Was wenn der Wasserstoff nicht kommt: Das neue GEG und die H2-ready Heizung

Es klingt fast zu schön, um wahr zu sein: Solange Erdgas noch günstig ist, könnte der Verbraucher auch in Zukunft eine neue Gasheizung einbauen, Erdgas verfeuern, und eines Tages fließt aus seinem Gasnetzanschluss auf einmal grüner Wasserstoff. Die Wärmewende wäre für ihn erledigt, Hauptsache auf seiner neuen Gasheizung prangt “H2-ready”.

Doch ist das wirklich so einfach? Was sagt das neue, am 08.09.2023 im Bundestag verabschiedete Gebäudeenergiegesetz (GEG) denn dazu?

Geregelt ist der Umgang mit H2-ready Heizungen im § 71k GEG. Der ist auch in der am 08.09.2023 verabschiedeten Ausschussfassung recht lang. Schon Absatz 1, Satz 1 enthält für viele Interessenten für angeblich H2-ready Heizungen eine Enttäuschung: Es reicht nicht, dass der heute für das Siegel ausreichende Anteil von 20% Wasserstoff verbrannt werden könnte. Nur Heizungen, die 100% Wasserstoff verbrennen können, erfüllen die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung.

Auch ist es nicht möglich, überall diesen Weg zu gehen, sondern nur in per Wärmeplanung und landeshördlichem Beschluss ausgewiesenen Wasserstoffnetzausbaugebieten, in denen spätestens Ende 2044 100% Wasserstoff fließen sollen. Zudem muss der Gasnetzbetreiber mit der im jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle einen Fahrplan für die Umstellung der Netzinfrastruktur vorgelegt haben, der die technischen und zeitlichen Schritte für die Umstellung vorsieht, darlegt, wo der Wasserstoff eigentlich herkommen soll, und wie das Ganze finanziert werden soll. Eine Darlegung, wie der Plan in die Klimaschutzziele des Bundes passt, und zwei- bis dreijährliche Meilensteine, gehören auch dazu.

Doch mit diesem Plan für den Ausbau des Wasserstoffnetzes vor Ort ist es nicht getan. Der erwähnte Transformationsfahrplan wird von der Bundesnetzagentur alle drei Jahre geprüft. Läuft es nicht, wie vom Netzbetreiber geplant, fällt der ganze Plan in sich zusammen. Denn für diesen Fall bestimmt Absatz 4, dass die Bundesnetzagentur einen Bescheid erlässt, nach dem die Fahrplanumsetzung nicht ausreicht. Heizungsanlagen, die bis spätestens ein Jahr nach Erlass dieses Bescheides eingebaut wurden sind, unterfallen nach drei Jahren Übergangsfrist wieder den ganz normalen Regeln für Heizungsanlagen. Tritt dieser Fall ein, hat der enttäuschte Kunde übrigens Anspruch auf Kostenerstattung seiner Mehrkosten gegen den Gasnetzbetreiber, außer, der hat das Scheitern nicht zu vertreten. Denkbar wäre das etwa, wenn der Fernleitungsnetzbetreiber den Umbau der Infrastruktur nicht schafft. Oder einfach nicht genug Wasserstoff da ist. In diesem Fall bleibt der Kunde auf seinen Mehrkosten sitzen. Di H2-ready Heizung ist also selbst dann, wenn der Netzbetreiber vor Ort und der Kunde sie gleichermaßen wollen, für beide keine ganz risikolose Sache (Miriam Vollmer).

2023-09-11T23:31:28+02:0011. September 2023|Gas, Wärme|

BNetzA setzt Gaskrisenübung an

Am 21. September 2023 findet eine von der Bundesnetzagentur geplante „Gas-Krisenübung“ statt. Ziel dieser Übung ist die Abläufe des Bundeslastverteilers zu proben. Faktisch wird dort geübt, was im Fall einer sog. Gasmangellage erfolgen muss. In diesem Fall übernimmt die Bundesnetzagentur die Rolle des sogenannten Bundeslastverteilers. Rechtsgrundlage bildet das Energiesicherungsgesetz (EnSiG).

Hintergrund ist, dass die deutsche Gasversorgung soll auch in Krisenzeiten gesichert sein muss. Kann dies  nicht mehr ausreichend durch die privatwirtschaftlichen Akteure erfolgen, muss der Staat durch hoheitliche Lastverteilung eingreifen. Dabei erfolgt eine staatliche Verteilung und Zuteilung von Gasmengen. Dies ist der Fall, wenn die höchste Stufe des Notfallplans Gas in Deutschland ausgerufen wird.

Die aktuelle Übung erfolgt vor dem Hintergrund der Erfahrungen des letzten Winters und der dort bestehenden Gasknappheit durch den Ukrainekrieg, auch wenn die Versorgungslage sich hier wieder etwas entspannt hat. Ähnliche Konzepte gab es jedoch auch schon früher. Eine vergleichbare Übung gab es so bereits im Jahr 2018 auf Landesebene unter Beteiligung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Berlin, Brandenburg, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Hessen für den Fall einer Gasmangellage in Süddeutschland (LÜKEX 18).

(Christian Dümke)

2023-09-08T13:08:29+02:008. September 2023|Energiepolitik, Gas|

Wo ist sie denn, die Prüfbehörde?

Man will ja nicht immer meckern. Und immerhin muss man zugeben: Im Großen und Ganzen ist der Plan der EU und ihrer Mitgliedstaaten aufgegangen, die Preise für Energie nach dem plötzlichen Ende der russischen Importe erst einmal zu deckeln. Dass ein solches Unterfangen nicht ganz pannenfrei verläuft: Geschenkt. Man wird sehen, was bei der Endabrechnung in den nächsten Jahren noch glattgezogen, ausgeglichen und nachgezahlt werden wird.

Doch aktuell fragen sich (und uns) viele Unternehmen, wie mit der Frist zum 31. Juli 2023 umzugehen ist. Denn nach § 37 Abs. 2 StromPBG bzw. § 29 Abs. 2 EWPBG müssen Unternehmen, die insgesamt (!) mehr als 2 Mio. EUR Entlastungen erhalten, bis zum 31. Juli 2023 der Prüfbehörde Erklärungen über die Arbeitsplatzerhaltung bis zum 30. April 2023 vorlegen, entweder per Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder als Erklärung des Letztverbrauchers selbst.

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Der Haken an der Sache: Es gibt noch keine Prüfbehörde. Nachträglich wurde geregelt, dass Teile der vielen Aufgaben, die diese Prüfbehörde rund um die Energiepreisbremsen erfüllen soll, von Privaten übernommen werden kann. Das Ministerium hat auch ausgeschrieben. Doch bislang gibt es keine Informationen, wann und wer bestellt wird. Viele Unternehmen machen sich deswegen Sorgen, weil es im Gesetz heißt, dass ohne die fristgerechte Vorlage bei der Prüfbehörde nur ein Anspruch auf Gesamtentlastung von bis zu 2 Mio. EUR besteht. Doch hier gilt wohl der alte Grundsatz: Ultra posse nemo obligatur. Eine Verpflichtung, die nicht erfüllt werden kann, besteht auch nicht. Sollte also auch Ende Juli noch keine Prüfbehörde im Amt sein, so verdampfen also nicht die Ansprüche der Unternehmen auf Entlastung (Miriam Vollmer).

2023-06-23T19:51:09+02:0023. Juni 2023|Energiepolitik, Gas, Strom, Wärme|