UVP: EuGH zur effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung

Bei Vorhabenträgern sind Öffentlichkeitsbeteiligungen oft – wir übertrieben nicht – so beliebt wie Kopfläuse. Menschlich ist das verständlich: Man hat sich für ein Projekt entschieden, die Finanzierung steht, da sind Interventionen Dritter, die den Bau verzögern oder sogar ganz verhindern können, natürlich denkbar unwillkommen. Das gilt nicht nur in Deutschland. Auch in anderen Mitgliedstaaten stöhnen Vorhabenträger und Behörden unter den Vorgaben der UVP-Richtlinie, die bei vielen Genehmigungsverfahren Beteiligungen der Öffentlichkeit verbindlich vorschreibt.

In einem griechischen Fall hat der EuGH nun aktuell am 7. November 2019 einige auch über dieses Verfahren hinaus interessante Feststellungen zur Öffentlichkeitsbeteiligungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 der UVP-Richtlinie getroffen (C-280/18): 

Auf der griechischen Insel Ios wollte ein Vorhabenträger ein Hotel errichten. Das Vorhaben erforderte eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Da sich die Öffentlichkeit naturgemäß nur dann beteiligen kann, wenn sie überhaupt von dem Vorhaben erfährt, wurde sie informiert. Der Haken an der Sache: Informiert wurde nicht auf Ios, wo das Hotel entstehen sollte. Sondern mit einem Aushang im 55 Seemeilen entfernten Styros und in der Lokalzeitung von Styros. Auf Styros sollte auch die Konsultation selbst stattfinden. Dort ist nämlich die Genehmigungsbehörde ansässig.

Die Bewohner von Ios bekamen von dieser Information nichts mit. Sie erfuhren erst dann vom Vorhaben, als auf dem zuvor idyllischen Eiland Bagger rollten. Als sie hiergegen vorgingen, wurde ihnen entgegengehalten, dass sie die zulässige Einwendungsfristen verpasst hätten. Dies war formell auch zutreffend: Die Öffentlichkeitsbeteiligung hatte im Sommer 2013 stattgefunden, genehmigt worden war 2014, und erst 2016 wurde geklagt. Im Vorlageverfahren sollte der EuGH die Frage klären, ob hier wirklich Verfristung eingetreten sein kann.

Der EuGH verneinte diese Frage im Ergebnis. Er stellte zwar klar, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, wie sie über Öffentlichkeitsbeteiligungen informieren. Er erinnerte aber daran, dass die Information effektiv sein muss. Hierzu führte er aus (Rdnr. 32):

“die zuständigen Behörden müssen sich vergewissern, dass die verwendeten Informationskanäle vernünftigerweise als geeignet angesehen werden können, um die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit zu erreichen, so dass ihnen eine angemessene Möglichkeit gegeben ist, sich über geplante Tätigkeiten, das Entscheidungsverfahren und ihre frühzeitigen Beteiligungsmöglichkeiten zu informieren.”

Da eine Information auf Styros kaum geeignet ist, die Bewohner von Ios zu informieren, dürfte auch nach einer Aufarbeitung der Sachlage durch das griechische Gericht das Verspätungsargument hinfällig sein.

Was bedeutet das nun für die Praxis in Deutschland? Inseln sind hier zwar um Einiges seltener als in Griechenland. Aber die Genehmigungsbehörden müssen sich auch hier kritisch hinterfragen, ob die Öffentlichkeit wirklich erreicht wird, wenn sie informieren, und auch die Termine selbst beteiligungsfreundlich organisiert werden (Miriam Vollmer).

2019-11-10T22:57:46+01:0010. November 2019|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Der blaue Himmel über Karlsruhe und die Fahrverbote

Der bei deutschen Juristen beliebte Spruch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG), über dem sich nur noch der blaue Himmel von Karlsruhe wölbe, hat in den letzten Jahrzehnten an Überzeugungskraft eingebüßt. Denn bekanntlich haben die staatlich bestallten Hüter der Verfassung auf europäischer Ebene Konkurrenz bekommen. Schließlich gibt es auch noch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg als oberstes Gericht der Europäischen Union und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der im französischen Straßburg über die Wahrung der Rechte der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wacht.

Aber manchmal passt das Bild vom blauen Himmel dann doch. Allerdings selten so gut wie bei einer Rechtsfrage, für die in Karlsruhe gleich mehrere Verfassungsbeschwerden eingegangen waren: Die Fahrverbote für Dieselfahrzeuge in deutschen Innenstädten. Wir hatten bereits mehrfach berichtet. Hierzu hat das BVerfG gestern mehrere Nichtannahmebeschlüsse bekannt gegeben: In insgesamt neue Verfahren gegen Fahrverbote für Euro-5-Diesel in Stuttgart hat das Gericht entschieden, die Beschwerden nicht zur Entscheidung anzunehmen. Eine Begründung gibt das Gericht nicht, was gerade angesichts der politischen Brisanz zeigt, dass sich das Gericht in seiner Entscheidung sehr sicher sein dürfte.

