Reparieren statt Wegwerfen wird Pflicht: Das Recht auf Reparatur kommt

Das Bundes­mi­nis­terium der Justiz und für Verbrau­cher­schutz (BMJV) hat gestern einen Referen­ten­entwurf für ein neues Recht auf Reparatur vorgelegt. Damit soll die EU-Richt­linie 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren frist­ge­recht bis zum 31. Juli dieses Jahres in natio­nales Recht umgesetzt werden. Produkte wie Wasch­ma­schinen, Kühlschränke oder Smart­phones sind damit auch nach Ablauf der gesetz­lichen Gewähr­leis­tungs­frist zu reparieren – unent­geltlich oder zumindest zu einem „angemes­senen Preis“. Konkret sieht der Entwurf etwa eine Repara­tur­ver­pflichtung von mindestens zehn Jahren für Wasch­ma­schinen und sieben Jahren für Smart­phones vor. Maßgeblich ist dabei jeweils der Zeitpunkt des Produk­ti­ons­endes des konkreten Modells.

Der Gesetz­entwurf stellt klar, dass ein Produkt künftig als mangelhaft im Sinne des § 434 BGB gilt, wenn es sich nicht reparieren lässt, obwohl dies bei Produkten dieser Art üblicher­weise erwartet werden kann. Hersteller werden verpflichtet, Ersatz­teile und notwendige Werkzeuge zu einem angemes­senen Preis bereit­zu­stellen. Gleich­zeitig sollen Software oder technische Schutz­maß­nahmen, die Repara­turen erschweren oder verhindern, grund­sätzlich unzulässig sein. Dies gilt ausdrücklich auch für Repara­turen durch unabhängige Dritte sowie für den Einsatz nicht origi­naler Ersatz­teile, soweit nicht zwingende Gründe des geistigen Eigentums entgegenstehen.

Entscheiden sich Käufer zukünftig bei einem Mangel für eine Reparatur statt für eine Neulie­ferung, soll sich die Verjäh­rungs­frist für Mängel­an­sprüche nach Durch­führung der Nachbes­serung von zwei auf drei Jahre verlängern. Voraus­setzung ist, dass der Mangel bereits bei Gefahr­übergang vorlag, wobei die bestehende Beweis­last­umkehr von einem Jahr unver­ändert bleibt. Verkäufer sollen weiterhin Regress­an­sprüche gegenüber ihren Liefe­ranten geltend machen können; § 445a BGB wird entspre­chend angepasst. Darüber hinaus sieht der Entwurf umfang­reiche Infor­ma­ti­ons­pflichten vor. Hersteller sollen Verbraucher verständlich und kostenlos über bestehende Repara­tur­mög­lich­keiten infor­mieren. Zudem wird das Europäische Formular für Repara­tur­in­for­ma­tionen in das Einfüh­rungs­gesetz zum BGB aufge­nommen, das Repara­tur­be­triebe freiwillig einsetzen können, um Trans­parenz über Leistungen und Kosten zu schaffen.

Zeitlich diffe­ren­ziert der Entwurf zwischen den einzelnen Neure­ge­lungen. Das eigent­liche Recht auf Reparatur soll für bestimmte Produkte bereits gelten, selbst wenn diese vor Inkraft­treten des Gesetzes gekauft wurden. Die Änderungen zur Reparier­barkeit und zur Verlän­gerung der Gewähr­leis­tungs­frist sollen hingegen erst für Produkte Anwendung finden, die ab dem 31. Juli 2026 erworben werden.

