Wie weg mit dem geschenkten Gaul?

Machen wir uns nichts vor: Die Energie­preis­bremsen sind super, aber nicht für jeden. Gerade, wenn die Preise am Markt wieder sinken, fällt der bürokra­tische Aufwand um so mehr ins Gewicht. So müssen Unter­nehmen ab einer Entlastung von monatlich 150.000 EUR bis Ende März 2023 ihrem Liefe­ranten die anwend­baren Höchst­grenzen mitteilen, wie sich die Entlas­tungen auf verschiedene Anschlüsse verteilen, und bis Silvester müssen die endgül­tigen Höchst­grenzen übermittelt werden. Kommt es insgesamt zu einer Entlastung von mehr als 2 Mio. EUR (Achtung, hier werden unter­schied­liche Förde­rungen addiert!), müssen die Begüns­tigten erwei­terten Mittei­lungs­pflichten nachkommen.

Nicht in jedem Fall ist der so nicht so ganz geschenkte Gaul deswegen ganz willkommen. Gerade dann, wenn pro Verbrauch­einheit die Entlastung gering ausfällt, stellt sich Unter­nehmen die Frage, ob sie die Bremsen wirklich beanspruchen sollen. Doch Überra­schung: Die Preis­bremsen werden nicht auf Antrag gewährt. Die Versorger sollen die Entlastung dem Letzt­ver­braucher ungefragt gewähren.

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Wie nun das Geschenk wieder retour­nieren? Vorge­sehen ist eine Abwahl der Entlastung nur in § 37a Abs. 6 StromPBG bzw. § 29a Abs. 6 EWPBG. Im StromPBG heißt es:

Unter­nehmen können durch eine formlose Erklärung gegenüber der Prüfbe­hörde bis zum 31. März 2023 erklären, dass sie eine Förderung nach diesem Gesetz und dem Erdgas-Wärme-Preis­brem­sen­gesetz mit einer Entlas­tungs­summe über 25 Millionen Euro nicht in Anspruch nehmen werden und somit nicht den Pflichten nach den Absätzen 1 und 5 unterliegen.“

Entlas­tungs­summen über 25 Mio. EUR kann man also ablehnen. Doch wollte der Gesetz­geber unterhalb dieser Grenze wirklich niemandem freistellen, ob er entlastet werden will? Uns erscheint dies höchgradig dubios. Doch geregelt hat der Gesetz­geber dies nicht, und angesichts der hohen Bußgelder, die der Gesetz­geber bei Verletzung von Mittei­lungs­pflichten vorge­sehen hat (§ 43 Abs. 1 Nr. 6 StromPBG, § 38 Abs. 1 Nr. 3 EWPBG) ist es auch riskant, sich darauf zu verlassen, dass man sich nichts schenken lassen muss. Mögli­cher­weise wäre (nicht nur) hier der Gesetz­geber gefragt, die Rechtslage doch noch einmal anzufassen (Miriam Vollmer).

 

2023-01-13T23:07:06+01:0013. Januar 2023|Energiepolitik, Gas, Strom|

Pflichten für Vermieter und WEG Verwalter bei der Gaspreisbremse

Das Erdgas-Wärme-Preis­brem­se­gesetz (EWPBG) betrifft nicht nur Energie­ver­sorger und Letzt­ver­braucher von Gas und Wärme, sondern enthält auch Vorschriften, die für Vermieter und Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften von Bedeutung sind.

Gem. § 26 EWPBG hat der Vermieter die Entlastung, die er ab dem 1. März 2023 erlangt, in der Heizkos­ten­ab­rechnung für die laufende Abrech­nungs­pe­riode zu berück­sich­tigen. Die Höhe der Entlastung und die Höhe des auf den Mieter entfal­lenden Anteils an der Entlastung sind dabei mit der Abrechnung gesondert auszuweisen.

