eFuels: Notwendig zur Errei­chung der Klimaziele?

In der Ampel­ko­alition tobt zur Zeit ein Kampf um den richtigen Weg zu den Klima­zielen im Wärme- und Verkehrs­sektor. Denn bei allen Unter­schieden im Einzelnen fühlen sich alle drei Koali­ti­ons­partner dem Klima­schutz verpflichtet.  Ohnehin ist Deutschland durch EU-Recht an die Klima­ziele gebunden. Seit dem Einstieg in den Emissi­ons­handel im Bereich Brenn­stoffe im Wärme- und Verkehrs­sektor ist auch klar, dass die Spiel­räume für die Verwendung fossiler Brenn- und Treib­stoffe auch aus ökono­mi­schen Gründen konti­nu­ierlich enger werden.

Der Streit konzen­triert sich daher aktuell auf die Frage, ob bestimmte Techno­lo­gie­op­tionen auf dem Weg zur Klima­neu­tra­lität durch ordnungs­recht­liche Verbote ausge­schlossen werden sollen. Die FDP befür­wortet eine techno­lo­gie­offene Strategie, bei der unter­schied­liche Möglich­keiten zur klima­neu­tralen Wärme­er­zeugung und Mobilität konkur­rieren. Das klingt erst einmal gut. Die techno­lo­gische Möglichkeit, die von der FDP ins Spiel gebracht wird, nämlich die Nutzung sogenannter eFuels oder synthe­ti­scher Kraft- bzw. Brenn­stoffe hat aber zwei entschei­dende Charakteristika:

  • Sie erlaubt es, Techno­logien weiter zu nutzen, die auf der Verbrennung von fossilen Brenn­stoffen beruhen und lediglich auf Ebene der Brenn­stoffe auf Klima­neu­tra­lität umzustellen – auch das ist erst mal ein Vorteil;
  • Aller­dings – und darin liegt der Knack­punkt, sind die Umwand­lungs­pro­zesse, die erfor­derlich sind, um eFuels herzu­stellen, mit enormen Verlusten verbunden. Dies ist wegen der Umwand­lungs­pro­zesse aus physi­ka­li­schen Gründen nicht nur vorüber­gehend, sondern dauerhaft so. Derzeit könnten mit dem EE-Strom für einen Verbrenner mit eFuel alter­nativ etwa 5 – 6 E‑Autos angetrieben werden.

Die Lösung, über eFuels Kfz mit Verbren­nungs­mo­toren, Öl- und Gashei­zungen weiter­be­treiben zu können, bietet scheinbar geringere Anschaf­fungs- und Umstel­lungs­kosten. Aller­dings zahlt sich der Umstieg auf längere Sicht nicht aus: Wir bleiben weiter abhängig von Brenn­stoffen, die zwar nicht mehr CO2, aber dafür mehr Strom­einsatz kosten. Auch ohne eFuels wird es schwierig, den Strom­bedarf vollständig durch erneu­erbare Energien zu decken.

Zudem stellt sich durch eFuels ein soziales Problem. Die scheinbar günstigere Option verleitet viele Verbraucher dazu, die Umstellung auf E‑Mobilität und Wärme­pumpen zu vermeiden und so Inves­ti­ti­ons­kosten zu sparen. Dadurch bleibt es bei der Abhän­gigkeit von Brenn­stoffen, mit dem Ruf nach Subven­tionen oder einen wachsenden Druck, die Klima­ziele und den Brenn­stoff­emis­si­ons­handel politisch aufzuweichen.

Insofern ist der Staat in der Verant­wortung zu verhindern, dass viele Bürger in diese indivi­duell und kollektiv kostspie­ligen Sackgasse laufen. Dies kann entweder über ein Verbrenner-Aus und ein Verbot neuer Öl- und Gashei­zungen erfolgen, wie bereits im Koali­ti­ons­vertrag und auf EU-Ebene vereinbart. Zumindest aber müssten die Verbraucher beim Kauf neuer Fahrzeuge oder Heizungs­an­lagen über die steigenden laufenden Kosten aufge­klärt werden. Oder umgekehrt darüber, dass sich über die gerin­geren laufenden Kosten von E‑Autos oder Wärme­pumpen die höheren Inves­ti­ti­ons­kosten auf lange Sicht wieder reinholen lassen. Für entspre­chende Anschub­fi­nan­zierung zur energe­ti­schen Sanierung oder Bau von E‑Ladesäulen ist oft bereits über entspre­chende Programme der KfW gesorgt.

eFuels scheinen aufgrund ihrer mangelnden Energie­ef­fi­zienz kaum geeignet zu sein, um einen entschei­denden Beitrag zu den Klima­zielen zu leisten. Gleich­zeitig hält die Hoffnung, die mit ihnen verbunden wird, von notwen­digen struk­tu­rellen Verän­de­rungen ab. Die Bundes­re­gierung müsste sich da klarer positio­nieren. (Olaf Dilling)

2023-03-14T13:07:18+01:0013. März 2023|Energiepolitik, Kommentar|

Verfah­rens­be­schleu­nigung bei Infra­struktur: „Stau auf der Überholspur“?

