Neue Studie zur künftigen Entwicklung der Wasser­stoff­nach­frage in Europa

Die briti­schen Analysten von Aurora Energy Research haben eine neue Studie zum Thema Wasser­stoff vorge­stellt. Aurora Energy Research ist ein unabhän­giges Energie­markt­mo­del­lie­rungs- und ‑analy­tik­un­ter­nehmen, das 2013 von Ökonomen der Univer­sität Oxford gegründet wurde. In der nun vorlie­genden Studie „Hydrogen in the Northwest European energy system“ wird für Europa ein steigender Wasser­stoff­bedarf prognos­ti­ziert. Die Nachfrage werde bis 2050 auf 2500 TWh pro Jahr steigen. Das entspricht dem achtfachen des heutigen Bedarfes. Allein der indus­trielle Bedarf werde sich mehr als verdoppeln. Eine solcherart verstärkte Nachfrage könnte gleich­zeitig langfristig zur Verdop­pelung der Preise führen.

Die Studie unter­scheidet dabei zwischen „blauem Wasser­stoff“ der aus Erdgas gewonnen wird und „grünem Wasser­stoff“ herge­stellt durch Elektrolyse von Wasser. Bei der Wasser-Elektrolyse liegt die Effizienz derzeit bei rund 60 Prozent. Eine Tonne Wasser­stoff enthält eine Energie­menge von ca 33.330 kWh, die chemische Energie kann jedoch nicht zu 100 Prozent in nutzbare Energie umgewandelt werden. Wasser­stoff gilt als wichtiger Faktor zur Errei­chung des Ziels der CO2 Netto-Null-Emissionen. In Deutschland hat die Bundes­re­gierung dazu die Nationale Wasser­stoff­stra­tegie beschlossen (wir berich­teten).

Die Studie kommt aber auch zu dem Ergebnis, dass grüner Wasser­stoff politische Unter­stützung braucht, um zum blauem Wasser­stoff schneller konkur­renz­fähig zu werden. Derzeit ist seine Erzeugung rund 50 % teurer. Ohne politische Förderung wäre grüner Wasser­stoff laut Studie erst nach 2040 wettbe­werbs­fähig. In einem von der Aurora Energy Research im Rahmen der Studie aufge­stellten Ranking steht Deutschland derzeit auf Platz 1 der attrak­tivsten Märkte für die Wasser­stoff­ent­wicklung. Danach folgen die Nieder­lande, Großbri­tannien, Frank­reich und Norwegen.(Christian Dümke)

2020-11-04T18:24:13+01:004. November 2020|Allgemein, Erneuerbare Energien, Gas, Industrie|

Geld gegen Klima­schutz: Das Eckpunk­te­papier zur BEHG-Kompensation

Der nationale Emissi­ons­handel (nEHS) nach dem BEHG wird die Energie­preise deutlich verteuern. Deswegen hat die Bundes­re­gierung gem. § 11 Abs. 3 BEHG den Auftrag, per Verordnung ab 2022 eine Kompen­sation für dieje­nigen Unter­nehmen vorzu­sehen, die ansonsten abwandern könnten. Hierfür gibt es nun ein aktuelles Eckpunk­te­papier der Bundes­re­gierung, aus der hervorgeht, was sie für die betrof­fenen Unter­nehmen plant:

# Während im Gesetz von 2022 die Rede ist, sollen die Unter­nehmen nun doch schon 2021 entlastet werden.

# Die Regelung soll der Strom­kos­ten­kom­pen­sation im EU-Emissi­ons­handel ähneln. Es wird also auf eine Rückzahlung hinaus­laufen: Die Unter­nehmen zahlen erst einmal BEHG-Kosten ganz normal als Teil ihrer Brenn­stoff­kosten. Und im nächsten Jahr stellen sie einen Antrag und bekommen Geld zurück.

# Die Bundes­re­gierung plant, auf die Carbon-Leakage-Liste der EU zurück­zu­greifen. Auf dieser Liste stehen die Unter­nehmen, die von Klima­schutz­aß­nahmen so erheblich betroffen sind, dass sie unter­stützt werden sollen, damit sie in der EU bleiben, statt andernorts unregu­liert mehr zu emittieren.

# Wie bei der Strom­kos­ten­kom­pen­sation soll auch bei dieser Beihilfe auf Basis von Bench­marks gezahlt werden, so dass Unter­nehmen einen Anreiz haben, effizi­enter zu werden, weil die Beihilfe nur die Mehrkosten abdeckt, die ein energe­tisch optimal aufge­stelltes Unter­nehmen hätte.

