Dienen benut­zungs­pflichtige Radwege der Flüssigkeit des Verkehrs?

Letztes Jahr gab es vom Oberver­wal­tungs­ge­richt Nieder­sachsen eine spannende Entscheidung über die Benut­zungs­pflicht von Radwegen. In dem Beschluss ging es um eine Zulas­sungs­be­schwerde gegen ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Lüneburg (Oberver­wal­tungs­ge­richt Nieder­sachsen, Beschl. v. 09.07.2024, Az.: 12 LA 42/23). Ein Radfahrer hatten in Lüneburg gegen die Anordnung einer Radwe­ge­be­nut­zungs­pflicht für einen gemeinsam genutzten Geh- und Radweg geklagt. Die Straße war stark von Kfz befahren und zumindest auf dem Abschnitt, an dem der benut­zungs­pflichtige Radweg verlief, war die Fahrbahn nur 2,50 m breit. Außerdem gab es wegen des zum Teil unüber­sicht­lichen Straßen­ver­laufs keine Möglichkeit zu überholen. Daher hatte die Straßen­ver­kehrs­be­hörde eine Benut­zungs­pflicht angeordnet, um Stauungen auf der Kfz-Spur wegen langsam fahrender Fahrräder zu vermeiden.

Eine Begründung, die sich bisher so selten in Gerichts­ent­schei­dungen zum Straßen­ver­kehrs­recht fand. Typischer­weise geht es bei den Gefah­ren­lagen nämlich um Gefahren für höher­rangige Verfas­sungs­güter als die Fortbe­we­gungs­freiheit, um Leben, Gesundheit und hohe Sachwerte. Aber warum eigentlich nicht? In  § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ist schließlich von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs die Rede und aus dem Kontext der Norm erschließt sich, dass es um eine alter­native Aufzählung geht. Das heißt es muss nicht immer beides verwirk­licht sein.

Nun ist Justitias Schwert aber bekanntlich auf zwei Seiten scharf. Genauso ist es mit vielen recht­lichen Argumenten. Sind sie erst einmal zu Gunsten bestimmter Inter­essen etabliert, lassen sie sich in der Regel auch für ganz andere Inter­essen nutzbar machen. Schließlich ist Justitia blind und sollte demnach auch unabhängig von Geschlecht, Hautfarbe, Glaube, sozialer Herkunft oder Befähi­gungen einer recht­su­chenden Person urteilen. Auch ob die Verkehrs­teil­nehmer, die in ihrer Freiheit beschränkt werden oder zu Gunsten derer Beschrän­kungen auferlegt werden, Kraft­fah­rende oder Radfah­rende sind, sollte keine Rolle spielen. Was die Ausge­wo­genheit angeht, können einem bei dieser Entscheidung jedoch arge Zweifel aufkommen: Schließlich kann es nach der geschil­derten Sachlage zwar sein, dass es auf der Fahrbahn zu Stauungen kommt, aber wie sieht es eigentlich auf dem gemein­samen Geh- und Radweg aus?

Nach der Straßen­ver­kehrs­ordnung (Anlage 2, zu § 41 Absatz 1, Vorschrift­zeichen, Rn. 19) darf …

…der Radverkehr (…) nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemein­samen Geh- und Radweg benutzen (Radweg­be­nut­zungs­pflicht). Dabei ist auf den Fußverkehr Rücksicht zu nehmen. Der Fußverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Erfor­der­li­chen­falls ist die Geschwin­digkeit an den Fußverkehr anzupassen.

Bei der hohen Zahl von Radfahrern, die in dem zu entschei­denden Fall auf der Strecke unterwegs ist, ist das eine ganz erheb­liche Einschränkung. Die Radfah­renden müssen also zu Stoßzeiten zwischen zu Fuß Gehenden Schritt Tempo fahren. Da ist es vermutlich besser, gleich abzusteigen. Eine Gefahr auf der Fahrbahn ist gebannt, aber teuer erkauft durch eine ebenso große (oder vielleicht sogar größere) Gefahr auf dem Sonderweg. Zumindest im Rahmen der Verhält­nis­mä­ßigkeit hätte die Angemes­senheit dieser Entscheidung geprüft werden müssen. Darüber hatte das Berufungs­ge­richt aber offenbar nicht zu befinden. Mögli­cher­weise hatte der Kläger oder sein Prozess­ver­treter versäumt, dies geltend zu machen.

