Gar nichts ist zu wenig: Die KOM beendet das Beihil­fe­prüf­ver­fahren für besondere NNE

Erinnern Sie sich an meine Air Vollmer? Meine leider imaginäre Fluglinie, in der dieje­nigen Passa­giere weniger für den Transport zahlen, die morgens um drei oder täglich fliegen, weil das weniger Kosten verur­sacht als unsereins als unvor­her­seh­barer Gelegen­heits­kunde. Genauso oder zumindest ähnlich ist es beim Transport von Strom, wo deswegen indus­trielle Kunden mit sehr hohem konstanten oder atypi­schem Strom­ver­brauch auch reduzierte Nutzungs­ent­gelte für Strom­netze zahlen.

Natürlich zahlt aber auch der Dauer­kunde bei der Air Vollmer für die Strecke Berlin – Paris nicht nichts. Denn schließlich verur­sacht er zwar weniger Kosten, aber nur von Luft und Liebe hebt kein Flugzeug ab. Entspre­chend fand auch die Europäische Kommission (KOM) die komplette Befreiung von Netznut­zungs­ent­gelten für Bandlast­kunden mit besonders hohem, konstanten Strom­ver­brauch falsch, die die Bundes­re­publik durch eine Änderung der Strom­netz­ent­gelt­ver­ordnung (StromNEV) 2011 erlaubt hatte. Auf Beschwerden u. a. vom Bund der Energie­ver­braucher und der Stadt­werke Hameln leitete sie ein Beihil­fe­prüf­ver­fahren ein, nachdem sie 2013 ihre Skepsis erklärt und ein formelles Beihil­fe­prüf­ver­fahren eröffnet hatte.

Seit 2014 müssen auch diese sog. Bandlast­kunden wieder Netznut­zungs­ent­gelte zahlen. Es gibt auch für diese für die gleich­mäßige Auslastung der Netze besonders wertvollen Kunden nur noch eine relative Entlastung. Wie die Kommission heute verkündet hat, ist diese Regelung beihil­fe­konform, also zulässig. Das ist erfreulich, denn ansonsten wären viele Unter­nehmen in Deutschland gar nicht mehr wettbe­werbs­fähig, weil die Kosten für Strom hier viel höher sind als in manchen anderen Ländern. Dies belastet zwar uns alle, aber Unter­nehmen, die so viel Strom verbrauchen wie eine ganze Großstadt, müssten die EU verlassen, wenn sie genauso viel zahlen müssten wie ein Haushaltskunde.

Doch wie erwartet gilt dieser Segen der KOM nicht für die komplette Befreiung, wie die KOM heute hat verlaut­baren lassen. Für 2012 und 2013 muss die Bundes­re­gierung deswegen nun Netzent­gelte zurück­fordern. Praktisch werden voraus­sichtlich die Bescheide teilweise nach § 48 VwVfG zurück­ge­nommen, so dass die Netzbe­treiber von den betrof­fenen Indus­trie­kunden Gelder nachfordern müssen. Doch wie hoch wird diese Teilrück­nahme ausfallen? Die KOM spricht davon, dass nur die tatsächlich eintre­tende Entlastung der Netze an den Kunden weiter­ge­reicht werden darf. Dies spricht – gerade nach der Geneh­migung der heutigen Regelung in § 19 Abs. 2 StromNEV – für eine Anwendung der heutigen Regelungen auch für die früheren Jahre. Es bleibt abzuwarten und notfalls per Wider­spruch gegen die Rücknah­me­be­scheide zu überprüfen, wie die Bundes­netz­agentur mit dieser Verpflichtung umgeht.

2018-05-29T08:34:56+02:0028. Mai 2018|Industrie, Strom|

Nun also doch: Die Kommission klagt auf saubere Luft

So, nun hat sie es also doch getan: Die Europäische Kommission hat die Bundes­re­publik Deutschland verklagt, weil die Luftqua­lität in Deutschland zu schlecht ist. Das ist rechts­widrig, denn die Luftqua­li­täts­richt­linie 2008/50/EG gibt einen bestimmten Zustand der Luft vor. Und diesem Sollzu­stand entspricht die Luft insbe­sondere in einigen Städten nicht. Konkret enthält die Luft in einigen Ballungs­zentren – etwa auch in Berlin – zu viele Stick­oxide, die sich negativ auf die Atemwege auswirken. Die Bundes­re­gierung verhält sich also rechtswidrig.

Doch wie will nun die Kommission den Deutschen (und einigen anderen Mitglied­staaten) Beine machen? Das Klage­ver­fahren vor dem Europäi­schen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg nach Art. 258 AEUV, das Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren, ist technisch ein Feststel­lungs­ver­fahren. Aber dass die Bundes­re­publik nicht genug getan hat, um die Grenz­werte einzu­halten, ist bereits amtlich, und bisher hat sich die Bundes­re­gierung auch erkennbar mehr Sorgen um die Mobilität der Autofahrer gemacht als um die Bronchien der Bürger. Eine reine Feststellung wird die Bundes­re­gierung also kaum schrecken. Dass die Bundes­re­gierung nun etwas tun muss, um endlich einen rechts­kon­formen Zustand herzu­stellen, weiß sie auch schon jetzt.