Dieser Tage wird der Geset­zes­entwurf zur Verfah­rens­be­schleu­nigung aus dem Hause Buschmann (FDP) im Deutschen Bundestag disku­tiert. Dabei geht es um eine Reform der verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren zur Planung und zum Bau von Infra­struk­tur­vor­haben. Von Bundes­mi­nister der Justiz Marco Buschmann wurde die Parole ausge­geben, dass sich die Verfah­rens­dauer von Infra­struk­tur­vor­haben in Zukunft an der Geschwin­digkeit orien­tieren sollten, mit denen die neuen LNG-Terminals geplant und gebaut werden. Von den im Bundestag vertre­tenen Parteien gab es dazu mehrheitlich Zustimmung, aber auch Kritik und Modifikationswünsche.

Unter anderem kam im Rechts­aus­schuss von der SPD die Kritik an der mangelnden Priori­sierung durch die FDP. Wenn unter­schiedslos alles beschleunigt werden solle, von Energie­wen­de­pro­jekten über den Autobahnbau bis hin zur Geneh­migung von Braun­koh­le­ta­gebau, führe das unter Umständen zu einer Art ‚Stau auf der Überholspur‘.

Stau auf mehrspuriger Autobahn

Nun wäre an einer recht­lichen Ermög­li­chung schnel­lerer Verfahren in dieser Hinsicht gar nichts auszu­setzen. Jeden­falls solange niemand gezwungen wird, sich dem Zugzwang auszu­setzen. Die Kritik ist jedoch insofern berechtigt, als oft nicht primär einzu­hal­tende Verfah­rens­fristen oder gericht­liche Verfahren das Nadelöhr sind, sondern schlicht die Ressour­cen­aus­stattung der öffent­lichen Verwaltung inklusive der Gerichts­barkeit. Wenn aber nicht genug Ressourcen für die Prüfung der materi­ellen Voraus­set­zungen vorhanden sind, kann das bedeuten, dass schnellere Verfahren auf Kosten der Qualität von Entschei­dungen gehen. Schlimms­ten­falls führt das zu Verfah­rens­fehlern, die ihrer­seits wieder für Verzö­ge­rungen sorgen.

Diese Bedenken wurden zumindest von einem Teil der geladenen Sachver­stän­digen geteilt. Beispiele sind gemäß § 87c Abs. 2 VWGO-Entwurf bei bestimmten Verfahren zwingend vorge­se­hener erster Erörte­rungs­termin zwei Monate nach Klage­er­wi­derung, der nach Auffassung von Richtern zu viele Ressourcen binden würde. Weiterhin zeigt sich das Problem bei Einführung einer in gesetzlich vorge­schrie­benen Klage­er­wi­de­rungs­frist: Im Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz soll demnach in einem neuen § 6 eine zwingende Erwide­rungs­frist durch die Beklagte von 10 Wochen einge­führt werden. Später vorge­brachte Erklä­rungen oder Beweis­mittel sind grund­sätzlich ausge­schlossen. Zu Recht wies ein Richter an Schleswig-Holstei­ni­schen Verwal­tungs­ge­richt darauf hin, dass gerade daraus Verzö­ge­rungen resul­tieren könnten. Schnelle Gerichts­ver­fahren führen nämlich nicht immer zur schnellen Umset­zungen von Infra­struk­tur­pro­jekten. Es kommt schließlich auch darauf an, wer vor Gericht Erfolg hat. (Olaf Dilling)

 

2023-02-09T12:07:44+01:009. Februar 2023|Kommentar, Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Proteste als gelebte Demokratie

Ob die Proteste gegen den Tagebau in Lützerath, auf den Straßen der Republik oder in Gemäl­de­ga­lerien wirklich der sinnvollste Hebel für mehr Klima­schutz sind, da haben wir unsere Zweifel. Trotzdem ist es einiger­maßen besorg­nis­er­regend, dass in der öffent­lichen Diskussion aktuell die Tendenz vorherrscht, diese Proteste als undemo­kra­tisch, gewaltsam oder gar „terro­ris­tisch“ darzu­stellen. Denn dadurch wird in Frage gestellt, was spätestens seit der Brokdorf-Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts eigentlich zum Bestand des Verfas­sungs­ver­ständ­nisses unter dem Grund­gesetz zählt: Dass die Versamm­lungs­freiheit weit auszu­legen ist, dass verein­zeltes unfried­liches Verhalten nicht zu einer Inkri­mi­nierung einer Demons­tration insgesamt oder gar einer ganzen Protest­be­wegung führen darf, dass passiver Wider­stand grund­sätzlich möglich sein muss, auch und gerade wenn er sich gegen die Durch­setzung geltenden Rechts wendet.