Das alles wird Geld kosten: Das BMJV rechnet mit einem einma­ligen Erfül­lungs­aufwand für die Wirtschaft von rund 23,3 Millionen Euro. Der Aufwand soll sich jedoch im Rahmen halten, da viele Unter­nehmen bereits heute über Gewähr­leistung und Rekla­mation infor­mieren und bestehende Webauf­tritte meist mit überschau­barem Aufwand angepasst werden können. Flankiert wird der Gesetz­entwurf von breiter gesell­schaft­licher Zustimmung. Umfragen im Auftrag des Verbrau­cher­zen­trale Bundes­ver­bands zeigen, dass rund 90 Prozent der Bevöl­kerung ein Recht auf Reparatur befür­worten. Als größtes Hemmnis für Repara­turen gelten bislang die Kosten. Entspre­chend werden Forde­rungen nach einem bundes­weiten Repara­tur­bonus laut, wie ihn andere EU-Staaten bereits kennen (siehe auch hier). (Dirk Buchsteiner)

2026-01-16T14:22:13+01:0016. Januar 2026|Abfallrecht, Gesetzgebung, Industrie, Produktrecht|

Abfal­lende für Kunststoffe

Im Rahmen ihres sogenannten „Winter­pakets“ zur Stärkung des Kunst­stoff­re­cy­clings hat die Europäische Kommission Ende Dezember 2025 einen Entwurf für eine Durch­füh­rungs­ver­ordnung vorgelegt, der erstmals einheit­liche End-of-Waste-Kriterien (Abfal­lende-Kriterien) für Kunst­stoff­ab­fälle auf EU-Ebene festlegen soll. Diese Kriterien sollen klar definieren, ab welchem Zeitpunkt recycelte Kunst­stoffstoffe ihren Status als Abfall verlieren und als Sekun­där­roh­stoff gelten, also wieder als Produkt einge­setzt werden dürfen – ein zentraler Schritt für funktio­nie­rende Kreis­lauf­wirt­schaft und einen echten Binnen­markt für Rezyklate. Zwar gibt es bereits einzelne Regelungen in den Mitglied­staaten (nicht so in Deutschland) zum Abfal­lende von Kunst­stoffen, doch diver­gieren diese erheblich. Das führt laut Kommis­si­ons­entwurf zu Rechts­un­si­cherheit, höherem Verwal­tungs­aufwand und zusätz­lichen Kosten bei der grenz­über­schrei­tenden Verbringung und Vermarktung recycelter Kunst­stoffe. Einheit­liche Kriterien sollen diese Hürden abbauen und zugleich die Versorgung der Industrie mit hochwer­tigen Sekun­där­roh­stoffen verbessern.

Die geplanten Kriterien bauen auf einer wissen­schaftlich-techni­schen Studie des Europäi­schen Kommis­sions-Joint Research Centre (JRC) auf, die im Vorfeld erarbeitet wurde und technische Anfor­de­rungen vorschlägt, etwa Qualitäts- und Verfah­rens­stan­dards für recycelte Thermo­plaste sowie Vorgaben zur Quali­täts­si­cherung und Trans­parenz entlang der Wertschöp­fungs­kette. Plastik­ab­fälle sollen danach nur dann den Abfall­status verlieren, wenn sie so weit verar­beitet sind, dass sie ohne weitere Behandlung in neue Produkte einge­bracht werden können.

Branchen­ver­bände und Akteure der Recycling­wirt­schaft haben sich wiederholt für ein solches EU-weit harmo­ni­siertes Regelwerk ausge­sprochen. Sie betonen, dass klar definierte End-of-Waste-Kriterien Rechts­si­cherheit schaffen, Handels- und Inves­ti­ti­ons­bar­rieren abbauen und die Nachfrage nach recyceltem Kunst­stoff stärken – gerade angesichts niedriger Preise für Primär­kunst­stoffe und ambitio­nierter EU-Recycling- und Rezyklatziele.

Insgesamt steht der Vorstoß der Kommission für ein zentrales Element der europäi­schen Kreis­lauf­wirt­schafts­po­litik, das helfen soll, Produkt­qua­lität, Markt­chancen und Nachhal­tigkeit im Kunst­stoff­sektor zu erhöhen, und der zugleich ein wichtiger Baustein für weitere Initia­tiven im Rahmen des Green Deal und der Abfall­rah­men­richt­linie ist. Die öffent­liche Konsul­tation läuft bis zum 26.01.2026. (Dirk Buchsteiner)

2026-01-09T17:19:53+01:009. Januar 2026|Abfallrecht, Gesetzgebung, Umwelt|

Mispeln, Frost und E‑Autos: Bidirek­tio­nales Laden

Mispeln sehen im Herbst knackig und lecker aus, sind aber holzig und schmecken nicht. Nach dem ersten Frost wird das Frucht­fleisch zu einem dunklen, überra­schend wohlschme­ckenden Brei.

