Wärmeplanung: Schaut auch aufs Gas!

Die bis 2026 bzw. 2028 anstehende Wärmeplanung interessiert Bürger wie Kommunen derzeit vor allem in Hinblick auf die Entwicklung der Fernwärme. Das ist erfreulich, denn ohne den Ausbau der Fernwärme wird die Dekarbonisierung des Gebäudesektors schwer. Was dagegen in den Hintergrund rückt: Im Wärmeplan müssen Kommunen sich ehrlich machen, was mit ihrem Gasnetz passiert. Denn klar ist: Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) ist auf das Zieljahr 2045 ausgerichtet, in dem die Wärmeversorgung zu 100% auf Erneuerbaren und unvermeidbarer Abwärme beruhen muss, § 19 WPG.

Für fossiles Erdgas ist damit kein Platz mehr. Wenn eine Kommune also ein Erdgasnetz hat, muss sie im Wärmeplan eine Entscheidung treffen: Wird das Erdgasnetz umgestellt und soll künftig grüne Gase, möglicherweise Wasserstoff, transportieren? Wenn das nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist, muss das Erdgasnetz bis 2045 stillgelegt werden und in den nächsten Jahren ein Plan erarbeitet werden, wie das aussehen soll.

Nun wünschen sich viele Kommunalpolitiker einen Weiterbetrieb des Erdgasnetzes, dann eben mit Wasserstoff. Doch der Wunsch allein rechtfertigt es nicht, den Wärmeplan daran auszurichten. Ein Wärmeplan ist kein Wunschkonzert. Wer per Wärmeplan sein Netz in ein Wasserstoffnetz umstellen will, braucht bis 2028 einen verbindlichen Fahrplan mit Zwischenzielen und Investitionsplan, den die Bundesnetzagentur genehmigt, überprüft und für gescheitert erklären kann, wenn sich die Hoffnungen der Kommune nicht erfüllen. Im Ergebnis bedeutet das: Es dürfte ausgeschlossen sein, dass eine Kommune wie auch immer ihr Erdgasnetz in die Zukunft rettet, indem sie eine Umrüstung plant, die dann scheitert. Überdies wird ja auch das Fernleitungsnetz umgebaut, teilweise umgestellt und teilweise stillgelegt.

Nicht ganz wenigen Eigentümern ist dies noch gar nicht so klar. Hier ist es also Aufgabe der Gemeinde, auch über eine breite, niedrigschwellige Öffentlichkeitsarbeit zu verdeutlichen, dass die vermeintlich sicher und günstige Gasheizung in vielen, wenn nicht den meisten Kommunen, nicht nur wegen der absehbaren Kostensteigerungen wegen der CO2-Bepreisung keine Lösung für die Ewigkeit ist (Miriam Vollmer).

2024-01-17T23:11:18+01:0017. Januar 2024|Energiewende weltweit, Gas|

Bundesnetzagentur untersagt gas.de die Tätigkeit als Energielieferant von Haushaltskunden

Wer in Deutschland als Energieversorger tätig sein möchte benötigt dafür eine Versorgererlaubnis des Hauptzollamtes und – sofern er als Energieversorger Haushaltskunden beliefern möchte – muss er das gem. § 5 EnWG bei der Bundesnetzagentur anzeigen. Diese muss dafür keine ausdrückliche Genehmigung erteilen, kann aber gem. § 5 Abs. 5 EnWG einem Energielieferanten die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist.

Genau das hat die Bundesnetzagentur nun vor kurzem offenbar beim Energieversorger gas.de getan.

 

Die Bundesnetzagentur hat der gas.de Versorgungsgesellschaft mbH die Tätigkeit als Energielieferant von Haushaltskunden untersagt“ heißt es in der entsprechenden Pressemeldung.

Gas.de halte nach Auffassung der Bundesnetzagentur die gesetzlichen Regeln nicht ein, die einer sicheren und verbraucherfreundlichen Energieversorgung dienen. Daher habe die Bundesnetzagentur die Tätigkeit der gas.de Versorgungsgesellschaft mbH als Energielieferant zum Schutz der Haushaltskunden untersagt.

Laut Pressemitteilung wurde die Behörde tätig, nachdem der Versorger zunächst Ende 2021 den Betrieb komplett eingestellt und zahlreichen Kunden außerordentlich gekündigt hatte – was bis heute Gegenstand von Schadenersatzprozessen gegen das Unternehmen ist – und nun im Jahr 2023 eine Wiederaufnahme der Tätigkeit anzeigen wollte.

(Christian Dümke)

2023-10-06T13:40:21+02:006. Oktober 2023|Energiepolitik, Gas, Rechtsprechung|

BGH kippt Erlösobergrenze der Gasnetzentgeltregulierung wegen fehlerhaftem Effizienzvergleich

Netznutzungsentgelte unterliegen in Deutschland der staatlichen Kontrolle, genauer gesagt der Kontrolle durch die Bundesnetzagentur. Diese legt jedoch nicht für jeden einzelnen Netzbetreiber das zulässige Entgelt in tatsächlicher Höhe vor, sondern legt für jede Regulierungsperiode im Rahmen der Anreizregulierung eine sog. Erlösobergrenze fest.

Wichtiger Bestandteil zur Festlegung dieser Erlösobergrenze ist nicht nur die beim jeweiligen Netzbetreiber vorliegende Kostenstruktur, die durch die Netznutzungsentgelte finanziert werden muss, sondern auch die jeweilige Effizienz des Unternehmens. Denn der Staat möchte die Netzbetreiber durch die Netzentgeltregulierung zu stetiger Effizienzsteigerung anhalten.

Zu diesem Zweck findet regelmäßig ein Effizienzvergleich der Netzbetreiber statt, den die Bundesnetzagentur vornimmt, um den jeweiligen Effizienzwert zu bestimmen.

Diese Bestimmung erfolgte jedoch fehlerhaft, stellte nun der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 26.09.2023, Az. EnVR 37/21 fest. Die auf dieser Basis ermittelte Erlösobergrenze ist damit unwirksam und muss neu bestimmt werden. Der zentrale Fehler des Effizienzvergleiches ist nach Ansicht der klagenden Netzbetreiber und auch des BGH, dass auch Netzbetreiber mit einer abweichenden Versorgungsstruktur, die regionalen Fernleitungsversorger, einbezogen worden sind.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf als Vorinstanz hatte die Rechtsfrage noch anders beurteilt. und das Vorgehen der Bundesnetzagentur unter Verweis auf das bestehende “Regulierungsermessen” als zulässig erachtet.

Es ist nicht das erste Mal, dass Netzbetreiber erfolgreich gegen die Festlegung der Erlösobergrenze vorgehen.

(Christian Dümke)

2023-09-29T12:01:38+02:0029. September 2023|BNetzA, Gas, Netzbetrieb, Rechtsprechung|