Tatsächlich ist ja für die Klima­schutz­be­wegung eigentlich eher charak­te­ris­tisch, dass sie geltendes Recht einfordert: vor allem die Einhaltung des Paris-Überein­kommens, also eines völker­recht­lichen Vertrags, und des Klima­schutz­ge­setzes und die darin formu­lierten Ziele. Im Kern ist es insofern eine Bewegung, die sich stärker als beispiels­weise der Protest gegen die Statio­nierung von Pershing II, die Anti-Atom-Bewegung der 1980er oder die Proteste von Landwirten gegen die Dünge­mit­tel­ver­ordnung mit dem demokra­ti­schen Souverän konform geht. Sie verfolgt im Wesent­lichen Ziele, die grund­sätzlich von allen demokra­ti­schen Parteien geteilt werden. Wenn sich Klima­schützer nun gegen rechts­kräftige Entschei­dungen zum Ausbau des Braun­koh­le­ta­gebaus oder des Baus von Autobahnen wenden, dann weisen sie vor allem auf Wider­sprüche in der aktuellen Politik hin. Zum Beispiel auf ein Verkehrs­ressort, das im Detail die Ziele nicht nur knapp, sondern komplett verfehlt, denen sie ‚grosso modo‘ schon zugestimmt hat.

Anti-Akw-Protest 1979 mit Traktoren und Demonstranten auf der Fahrbahn

Straßen­blo­ckade – legitimer ziviler Ungehorsam oder gewalt­samer Akt? Anti-AKW-Demo Hannover 31.3.79, Photo: Eckhard Henkel / Wikimedia Commons / CC BY-SA 3.0 DE, CC BY-SA 3.0 DE <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.en>, via Wikimedia Commons

Aber letztlich kann es darauf gar nicht ankommen, wenn es um den Schutz von Demons­tra­tionen durch die Versamm­lungs­freiheit geht. Denn Versamm­lungen sind auch und gerade dann geschützt, wenn es um Wider­spruch gegen aktuell geltendes Recht geht: Dafür sind politische Prozesse in liberalen Demokratien da, andere Meinungen, die sich nicht in geltendem Recht nieder­ge­schlagen haben, zu absor­bieren und öffentlich zu verhandeln.

Was die Gewalt­samkeit angeht, ist der Gewalt­be­griff, der den Schutz­be­reich der Versamm­lungs­freiheit definiert, selbst Gegen­stand der rechts­po­li­ti­schen Setzung: Je nach Ausge­staltung des Straf­rechts und Entwicklung der Recht­spre­chung der Straf­ge­richte können Verhal­tens­weisen, die – Beispiel Mutlangen – als Inbegriff fried­lichen Protests und des zivilen Ungehorsams galten, zu krimi­nellen, radikalen Verhalten umdefi­niert werden. Dieser politi­schen und recht­lichen Neujus­tierung sind jedoch ihrer­seits Grenzen durch das Verfas­sungs­recht gesetzt. Denn die Einschränkung von Grund­rechten ist an verfas­sungs­recht­lichen Maßstäben zu messen: an den sogenannten „Schranken-Schranken“, wie es im Juris­ten­deutsch heißt.

Der Gesetz­geber ist also gut beraten, sich bei der Krimi­na­li­sierung von Blockaden zu mäßigen, wenn er einen Schiff­bruch in Karlsruhe vermeiden will. Zudem muss er im Hinterkopf behalten, wie sich aktuell disku­tierten Straf­ver­schär­fungen für Nötigung und gefähr­liche Eingriffe in den Straßen­verkehr über die inten­dierte Wirkung hinaus auch auf die Nutzung des öffent­lichen Raums insgesamt auswirken: Müssen auch Falsch­parker für längere Zeit ins Gefängnis, wenn sie in Kauf nehmen, Rettungs­kräfte zu blockieren? Oder wird eine „Straßen­blo­ckade“ privi­le­giert, die aus egois­ti­schen Motiven oder Bequem­lichkeit erfolgt? Kann es sein, dass ein im Ergebnis vergleich­bares Verhalten strenger bestraft wird, nur weil als Ausdruck einer politi­schen Gesinnung ist? Für einen demokra­ti­schen Rechts­staat ist dies eine durchaus fragwürdige Entwicklung. (Olaf Dilling)

 

 

2023-01-19T12:59:06+01:0019. Januar 2023|Allgemein, Kommentar|