Die Verfahren sind allesamt zuvor bei den Verwaltungsgerichten, nämlich beim Verwaltungsgericht Stuttgart und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, anhängig gewesen und dort gescheitert. Danach blieb dann nur noch die Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe. In Stuttgart wurde dieses Jahr ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit Abgasnorm Euro-4 oder älter in der Umweltzone erlassen. Ab nächstem Jahr wollte die grün-schwarze Regierung auch das Fahren mit Euro-5-Diesel auf einigen Hauptstrecken verbieten. Nach Auffassung der Verwaltungsgerichtsbarkeit lassen sich die sehr hohen Stuttgarter Stickoxid-Werte nur durch ein Fahrverbot in der gesamten Umweltzone ausreichend bekämpfen.

Tatsächlich hätte sich der blaue Himmel über Stuttgart mit einiger Kreativität und vor allem genügend Vorlauf sicher auch durch andere Maßnahmen wiederherstellen lassen. Nur wenn die Politik schläft, müssen’s am Ende die Gerichte richten.

2019-10-25T18:35:18+02:0025. Oktober 2019|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Nitratrichtlinie: Einklagbares Recht auf sauberes Brunnenwasser

Fragen Sie sich auch manchmal, warum das Thema der Luftqualität in Innenstädten die Politik und das Recht solange in Atem gehalten hat? Wieso passiert nicht genausoviel bei anderen dringlichen Umweltproblemen, wie etwa die schleichende Infiltrierung des Trinkwassers mit gesundheitschädlichen Stoffen, etwa Nitrat oder Pestiziden?

Erlauben Sie uns, mit der Antwort etwas weiter auszuholen: Die Durchsetzung des europäischen Umweltrechts beruht im besonderen Maß auf der Initiative von Bürgern und Verbänden. Schließlich hat Brüssel in den Mitgliedstaaten keinen eigenen Verwaltungsunterbau, der sich darum kümmert. Die Möglichkeiten, Rechte vor Gericht geltend zu machen, sind daher häufig ausschlaggebend dafür, ob umweltrechtliche Vorgaben überhaupt ernst genommen werden. Die Klagewelle für effektive Luftreinhaltung in deutschen Innenstädten, die zu dem von uns bereits mehrfach thematisierten Fragen der Diesel-Fahrverbote geführt hat, zeigt dies deutlich: Dass es ein relativ kleiner Verband, die Deutsche Umwelthilfe, geschafft hat, die Politik seit Jahren vor sich herzutreiben, wurde durch eine Erweiterung der Klagemöglichkeiten vorbereitet.

Die entscheidende Wegmarke war die Entscheidung Janecek gegen Freistaat Bayern des EuGH. In dieser Entscheidung hatte der Bundestagsabgeordnete Dieter Janecek geklagt, der zugleich Anwohner des Mittleren Rings ist, einer der Hauptverkehrsadern der Münchener Innenstadt. Der EuGH stellte in der Entscheidung klar: Unmittelbar betroffene Bürger können bei Gefahr der Überschreitung von Grenzwerten der Luftqualitätsrichtlinie (LQRL) die Regierung auf Erstellung eines Aktionsplans verklagen.

Anders als bei der Luftqualität war die individuelle Einklagbarkeit von Nitrat-Grenzwerten im Wasserrecht bislang unklar. Anfang dieses Monats hat der EuGH nun entschieden, dass auch der Grenzwert für Nitrat im Grundwasser, der bei 50 mg/l liegt, individuell eingeklagt werden kann. Diesmal kam die Vorlagefrage von einem österreichischem Verwaltungsgericht. Geklagt hatten ein kommunaler mit der Wasserversorgung beauftragter “Wasserleitungsverband”, eine Gemeinde und ein individueller Brunnenbesitzer aus dem Burgenland. Da das örtliche Trinkwasser schwankende Nitratwert von bis über 70 mg/l aufweist, hatten die Kläger auf Änderung einer Verordnung geklagt, dem sogenannten “Aktionsprogramm Nitrat 2012”, mit dem die Vorgaben der Nitratrichtlinie umgesetzt werden sollten. Der EuGH hat entschieden, dass die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen von betroffenen Bürgern oder Verbänden dazu verpflichtet werden können, ein Aktionsplan zu ändern oder weitere Maßnahmen zu erlassen. Ähnlich wie in der Janecek-Entscheidung reicht dafür auch schon eine drohende Überschreitung.

Fazit: Für Wasserversorger, und für Besitzer privater Brunnen könnte sich diese Entscheidung als bedeutsam erweisen. Denn bislang mussten sie bei Grenzwertüberschreitungen immense Kosten für die Aufbereitung zahlen oder ganz auf die Nutzung ihre Brunnen verzichten. Nunmehr stehen rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, den Staat – und damit indirekt die mehrheitlich landwirtschaftlichen Verursacher – zur Einhaltung der Grenzwerte zu bringen.

2019-10-24T17:21:19+02:0024. Oktober 2019|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht, Wasser|