Spannend ist der Fall zum einen, weil die Gerichte ein bisher so in diesen Fällen nicht gängiges Argument der Flüssigkeit des Verkehrs ins Spiel bringen. Zum anderen, weil die Flüssigkeit des Verkehrs, die als eigen­stän­diger Schutz­zweck thema­ti­siert wird, einmal mehr für den Kfz-Verkehr geltend gemacht wird. Da unmoto­ri­sierte Verkehrs­teil­nehmer wie Fahrrad­fah­rende oder zu Fuß Gehende aber nach den aktuellen Regeln sehr häufig auf den Kraft­verkehr warten müssen, hat die stärkere Fokus­sierung auf die Flüssigkeit des Verkehrs auch eine poten­tiell sehr hohe Spreng­kraft für die Verkehrswende.

Denn es kann nicht nur um den flüssigen Kraft­verkehr gehen. Auch für den Radverkehr muss eine Infra­struktur mit angemes­sener Kapazität bereit gestellt werden, damit es nicht zu Stauungen an der Kreuzung kommt. Und auch wenn Kinder am Straßenrand lange warten müssen, dürfte dies nach der Logik dieser Recht­spre­chung eine Gefahr für die Ordnung des Verkehrs darstellen. (Olaf Dilling)

2025-01-31T17:58:26+01:0031. Januar 2025|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr|

Brauchen wir eine ökolo­gische Schul­den­bremse? Ein politi­scher Kommentar.

Wenn sich wichtige politische Weichen­stel­lungen ereignen, fällt es manchmal schwer, sich weiterhin primär dem juris­ti­schen Tages­ge­schäft zu widmen. Selbst wenn das noch so drängt. Und das ist wohl auch richtig so, beim Anwalts­beruf. Denn so technisch Rechts­be­ratung gerade im Bereich öffent­licher Infra­struk­turen manchmal rüber­kommt, so sehr ist sie doch in einen politi­schen Kontext einge­bettet und nur aus ihm heraus verständlich. Darüber hinaus ist es auch Aufgabe von Anwälten, im Rahmen ihrer Möglich­keiten die politische Diskussion so zu beein­flussen, dass die Gesetze mit denen sie hantieren, Sinn machen. Dies gibt ihnen dann auch bei ihrer Anwendung einen (berufs- und wettbe­werbs­rechtlich übrigens vollkommen lupen­reinen) Vorteil. Zeitung zu lesen bzw Rundfunk zu hören, ist daher auch – und gerade – in Zeiten sozialer Netzwerke anwalt­liche „Berufs­pflicht“!

[Robert Habeck (Grüne), Olaf Scholz (SPD) und Christian Lindner bei der Unter­zei­chung des Koali­ti­ons­ver­trags im Dezember 2021 [Photo by Sandro Halank / Wikimedia Commons / CC BY-SA 4.0]]

Was in den letzten Tagen passiert ist, genau gesagt am 06.11.2024, wird starke – viele sagen: „histo­rische“ – Auswir­kungen auf Themen wie Klima, Energie und Verkehr haben. Da ist es gleich­gültig, ob auf globaler, auf natio­naler oder lokaler Ebene. Das heißt, auf die eine oder andere Art wird uns als Energie- und Umwelt­rechtler dieser politische Wende­punkt mindestens in den nächsten vier Jahren weiter begleiten.

Die Hoffnung, dass Klima­ziele noch zu halten sind, ist für viele in weite Ferne gerückt, sowohl durch den Sieg des Klima­leugners Trump als auch durch das Scheitern der Ampel, die als Regierung eines „Klima­kanzlers“ angetreten war. Das Versprechen dieser Regierung war u.a. einzu­lösen, was das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt der Bundes­re­gierung in seinem Klima­be­schluss aufge­geben hat: Sie muss den zukünf­tigen Genera­tionen noch Freiheiten bei der Nutzung fossiler Brenn­stoffe einräumen. Die Spiel­räume die bis 2030 zum Ausstoß von CO2 noch bestehen, dürfen nicht bereits frühzeitig von den Eltern ausge­schöpft werden, so dass ihre Kinder auch noch konsu­mieren können.

Nun stellt sich diese Frage der Genera­tio­nen­ge­rech­tigkeit nicht nur im Klima­schutz und über Art. 20a GG. Sie stellt sich genauso auch bezüglich Art. 109 GG, der Schul­den­bremse, in Bezug auf den Staats­haushalt. Legen sich hier zwei Grund­ge­setz­ar­tikel gegen­seitig „Patt“?

