Änderung im EnWG – Neue Regeln für die Versorgungsunterbrechung

Der Gesetz­geber hat am 22. Juni 2021 das „Gesetz zur Umsetzung unions­recht­licher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasser­stoff­netze im Energie­wirt­schafts­recht“ verab­schiedet (wir berich­teten). In diesem Zusam­menhang hat er auch den Vertrieb von Energie außerhalb der Grund­ver­sorgung in Teilen neu oder ausführ­licher als bisher geregelt – so auch das Recht zur Versor­gungs­un­ter­bre­chung wegen Nicht­zahlung des geschul­deten Entgeltes.

Bisher war diese Proble­matik nur für die gesetz­liche Grund­ver­sorgung überhaupt energie­rechtlich geregelt (§ 19 StromGVV / GasGVV – wir berich­teten über die letzten Änderungen). In Sonder­kun­den­ver­trägen ausserhalb der Grund­ver­sorgung muss das Recht zur Unter­bre­chung der Versorgung regel­mäßig im Rahmen der vom Versorger erstellten Liefer­be­din­gungen vertraglich geregelt werden – in der Praxis regel­mäßig unter mehr oder minder unver­än­derter Übernahme der Regelungen aus der GVV. Fehlte eine entspre­chende vertrag­liche Regelung hierzu, musste auf das allge­meine Zurück­be­hal­tungs­recht des § 273 BGB zurück­ge­griffen werden.

Im neuen § 41b Abs 2 EnWG ist nun erstmals für die Belie­ferung von Haushalts­kunden gesetzlich geregelt, dass im Fall einer Versor­gungs­un­ter­bre­chung dem Kunden 4 Wochen vor der Unter­bre­chung Möglich­keiten zur Abwendung aufge­zeigt werden müssen. Das Gesetz nennt hierzu beispielhaft Hilfs­an­gebote zur Abwendung einer Versor­gungs­un­ter­bre­chung wegen Nicht­zahlung, Voraus­zah­lungs­systeme, Infor­ma­tionen zu Energie­audits, Infor­ma­tionen zu Energie­be­ra­tungs­diensten, alter­native Zahlungs­pläne verbunden mit einer Stundungs­ver­ein­barung, Hinweis auf staat­liche Unter­stüt­zungs­mög­lich­keiten der sozialen Mindest­si­cherung oder eine Schuldnerberatung.

Der Gesetz­geber regelt damit nicht direkt das Recht zur Versor­gungs­un­ter­bre­chung, sondern setzt dieses Recht mehr oder minder voraus und verknüpft es mit der neuen Pflicht, dem Schuldner Lösungs­mög­lich­keiten aufzu­zeigen. Entspre­chende regelungen in den AGB des versorgers sind damit nicht überflüssig geworden, müssen aber mit den neuen Vorgaben des EnWG harmo­nieren. (Christian Dümke)

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2021-07-16T11:53:18+02:0015. Juli 2021|Gas, Strom, Vertrieb|

Der neue § 113 a EnWG – Die Integration von Wasser­stoff in das Konzessionsvertragsrecht

Der Gesetz­geber hat am 22. Juni 2021 das „Gesetz zur Umsetzung unions­recht­licher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasser­stoff­netze im Energie­wirt­schafts­recht“ verab­schiedet (wir berich­teten). Die Nutzung von Wasser­stoff ist nach Ansicht des Gesetz­gebers „the next big thing“ und so stellt er bereits jetzt die recht­lichen Weichen.

Da Wasser­stoff ein gasför­miger Energie­träger ist und der Gesetz­geber ungern das Rad neu erfindet, versucht er die Neure­gelung des „Wasser­stoff­rechtes“ weitgehend in die bestehenden recht­lichen Rahmen­be­din­gungen für Erdgas und Biogas zu integrieren. Syste­misch nachvoll­ziehbar, da der Gesetz­geber zumindest „grünen“ Wasser­stoff der durch Wasser­elek­trolyse erzeugt worden ist, wenn der zur Elektrolyse einge­setzte Strom nachweislich weit überwiegend aus erneu­er­baren Energie­quellen stammt, rechtlich ohnehin als Biogas definiert (§ 3 Nr. 10c EnWG).

Wasser­stoff soll nach Vorstellung des Gesetz­gebers künftig auch über eigene Wasser­stoff­lei­tungen trans­por­tiert werden. Nach § 46 EnWG haben Gemeinden ihre öffent­lichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Versor­gungs­lei­tungen zur unmit­tel­baren Versorgung von Letzt­ver­brau­chern im Gemein­de­gebiet diskri­mi­nie­rungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Hierüber wurden von den Gemeinden Wegenut­zungs­kon­zes­sionen vergeben und auf Basis entspre­chender Konzes­si­ons­ver­träge und nach Maßgabe der KAV vom Netzbe­treiber Konzes­si­ons­ab­gaben erhoben. Mit der Neure­gelung des § 113a EnWG integriert der Gesetz­geber nun künftig Wasserstoff(transport) in das bestehende Konzessionsrecht.

Wasser­stoff wird dabei dem Erdgas gleich­ge­stellt. Betreiber von Energie­ver­sor­gungs­netzen die bestehende Wegenut­zungs­ver­träge im Sinne des § 46 für Gaslei­tungen abgeschlossen haben werden künftig dahin­gehend begünstigt, dass diese Verträge künftig gem. § 113a Abs. 2 EnWG auch für Transport und Verteilung von Wasser­stoff bis zum Ende ihrer verein­barten Laufzeit fortgelten. Die Konzes­si­ons­ab­ga­ben­ver­ordnung ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höchst­be­träge für Konzes­si­ons­ab­gaben bei Gas entspre­chend anzuwenden sind.