# Einfach so gibt es kein Geld: Wer in den Genuss der Beihilfe kommen will, muss nachweisen, dass er Dekar­bo­ni­sie­rungs­maß­nahmen durch­führt oder Maßnahmen zur Energie­ef­fi­zienz ergreift.

Insgesamt macht das Eckpunk­te­papier einen vernünf­tigen Eindruck: Geld gibt es nur, wenn Unter­nehmen auch etwas tun, um klima­freund­licher zu werden. Das ist nicht nur fair gegenüber denen, die schon viel inves­tiert haben. Sondern wird es auch der Europäi­schen Kommission hoffentlich erleichtern, die Beihilfe zu notifi­zieren (Miriam Vollmer)

 

2020-10-02T22:57:27+02:002. Oktober 2020|Allgemein, Emissionshandel, Industrie, Strom, Verwaltungsrecht|

Die besAR im (wahrscheinlich) nächsten EEG

Das wahrscheinlich nächste EEG (hier der Referent­entwurf) mag nicht der große Wurf sein, auf den alle warten. Aber immerhin: Es ist eine Regelung, die einige der drängen­deren Probleme zumindest kurzfristig löst, wie etwa das Auslaufen der ersten EEG-Anlagen Ende des Jahres. Ähnlich sieht es bei den Regelungen rund um die besondere Ausgleichs­re­gelung (besAR) in den §§ 63ff. EEG aus: Hier besteht akuter Handlungs­bedarf, denn 2020 läuft coronabe­dingt bei vielen Unter­nehmen so anders als andere Jahre, dass sie die Schwel­len­werte unter­schreiten, die erfor­derlich sind, um die begrenzte EEG-Umlage nach den aktuellen Regelungen auch 2022 beanspruchen zu können. Zudem soll auch insgesamt der Regelungs­be­stand glatt­ge­zogen werden, um Kolla­te­ral­schäden aufgrund der sinkenden EEG-Umlage zu vermeiden. Der Referen­tenwurf sieht hierzu konkret Folgendes vor:

# Der Schwel­lenwert für die Strom­kos­ten­in­ten­sität in § 64 Abs. 1 S. 1 EEG von 14% sinkt bis 2025 jedes Jahr jeweils um 1%.

# Im § 64 Abs. 2 EEG wird nicht mehr diffe­ren­ziert: Künftig wird für die 1 GWh überstei­gende Strom­menge auch bei einer gerin­geren Strom­kos­ten­in­ten­sität als 17% der Brutto­wert­schöpfung durchweg auf 15% der EEG-Umlage begrenzt.

# Für die Antrag­stellung sind Nachweis­erleich­te­rungen vorgesehen.

# Für die coronabe­dingten Strom­ver­brauchs­aus­fälle soll es eine Neure­gelung im neuge­fassten § 103 EEG geben. Hiernach soll es für die Strom­kos­ten­in­ten­sität für die Jahre 2022 bis 2024 nur auf zwei der drei letzten Geschäfts­jahre ankommen, Unter­nehmen könnten also das für viele schwierige Jahr 2020 (oder ein anderes Jahr) streichen. Für das Antragsjahr 2022 darf beim Strom­ver­brauch statt auf 2020 auch auf 2019 abgestellt werden.

# Natürlich stehen die Regelungen unter einem beihil­fe­recht­lichen Geneh­mi­guns­vor­behalt, denn nach der Deckelung der EE-Umlage sind nicht nur die Zahlungen an die Anlagen­be­treiber, sondern auch die Erleich­te­rungen für Berech­tigte nach der besAR Beihilfen, die die Europäische Kommission notifi­zieren muss.

Immerhin: Wer dieses Jahr einen jähen Einbruch erlebt, kann nach diesem Entwurf etwas zuver­sicht­licher in die nächsten Jahre schauen. Auch die Anpassung der Strom­kos­ten­in­ten­sität ist sinnvoll. Gleichwohl, auch hier gilt: Das über die Jahre und Reformen arg zerklüftete System könnte es vertragen, noch einmal ganz neu gedacht zu werden. Vorschläge gibt es viele, bis hin zur kompletten Abschaffung des heutigen Umlage­systems (Miriam Vollmer).

2020-09-15T20:26:32+02:0015. September 2020|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|