Der lange Weg zur TA Abstand

Die Wege des Gesetzgebers sind manchmal unergründlich: Einige Gesetze werden innerhalb von Tagen durchgeprügelt. Andere, nicht weniger relevante Regelwerke lassen dagegen auf sich warten. Diesmal sprechen wir aber nicht über das Gebäudeenergie-Gesetz (GEG) oder die TA Luft. Sondern über die TA Abstand.

Wir erinnern uns (und haben 2018 schon einmal den damaligen Stand erläutert): Der im Zuge der Umsetzung der Seveso III-Richtlinie (2012/18/EU) neu formulierte § 3 Abs. 5c BImSchG  definiert den “Abstand” zwischen den potentiell gefährlichen Betriebsbereichen – z. B. einer explosionsgefährdeten Fabrik – und den Schutzobjekten – z. B. ein Flughafen – so kompliziert, dass die Praxis allein mit dieser Definition komplett überfordert sein dürfte:

Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.“

Wie die Sache mit dem Abstand praktisch aussehen soll, sollte deswegen eine TA Abstand regeln, um die Abstandserlasse der Länder und den Leitfaden 18 der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) endlich zugunsten einer verbindlichen und bundeseinheitlichen Regelung abzulösen. Diese war eigentlich noch für 2019 geplant, verzögert sich aber mindestens bis ins erste Quartal 2020. Immerhin, einen ersten noch als ganz vorläufig gehandelten Diskussionsentwurf aus dem Sommer gibt es bereits:

# Wo Abstände bereits per Bauleitplanung festgelegt wurden, bleibt es dabei. Das ist überzeugend, denn diese genießen Bestandskraft. Dies soll aber auch für städtebauliche Entwicklungskonzepte gelten. Alle anderen Abstände müssen neu berechnet werden.

# Beim Kreis der Schutzobjekte, der schon im Vorfeld heftig diskutiert wurde, sind nun für viele Schutzobjekte gesonderte Betrachtungen vorgesehen, die den gutachterlichen Aufwand und die Rechtsunsicherheit steigern dürften.

# Es soll ein Mindestabstand um Betriebsbereiche von 100 Metern und ein maximaler Abstand von 2.000 Metern gelten. Für bestimmte gewässergewährende Stoffe reicht ein Schutzkonzept.

# Nachdem im Vorfeld viel über pauschale Berechnungsmethoden diskutiert wurde, ist aktuell eine Gefahrenpotenzialberechnung vorgesehen. Dies soll auch für entstehende Stoffe gelten, also solche Stoffe, die sich mindestens zu 10 % innerhalb von 30 Sekunden in andere Stoffe umwandeln.

Aktuell gibt es damit noch viel Diskussionsstoff, vor allem zum Umgang mit bereits berechneten Abständen. Angekündigt ist ein fertiger Entwurf für das erste Quartal 2020 (Miriam Vollmer).

2020-01-09T23:18:22+01:009. Januar 2020|Immissionsschutzrecht, Industrie, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Kinderlärm und Wohnungseigentum

Um es gleich vorwegzunehmen: Kinderlärm ist “im Regelfall” keine schädliche Umwelteinwirkung. Das hat der Gesetzgeber sogar ausdrücklich als § 23 Abs. 1 a) ins Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) eingefügt. Dort wird detailliert verwiesen auf “Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden”. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

Eine andere Frage ist, wie das innerhalb einer Wohn- und Teileigentumsgemeinschaft ist, also in einer Anlage, in der sich neben Eigentumswohnungen auch Räume befinden, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Darüber hatte der Bundesgerichtshof (BGH) vor ein paar Tagen in einer Entscheidung zu befinden, die bisher nur als Pressemitteilung vorliegt. Geklagt hatten Wohnungseigentümer, die direkt über einer Teileigentumseinheit wohnen, die als Eltern-Kind-Zentrum genutzt werden. Da die rechtliche Grundlage für das Teileigentum die Teilungserklärung nach § 8 Abs. 1 WEG ist, die von 1987 stammte, hatten sich die Kläger darauf berufen, dass für die entsprechenden Räumlichkeiten ein “Laden mit Lager” vorgesehen war