Für eine solche Situation haben Verfas­sungs­ju­risten aus langer Erfahrung natürlich eine Lösung parat. Das Zauber­wörtchen heißt „praktische Konkordanz“. Das klang für mich als Jurastudent im ersten Semster immer ein bisschen wie ein obskures, hinter Schleiern des Beratungs­ge­heim­nisses verbor­genes Aller­hei­ligstes des Grund­ge­setzes, das in Karlsruhe (und nur dort!) sorgsam gehütet wird. Wenn aber die Schleier im weiteren Verlauf des Studiums fallen, ist es dann doch ziemlich simpel: Es geht einfach darum, jedes Grund­recht bzw. Verfas­sungs­gebot, so gut wie möglich zur Geltung kommen zu lassen. Das setzt voraus, dass eher auf Synergien als auf Wider­sprüche geschaut wird. Das ist kein Hexenwerk sondern folgt den klugen Regeln der schwä­bi­schen Hausfrau. Es geht darum, den staats­recht­lichen Hefekuchen erst mal (bei ca. 37° C) ordentlich gehen zu lassen, statt ihn sofort wie die Beute der drei Räuber mit rotem, grünen und gelben Hut unter­ein­ander aufzu­teilen. Zugluft und Türen­knallen lassen Hefeteig bekanntlich zusammenfallen.

Mit einem Minimum an politi­schen Willen und Zusam­menhalt hätte es den Fraktionen der Ampel dann nicht so schwer fallen dürfen, entspre­chende Synergien und Schnitt­mengen zu finden:

  • Wenn es um Klima­schutz geht, hätte es – erstens – darum gehen müssen, markt­ver­zer­rende Subven­tionen und selektive Steuer­ver­güns­ti­gungen zu streichen.
  • Zweitens wäre nach kosten­neu­tralen Instru­menten zu suchen gewesen, etwa ein Tempo­limit oder andere ordnungs­recht­liche Maßnahmen, die viel CO2 hätten sparen können, ohne den Staats­haushalt zu belasten.
  • An dritter Stelle kommen schließlich solche Maßnahmen, die zunächst zwar staat­liche Inves­ti­tionen erfordern, die sich aber über die Jahre amorti­sieren und daher auf lange Sicht ebenfalls kosten­neutral sind.

Nur bei der dritten Art von Maßnahmen, die aller­dings die entschei­denden sind, stellt sich überhaupt die Frage der Verein­barkeit von Art. 20a und 109 GG. Und der vermeint­liche Wider­spruch lässt sich durch eine ökono­misch und ökolo­gisch intel­li­gente Gestaltung von Maßnahmen auflösen. Nehmen wir einen Kfw-Kredit, über die eine energe­tische Sanierung oder eine Wärme­pumpe gefördert wird. Dadurch wird der Staats­haushalt zunächst belastet. Die begüns­tigten Bürger verpflichten sich jedoch dazu, den Kredit zurückzuzahlen.

Aus Sicht der FDP mögen solche Inves­ti­tionen durch den Staat unsinnig sein. Denn aus markt­li­be­raler, an den Lehren von Hayek und Friedman orien­tierter Sicht weiß der Staat immer weniger als „der Markt“ und die Summe seiner vielen dezen­tralen Beobachter. Darauf kommt es aber auch gar nicht an. Denn die Ressource, um die es geht ist in der Politik weniger Wissen, als Vertrauen. In diesem Fall das Vertrauen in die Verwirk­li­chung einer politi­schen Zielsetzung, nämlich die Netto-Klima­neu­tra­lität Deutsch­lands bis 2045 zu erreichen.

Die Erwartung, die ein „Klima­kanzler“ berech­tig­ter­weise weckt und in die sowohl Bürger als auch vor allem Wirtschafts­un­ter­nehmen vertrauen müssen, ist die Amorti­sation dieser Inves­tition in energe­tische Maßnahmen oder Wärme­pumpen durch entspre­chend sinkende Strom­kosten. Was könnte der Staat tun, um das Vertrauen der Bürger oder Unter­nehmen zu gewinnen? Ganz einfach: Er könnte eine Wette mit seinen Bürgern abschließen, des Inhalts, dass der Bürger darle­hens­fi­nan­ziert eine private Inves­tition in eine Hausiso­lierung und Wärme­pumpe tätigt und dafür sinkende Brutto-Energie­kosten und insbe­sondere sinkende Strom­preise garan­tiert bekommt. Diese Wette könnte darin bestehen, dass die Rückzahlung des Darlehens an den Strom­preis­index gekoppelt ist. Mit anderen Worten stellt der Bürger ein Sparschwein auf, zahlt monatlich ein, was er an Energie­kosten spart. Am Ende des Jahres gibt er das ersparte Geld der Kfw zurück, es fließt in den Staat­haushalt und hilft, die Schul­den­bremse einzuhalten.

Ach so, eine weitere Wette hatte der Staat gleich­zeitig mit dem Bürger auch noch geschlossen. Das Darlehen mit der Kfw ist ihm nicht umsonst zinslos (oder zu einem niedrigen, gleich­blei­benden Zins) gewährt worden. Der Staat wettet also mit dem Bürger, dass er eine niedrige Inflation einhält. Tut er es nicht, verliert der Staat seine Wette. Auch dies dient bei entspre­chend vielen Darlehen, dass der Staat ein Interesse daran hat, die Inflation niedrig zu halten. Ökolo­gische und ökono­mische Nachhal­tigkeit gehen so Hand in Hand. Hinter dem Schleier der prakti­schen Konkordanz sind Art. 20a und Art. 109 GG … naja, zumindest gute Freunde.