Doch ganz so zahnlos ist der EuGH nicht. Er kann nach Art. 260 Abs. 1 AEUV konkrete Maßnahmen vorgeben, die der Mitglied­staat dann umzusetzen hat. Auf diesem Wege könnte das Fahrverbot für Diesel-PKW, das die Koali­tionäre noch im Koali­ti­ons­vertrag vermeiden wollten, doch schneller kommen, als gedacht. Und der EuGH kann gem. Art. 260 Abs. 3 AUEV Gelder festsetzen, die Deutschland zu zahlen hat, wenn es sich nicht endlich bewegt. Damit die Mitglied­staaten nicht etwa auf die Idee kommen, mittels solcher Zahlungen ihren Bürgern unerwünschte Konse­quenzen des Gemein­schafts­rechts einfach zu ersparen, sind die Zahlungen außer­or­dentlich hoch.

Was der EuGH aber nicht kann: Er kann nicht einfach selbst tätig werden. Es ist den Gemein­schafts­or­ganen versagt, das Szepter in die Hand zu nehmen, wenn die Mitglied­staaten die Lage eskalieren lassen. Dass es soweit kommt, ist aller­dings unwahr­scheinlich. Eher steht zu erwarten, dass die Bundes­re­gierung das Verfahren eher als Aufschub betreibt, damit die ungeliebten Fahrverbote (setzt die Deutsche Umwelt­hilfe sich nicht doch auf dem Gerichtswege durch) nicht schon vor der Bayernwahl greifen.

Doch die Europäische Kommission versucht nicht nur, die Luftqua­li­täts­normen endlich durch­zu­setzen. Man ist in Brüssel auch nicht glücklich mit dem Umgang der Deutschen mit dem Diesel­skandal. Konkret geht es um die Typen­ge­neh­mi­gungen für einige Diesel­fahr­zeuge, nämlich den Porsche Cayenne, den Volks­wagen Touareg und verschiedene Audi A6 und A7. Die Kommission erwartet konkrete Maßnahmen wie Rückrufe und ernst­hafte Sanktionen. Deutschland muss sich nun etwas einfallen lassen, um den Verdacht auszu­räumen, das Kraft­fahrt­bun­desamt halte seine schüt­zende Hand über die deutsche Autoin­dustrie und ihre schwer­ge­wich­tigen Flagg­schiffe. Für diese Überle­gungen hat die Bundes­re­publik zwei Monate Zeit. Es bleibt also spannend.

2018-05-17T21:48:15+02:0018. Mai 2018|Industrie, Umwelt, Verkehr|

Mindest­preis und Schokolade

Ich biete Ihnen eine Wette an. Sie gehen auf eine beliebige Konferenz, die etwas mit Energie zu tun hat. In der Pause holen Sie sich einen Kaffee. Sie stellen sich an einen Tisch mit belie­bigen fremden Leuten, warten ab, bis der erste „CO2-Mindest­preis“ sagt und fragen einfach mal nach, wie der eigentlich so ganz genau aussehen soll. Nicht die Höhe, sondern der genaue Regelungs­me­cha­nismus. Ich wette eine Tafel bester italie­ni­scher Schokolade: Sie hören nichts. Oder nur so ganz allge­meine Ausfüh­rungen, die mit der Talfahrt der Emissi­ons­han­dels­kurse beginnen und im Ungefähren enden.

Wieso überhaupt ein Mindestpreis?

Präzise an den vermutlich ziemlich wolkigen Ausfüh­rungen ist vermutlich nur der Beginn. Tatsächlich sollte der Emissi­ons­handel zu CO2-Preisen führen, die höher sein sollten als der Preis für technische Minde­rungs­maß­nahmen. Zumindest einige Unter­nehmen sollten eher umbauen als Zerti­fikate kaufen. Nach ganz landläu­figer Meinung hat das aber nicht funktio­niert: Für die ungefähr 8 EUR, die ein Zerti­fikat heute kostet, kann in der EU keine Tonne CO2 einge­spart werden. Das DIW ging in einer Studie 2014 davon aus, dass bei 20 EUR/Zertifikat emissi­ons­armes Erdgas günstiger wäre als Stein­kohle, und bei 40 EUR/Zertifikat Erdgas die emissi­ons­in­tensive Braun­kohle verdrängen könnte.

Nun wird die Gesamt­menge an Zerti­fi­katen, die neu ausge­geben werden, immer geringer. Aber es sind noch so viele Zerti­fikate vorhanden, dass niemand ganz sicher sein kann, dass ein strammer Minde­rungspfad von künftig 2,2% p.a. und die Markt­sta­bi­li­täts­re­serve ausreichen, um die Kurse nach oben zu treiben. Deswegen ist seit einiger Zeit der Mindest­preis für CO2 in aller Munde. Er soll auch dann ein bestimmtes Preis­niveau gewähr­leisten, wenn das schiere Verhältnis von Angebot und Nachfrage das eigentlich nicht hergeben.