Der BGH kommt bei der Beantwortung der Frage, ob das Eltern-Kind-Zentrum als eine Kindertagesstätte oder eine ähnliche Einrichtung mehr stört als ein Laden mit Lager auf den § 23 Abs. 1 a) BImSchG. Der habe eine Ausstrahlungswirkung auf das Wohnungseigentumsrecht: Denn mit dieser Norm verfolge der Gesetzgeber das Ziel, Kinderlärm grundsätzlich zu privilegieren und ein klares “Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft” zu setzen. Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen (Olaf Dilling). 

2019-12-16T19:07:36+01:0016. Dezember 2019|Allgemein, Immissionsschutzrecht|

VwGO: BVerwG zur Klagebefugnis (BVerwG, Urt. v. 28.11.2019 – 7 C 2.18)

Erst kürzlich wollte die CDU das Klagerecht der Umweltverbände einschränken. Warum eigentlich, wird sich mancher gedacht haben. Wenn nicht die Verbände klagen, dann findet sich eben ein einzelner Nachbar, der die Autobahn, den Tagebau oder das Windrad so unerträglich findet, dass er dagegen zu Gericht zieht. Die brandneue Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 28.11.2019 (7 C 2.18) zeigt aber einmal mehr, wie wichtig (oder lästig) das Klagerecht der Verbände ist.

Worum geht’s? Eine Anwohnerin des Frankfurter Flughafens klagte gegen den Lärmaktionsplan für denselben. Er widerspreche der Umgebungslärmrichtlinie der EU (Richtlinie 2002/49/EG). Zudem hätte sie einen immissionsschutzrechtlich begründeten Anspruch gem. § 47 Abs. 6 BImSchG gemäß § 47d Abs. 6 BImSchG auf einen ermessensfehlerfreien Luftaktionsplan.

Schon der VGH Kassel (9 C 873/15.T) sah die Klage indes nicht als zulässig an. Denn eine Klage ist nach § 42 Abs. 2 VwGO an sich nur zulässig, wenn der Kläger klagebefugt ist, was voraussetzt, dass eine Norm verletzt sein könnte, die zumindest auch seinen Interessen dient. Eine solche Norm sah der VGH Kassel nicht. Die Regelungen dienten der Bestandserfassung, es handele sich eben nicht um Plangenehmigungen o. ä. Dem schloss sich das BVerwG nun an: Die Regelungen über Larmaktionspläne sind nicht drittschützend.

Auf das Vorliegen von Drittschutz kommt es nicht an, wenn ein Umweltverband klagt. Dies führt der VGH Kassel in Rdnr. 46 seiner vom BVerwG bestätigten Entscheidung, wo es heisst:

“Denn bei Erhebung einer Klage nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 UmwRG gegen eine der in § 1 UmwRG aufgeführten Entscheidungen bzw. gegen den Erlass dort benannter Pläne wird auf das Erfordernis der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten nur bei nach § 2 Abs. 1 UmwRG anerkannten inländischen oder ausländischen Vereinigungen verzichtet.”

Mit anderen Worten: Betroffene können die Einhaltung von nicht drittschützenden Normen nicht einklagen. Das können nur Umweltverbände. Klar, dass über ein so weitgehendes Klagerecht nicht jeder begeistert ist. Auf nationaler Ebene ist da aber wohl nichts zu machen: Die frühere Fassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG), die auch Umweltverbände auf die Durchsetzung drittschützender Normen beschränkte, wurde vom EuGH als europarechtswidrig angesehen (EuGH, Urt. v. 12. Mai 2011, Rs.  C-115/09). (Miriam Vollmer)

2019-12-02T20:18:02+01:002. Dezember 2019|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|