leben. Weil den rumäni­schen Richtern die Frage gemein­schafts­rechtlich ungeklärt erschien, ob der Wolf in einem Siedlungs­gebiet gefangen wurde, legten sie diese Frage dem EuGH vor.

Die Luxem­burger Richter entschieden sich mit Urteil vom 11.06.2020 – C‑88/19 – für eine weite Auslegung des Lebens­raums. Danach gehört zum Lebensraum der gesamte geogra­phische Raum, in dem die geschützte Tierart sich aufhalte oder ausbreite. Diese ausge­sprochen weite Auslegung stützte der EuGH unter anderem auf die völker­recht­liche Bonner Konvention.

Nach dieser Lesart ist die Reich­weite des natür­lichen Verbrei­tungs­ge­biets fast unbegrenzt. Wenn das natür­liche Verbrei­tungs­gebiet überall dort ist, wo das geschützte Tier sich aufhält, gibt es kaum einen Ort, an die Tiere nicht geschützt sind, es sei denn, sie werden von Menschen ohne oder gegen ihren Willen dorthin gebracht. Die Tierschützer, die den Wolf einge­fangen haben, haben also gegen ein Verbot verstoßen. Sie müssen damit wohl mit einer Strafe rechnen.

Und das, obwohl der Wolf bei dem Versuch, ihn aus dem Dorf zu bringen, aus dem Käfig ausge­brochen und in einen Wald geflüchtet ist (Miriam Vollmer).

2020-06-12T20:25:33+02:0012. Juni 2020|Naturschutz, Verwaltungsrecht|

Ein Mehrwert für den Schierlings-Wasserfenchel

Nun darf die Elbe doch vertieft werden. Das hat am letzten Donnerstag, den 04.06.2020 das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) in einem Urteil zu Planer­gän­zungs­be­schlüssen des Großpro­jekts entschieden. Unter anderem hat das Gericht geurteilt, dass die zum Schutz einer seltenen, nur an der Unterelbe zwischen Hamburg und Geest­hacht vorkom­menden Pflan­zenart einge­lei­teten Kohärenz­maß­nahmen über reine Standard­maß­nahmen hinausgehen.

Gemeint ist der Schier­lings-Wasser­fenchel, eine Pflanze, die ausschließlich an der  Unterelbe zwischen Hamburg und dem gut 30 km entfernten Geest­hacht vorkommt. Da die Pflanze an die Ökologie des Ästuars, also einer tidebe­ein­flussten Flußmündung, angepasst ist, kann sie auch nicht ohne weiteres umgesiedelt werden. Nicht zuletzt deshalb hatte das BVerwG in einem Urteil im Jahr 2017 den Stopp der Elbver­tiefung entschieden. Denn es war nach dem damaligen Stand der Planung unklar, wie sich die Erhöhung des Salzge­haltes und der Strömungs­ge­schwin­digkeit auf das Vorkommen des Schier­lings-Wasser­fen­chels auswirkt und nach welchen Methoden dies zu bestimmen sei. Hier wurde seitens der Beklagten noch nachge­bessert, so dass im aktuellen Urteil laut Presse­mit­teilung festge­stellt wird, dass das Ausmaß der Beein­träch­tigung durch das Vorhaben nun zutreffend bestimmt wurde. Mit einer neuen Maßnahme „Tidean­schluss Billwerder Insel“ sollen zudem neue Wuchsorte für die Pflanze geschaffen werden, um diese Beein­träch­ti­gungen auszugleichen.

Ein anderer Punkt betraf die Kohärenz­si­che­rungs­maß­nahmen. Dabei handelt es sich nicht um einfache Ausgleichs­maß­nahmen, sondern um Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 4 Flora-Fauna-Habitat-Richt­linie (FFH-RL), um Eingriffe in das Natura 2000-Netzwerk auszu­gleichen. Sie müssen auf den Schutz der Lebens­räume und ihrer Vernet­zungs­funktion abzielen, in die einge­griffen wurde. Kohärenz­si­che­rungs­maß­nahmen können auch in Gebieten durch­ge­führt werden, die bereits als FFH-Gebiet unter Schutz stehen. Aller­dings darf es dann nicht bei einfachen Standard­maß­nahmen bleiben, deren Durch­führung zur Erhaltung des Gebietes ohnehin erfor­derlich gewesen wäre. Mit anderen Worten: Bei Maßnahmen zur Kompen­sation von Eingriffen in das Habitat des Schier­lings-Wasser­fen­chels muss es einen Mehrwert für den Schier­lings-Wasser­fenchel geben. Auch dies wurde im neuen Urteil des BVerwG in Bezug auf die Planer­gänzung nun anerkannt (Olaf Dilling).

2020-06-11T14:33:17+02:008. Juni 2020|Allgemein, Naturschutz, Wasser|