Hätte, hätte. Wie geht es weiter? Um die Frage in der Überschrift noch zu beant­worten. Nein! Wir brauchen keine ökolo­gische Schul­den­bremse. Denn wir haben sie bereits in Art. 20a GG. Wir müssen diesen Artikel nur in Überein­stimmung mit der oben genannten Recht­spre­chung des BVerfG anwenden.

Also, wie geht es weiter? Eine Bundes­re­gierung, die auf dem Boden des Grund­ge­setzes steht, wird gar nicht umhin­kommen, die ökolo­gische Schul­den­bremse anzuwenden. Das trotzig gegen ökolo­gische Gebote gerichtete „Heraus­reißen“ von Windkraft­an­lagen, nur weil sie „häßlich“ sind, dürfte auf vehementen Wider­spruch aus Karlsruhe und aus Leipzig, dem Sitz des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts, stoßen. Das würde einen Trump nicht schrecken. Bei der biederen CDU darf man aber davon ausgehen, dass sie den Rechts­staat nicht so schnell auf dem Müllhaufen der Geschichte verab­schieden wird. (Olaf Dilling)

2024-11-12T22:49:11+01:0012. November 2024|Kommentar, Strom, Umwelt|

Novelle ElektroG: Bessere Sammlung, vermin­dertes Brandrisiko

Sie sind bunt oder schwarz, in Kiosken oder beispiels­weise in Berlin an jedem Späti zu bekommen und landen besten­falls in den Mülleimern an Straßen­la­ternen. Die Rede ist von Einweg-E-Zigaretten. Ohne Rauchern auf die Füße zu treten: Dass es sich um Elektro­geräte handelt und eine durch­ge­stri­chene Mülltonne davor warnt, sie im normalen Hausmüll zu entsorgen, übersehen die Nutzer oft geflissentlich.

Die Bundes­re­gierung will hier nachsteuern und hat am 09.10.2024 neue Regeln zur Entsorgung von alten Elektro­ge­räten und darin enthal­tenen Batterien sowie Einweg-E-Zigaretten beschlossen. Künftig sollen Verbraucher ausge­diente Elektro­geräte noch öfter im Handel zurück­geben können. So sollen alle Verkaufs­stellen für Einweg-E-Zigaretten diese auch zurück­nehmen müssen.

Batterien im Hausmüll stellen ein ernst­zu­neh­mendes Risiko für die Entsor­gungs­branche dar. Brände, die durch beschä­digte oder falsch entsorgte Batterien entstehen können, führen zum Still­stand von Anlagen. Der Gesetz­entwurf für die Novelle des ElektroG sieht vor, dass bei der Sammlung am Wertstoffhof die Elektro­alt­geräte künftig ausschließlich durch geschultes Personal des Wertstoffhofs in die Sammel­be­hält­nisse einsor­tiert werden und dies nicht mehr durch Verbraucher selbst erfolgt. Wertstoffhöfe brauchen daher wohl mehr Personal. Auch hier gilt der Grundsatz, dass man Sammel­mög­lich­keiten möglichst attraktiv gestalten sollte, sprich: einfach und unkom­pli­ziert, damit das System auch funktioniert.

Die Novelle des ElektroG sieht zudem vor, dass künftig Sammel­stellen in den Geschäften einheitlich gekenn­zeichnet werden müssen, damit Verbraucher diese Rückga­be­mög­lich­keiten leichter finden und nutzen können. Zudem werden die Verbraucher künftig unmit­telbar am Verkaufsort – also beispiels­weise am Regal – durch das Symbol der getrennten Mülltonne darüber infor­miert, dass sie ein Elektro­gerät kaufen, das nicht einfach in den Müll geworfen gehört. Ob die Rückgabe in der Praxis bei den Spätis klappt, bleibt abzuwarten. Die Verbraucher müssen also umdenken. Vielleicht sollte auch an der Preis­schraube gedreht werden: Alkopops wurden schließlich auch mal uninter­essant, weil zu teuer. Vielleicht ist dies auch ein Weg, mit Einweg-E-Zigaretten umzugehen? Vielleicht sollte man auch wieder zu filter­losen Zigaretten greifen. Das ist zwar für die Gesundheit schlechter, für die Umwelt aber besser… (Dirk Buchsteiner)

2024-10-11T11:21:21+02:0011. Oktober 2024|Abfallrecht, Kommentar, Umwelt|