Inhaber einer bestehenden Gasver­sor­gungs­kon­zession bekommen damit jetzt faktisch auch die Wasser­stoff­kon­zession automa­tisch mit dazu.

Bei der Neuvergabe der Konzession nach Auslaufen der Bestands­kon­zes­sionen soll dann künftig auch die Wasser­stoff­kon­zession formell vergeben werden, wobei es Gemeinden nach § 113a Abs. 3 EnWG dann aber freisteht, ob sie die Konzes­sionen für einzelne oder alle Gase im Sinne dieses Gesetzes gemeinsam vergeben. Das bedeutet Gemeinden müssen in künftigen gaskon­zes­si­ons­ver­ga­be­ver­fahren auch das Thema Wasser­stoff­kon­zession mitdenken und mitbeachten.

(Christian Dümke)

Strom­sperren: Laufende Neufassung des § 19 Abs. 2 StromGVV

Bekanntlich wird neben quasi jedem – wir übertreiben unwesentlich – energie­recht­lichen Regelwerk auch die StromGVV gerade umgegraben. Am Freitag steht die Neure­gelung als TOP 95 auf der wahrhaft imposanten Tages­ordnung des Bundesrates.

UPDATE: Hier ist die Beschluss­druck­sache des Bundesrats!

Teil dieses Pakets ist die Neufassung des § 19 Abs. 2 StromGVV (und der GasGVV-Paral­lel­re­gelung). Hier ist geregelt, wann ein Grund­ver­sorger die Versorgung wegen Zahlungs­rück­ständen sperren darf. Bisher ist hier geregelt, dass nach vier Wochen Verzug von mehr als 100 EUR gesperrt werden darf, es sei denn, die Sperrung wäre unver­hält­nis­mäßig oder der Kunde vermittelt, dass er demnächst zahlt.

Im Entwurf, den die Bundes­re­gierung dem Bundesrat am 10. Mai 2021 zugeleitet hat (Br.-Drs. 397/21), heißt es nun, dass eine Sperre insbe­sondere bei konkreter Gefahr für Leib oder Leben nicht in Frage kommt. Der Versorger soll den Kunden infor­mieren, dass es diesen Fall gibt und wie er ihn geltend machen kann. Und während aktuell eine Unter­grenze von 100 EUR Strom­schulden für Sperrungen gilt, soll nach Ansicht der Bundes­re­gierung künftig das Doppelte eines Monats­ab­schlags bzw. 1/6 der voraus­sicht­lichen Jahres­rechnung zur Sperrung berech­tigen. Der Versorger soll den Kunden weiter infor­mieren, wie er die Sperrung abwenden kann. Und er muss ihm eine Abwen­dungs­ver­ein­barung anbieten, die eine zinsfreie Raten­zahlung und das Angebot beinhaltet, auf Vorkasse die Versorgung fortzusetzen. 

Stromzähler, Strom, Zahlen, Energie, Stromleitung

Im Bundesrat haben der Wirtschafts­aus­schuss (Wi) und der Ausschuss für Agrar­po­litik un Verbrau­cher­schutz (VA) in Nuancen unter­schiedlich weitge­hende Empfeh­lungen für diese Regelung abgegeben. Der Wirtschafts­aus­schuss will nicht nur bei Gefahren für Leib und Leben, sondern auch „wenn von der Unterbrechung Minder­jährige, pflege­be­dürftige oder schwer­kranke Personen betroffen sind.“ keine Sperren. Der VA meint, dass nicht irgend­welche, sondern nur grund­le­gende Belange dieser Gruppe ausreichen sollen, die Sperre abzuwenden. AV und Wi haben sich zudem dafür ausge­sprochen, als Unter­grenze für den ausste­henden Betrag das Doppelte des Monats­ab­schlags UND mehr als 100 EUR anzusetzen, damit sich niemand verschlechtert. 

Vorschläge gibt es auch für die Hinweise, die der Versorger mit der Sperr­an­drohung verbinden muss. Vorge­schlagen wird, auch Voraus­zah­lungs­systeme – man kennt solche Automaten aus UK – anzubieten. Speziell auf örtliche Schuld­ner­be­ra­tungen hinzu­weisen. Vorschläge in leichter Sprache zu unter­breiten. Genau anzugeben, wie hoch die Raten sind, die zu zahlen wären, und wie lange.

Es verdichten sich also die Konturen der Neure­gelung. Zwar stehen wegen der Schwie­rig­keiten im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren der EnWG-Novelle nur die Grund­ver­sorgung, nicht die im EnWG geregelten Sonder­kun­den­ver­träge auf der Agenda des Bundesrats. Doch auf die Grund­ver­sorger kommt auch mit einer „kleinen“ Änderung die Notwen­digkeit zu, ihre Prozesse und Standard­schreiben zu ändern.

UPDATE: Nun bleibt abzuwarten, ob die Bundes­re­gierung die Änderungen des Bundesrats mitträgt. (Miriam Vollmer).

2021-06-25T20:07:38+02:0022. Juni 2021|Energiepolitik, Gas, Strom, Vertrieb|