Lauter offene Fragen

Aber wie soll das aussehen? Die Zerti­fikate werden zumindest bis 2030 zum Teil kostenlos von der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) ausge­geben. Teilweise versteigert. Bei diesen Verstei­ge­rungen an der Leipziger Strom­börse kann man sich einen gesetzlich festge­legten Mindest­preis noch am ehesten vorstellen. Dies setzt aber voraus, dass für alle anderen Trans­ak­tionen zwischen Privaten auch ein Mindest­preis gelten würde. Aber gilt das dann für alle? Wie ginge man mit Preis­ef­fekten für Industrie und Verbraucher um? Wo würde das Geld landen? Auf alle diese Fragen gibt es in der allge­meinen Diskussion in Deutschland kaum Antworten, hier wird mehr über die Höhe der Preise speku­liert. Für Details wird allen­falls auf das britische Modell verwiesen.

Wie machen es die Briten?

Schaut man sich dieses britische Modell an, so ist man erstaunt. Es handelt sich nicht um eine Mindest­preis­an­ordnung im wörtlichen Sinne, sondern um eine Steuer. Genauer gesagt: Um einen Aufschlag auf die Energie­steuer CCL, die diffe­ren­ziert nach Energie­trägern erhoben wird. Die Steuer wird vom Verkäufer des fossilen Brenn­stoffs abgeführt, wenn er an Unter­nehmen verkauft, die den Brenn­stoff in einer strom­erzeu­genden Anlage (nicht: kleine KWK) einsetzen.

Dass dieser Steuer­auf­schlag CPSR einen Mindest­preis darstellt, ergibt sich aus der Festsetzung der Höhe. Das britische Finanz­mi­nis­terium setzt ihn zwei Jahre im Voraus auf eine Höhe fest, die die Differenz zwischen den erwar­teten CO2-Preisen und dem CO2-Preis, den das Finanz­mi­nis­terium für richtig hält, abbildet. Derzeit liegt der Zielpreis bei 18 GBP.

Was wird derzeit in Deutschland diskutiert?

Tatsächlich verschleiert das Buzzword vom „Mindest­preis“, dass es auch in Deutschland wohl um eine Steuer gehen wird, entweder auf fossile Brenn­stoffe, oder auf Emissi­ons­be­rech­ti­gungen oder auf die Emission selbst.

Die Steuer auf die Zerti­fikate favori­sieren die GRÜNEN, die einen entspre­chenden Geset­zes­entwurf bereits 2013 vorge­stellt hatten. Besteuert werden sollte der Verbrauch, außer, es handelt sich um kostenlos zugeteilte Zerti­fikate. Ganz ähnlich würde sich eine Steuer auf das von emissi­ons­han­dels­pflich­tigen Anlagen emittierte CO2 selbst auswirken. Auch hier würde auf die Berichte abgestellt, die jährlich einge­reicht werden, und die kostenlose Zuteilung als privi­le­giert abgezogen. Etwas anders würde sich eine Brenn­stoff­steuer auswirken. Hier könnte eine heute bestehende Ausnahme gestrichen und der Steuersatz für die Strom­erzeugung wie in UK einem Zielwert angepasst werden.

Handelt es sich bei der ganzen Diskussion um „Mindest­preise“ damit nur um eine verschämte Umschreibung einer neuen Steuer? Nicht ganz, wenn man der jüngst veröf­fent­lichten Studie des Freiburger Ökö-Instituts im Auftrag des WWF Glauben schenkt: Die Forscher begründen auf S. 22, wieso sie nicht auf Mindest­preise bei den – ja sowieso vorge­se­henen – Auktio­nie­rungen von Zerti­fi­katen setzen. Diese würden nämlich eine Änderung der Emissi­ons­han­dels­richt­linie erfordern.

Doch ist diese nicht gerade sowieso geändert und just am 19.03.2018 sozusagen taufrisch veröf­fent­licht worden? Wieso hat man nicht im Zuge der ohnehin recht tiefgrei­fenden Anpas­sungen auf ein Mindest­preis­modell gesetzt? Hier scheint eine Ausweich­be­wegung statt­ge­funden zu haben: Weil man auf EU-Ebene einen „echten“ Mindest­preis nicht durch­setzen konnte, will man nun in Deutschland oder gemeinsam mit anderen für Klimathemen aufge­schlos­senen Mitglied­staaten eine CO2-Steuer einführen, aber sie nicht so nennen. Wähler reagieren auf neue Umwelt­steuern nämlich ziemlich allergisch.

Steuern und Schokolade

Wenn also auf der nächsten Tagung jemand zu Ihnen kommt und Sie fragt, wie der CO2-Mindest­preis genau funktio­nieren soll, dann sagen Sie laut: Es handelt sich um eine Steuer. Oh, oder Sie sagen nichts, denken sich Ihren Teil und teilen sich mit dem Frager meine Tafel Schokolade.

2018-03-20T08:08:55+01:0019. März 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Wärme|