Ist das nun eine passende Metapher für bidirek­tio­nales Laden? Jeden­falls hat die BNetzA das Akronym „MiSpEl“ als Namen für das im September gestartete Festle­gungs­ver­fahren zur Markt­in­te­gration von Speichern und Ladepunkten ausge­wählt.

Darum geht es: Durch bidirek­tio­nales Laden sollen E‑Fahrzeuge als mobile Speicher zur Energie­wende beitragen. Laden aus dem Stromnetz in die Fahrzeug­bat­te­rie­bat­terie und zurück, ins Netz selbst (Vehicle to Grid – V2G), ins Haus oder in Geräte (Vehicle to Every­thing – V2X): Das Auto als Notstrom­ag­gregat, als Schwarm­speicher für Ausgleichs­en­ergie, als Geschäfts­modell – den möglichen Anwen­dungs­fällen wird viel Problem­lö­sungs­po­tential zugesprochen. Doch bisher sind sie meist in Pilot­pro­jekten erprobt, und die recht­lichen Grund­lagen entwi­ckeln sich nur langsam.

Während etwa Rückspeisen im Eigen­ver­brauch als eher unpro­ble­ma­tisch gilt, bestehen weiter Hinder­nisse für V2G-Anwen­dungen. So konnten E‑Autos als mobile Speicher bisher nicht von finan­zi­ellen Entlas­tungen für stationäre Speicher profi­tieren (§ 5 Abs. 4 StromStG, § 118 Abs. 6 EnWG). Ein aktueller Gesetz­entwurf für das Energie- und Strom­steu­er­recht soll das ändern und durch­läuft in Kürze die 2. Beratung im Bundestag.

Auch Änderungen im EEG und EnFG durch das sogenannte „Solar­spit­zen­gesetz“ (auch „Strom­spit­zen­gesetz“) haben Fortschritte gebracht: Bisher war EEG-Förderung nach Zwischen­spei­cherung nur bei ausschließ­licher Nutzung von EE-Strom möglich („Ausschließ­lich­keits­option“). Nach den Geset­zes­än­de­rungen sollen nun zwei neue Optionen ermög­lichen, dass die Förderung auch für gemischte Strom­mengen (EE- und Netzstrom) anteilig erhalten bleibt. Für die praktische Umsetzung braucht es die Festle­gungen der BNetzA. Vorge­schlagen sind eine „Abgren­zungs­option“ und eine „Pauscha­l­option“. Erstere grenzt EE- und Netzstrom auf Basis viertel­stünd­licher Messwerte ab; zweitere verein­facht Annahmen für bestimmte Solar­an­lagen (bis 30kWp Leistung). Ein konkreter Zeitplan für das MiSpEl-Verfahren fehlt noch, eine zeitnahe Finali­sierung der Festle­gungen – etwa bis Ende Q1/2026 – wäre aber wünschenswert.

Nicht zuletzt, weil auch die jüngste Studie des Thinktanks Agora Verkehrs­wende erneut zeigt: Bidirek­tio­nales Laden kann Netze entlasten und die Energie­wende kosten­güns­tiger machen – wenn die Rahmen­be­din­gungen stimmen. Es ist an der Zeit, den nächsten Schritt zu machen. Wer weiß: Vielleicht stimmt ja die MiSpEl-Metapher mit dem Genuss nach dem ersten Frost – dann könnte es schon in wenigen Wochen soweit sein. Wir drücken die Daumen.

(Friederike Pfeifer)

2025-11-07T15:54:35+01:007. November 2025|BNetzA, E-Mobilität, Erneuerbare Energien, Gesetzgebung|