In Mietver­hält­nissen, in denen die Voraus­zah­lungen des Mieters für Betriebs­kosten aufgrund der steigenden Kosten für Erdgas und Wärme seit dem 1. Januar 2022 erhöht wurden oder seit dem 1. Januar 2022 Betriebs­kos­ten­vor­aus­zah­lungen erstmalig vereinbart wurden, muss der Vermieter die diese auf eine angemessene Höhe anpassen. Diese Anpassung kann entfallen, wenn die Voraus­zah­lungen lediglich um einen Betrag von weniger als 10 Prozent der bisher verein­barten Betriebs­kos­ten­vor­aus­zah­lungen anzupassen wären.

Darüber hinaus besteht eine Infor­ma­ti­ons­pflicht des Vermieters gem. § 26 Abs. 3 EWPBG, wonach dieser den Mieter unver­züglich nach Zugang der Infor­ma­tionen des Energie­lie­fe­ranten über den Umfang der Gaspreis­bremse seiner­seits in Textform über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie über deren Berück­sich­tigung in der Betriebs­kos­ten­ab­rechnung infor­mieren muss. Ist der Vermieter dabei zur Anpassung verpflichtet, unter­richtet er den Mieter auch über den neuen Vorauszahlungsbetrag.

Die Gemein­schaft der Wohnungs­ei­gen­tümer hat die Entlastung im Rahmen der Jahres­ab­rechnung zu berück­sich­tigen. Ist unter Berück­sich­tigung der Entlastung, die die Gemein­schaft der Wohnungs­ei­gen­tümer im Abrech­nungs­zeitraum voraus­sichtlich erlangen wird, eine Überde­ckung der zu erwar­tenden Kosten von mehr als 10 Prozent zu erwarten, kann jeder Wohnungs­ei­gen­tümer verlangen, dass die Gemein­schaft der Wohnungs­ei­gen­tümer seine Kosten­vor­schüsse unver­züglich nur in dem Umfang einfordert, der den voraus­sichtlich zu erwar­tenden Kosten entspricht.

(Christian Dümke)

 

2023-01-11T15:53:11+01:0011. Januar 2023|Gas, Wärme|

Mehr als festge­legte Preise: Die Preis­bremsen für Strom, Gas und Wärme

Vielfach werden die Energie­preis­bremsen als reine Preis­grenzen missver­standen. Der Staat hätte den Preis für Strom und Gas begrenzt. Dies wird den komplexen Regeln des StromPBG und des EWPBG indes nicht gerecht. Denn der Bund möchte die Belastung der Letzt­ver­braucher verringern, ohne aber damit den Anreiz, Energie zu sparen, zu besei­tigen. Dies wäre aber der Fall, wenn die Verbrauchs­einheit einfacher günstiger würde. Auch mit einer Obergrenze für die Subven­tio­nierung von Strom und Gas würden wenig Anreize bestehen, so viel wie möglich einzu­sparen. Würde der Staat also lediglich „einfach so“ anordnen, dass 80% der jeweils prognos­ti­zierten Verbrauchs­menge subven­tio­niert würden, würde davon ein Anreiz ausgehen, seinen Verbrauch auf exakt diese 80% zu drosseln, aber weitere Einspar­po­ten­tiale würden nicht gehoben. Kostenlose Illustrationen zum Thema Die glühbirne

Vor diesem Hinter­grund ordnen § 6 StromPBG, § 10 EWPBG und § 17 EWPBG an, dass dem berech­tigten Letzt­ver­braucher ein sog „Entlas­tungs­kon­tingent“ gewährt wird. Dieses beträgt 70% bzw. 80% einer Prognose- bzw. Vorjah­res­ver­brauchs­menge. Wenn der Letzt­ver­braucher im laufenden Jahr mehr verbraucht, zahlt er für den überschie­ßenden Betrag deswegen so viel, wie vertraglich vereinbart wurde. Verbraucht er aber weniger, so profi­tiert er nicht nur durch eine Begrenzung der Preise für die gesamte bezogene Energie­menge. Denn das Entlas­tungs­kon­tingent kommt dem Letzt­ver­braucher trotz gerin­geren Verbrauchs voll zugute. Mit anderen Worten: Wer wenig verbraucht, zahlt pro kWh noch weniger als die „Referenz­preise“, im Extremfall gar nichts (Miriam Vollmer).

2023-01-06T23:07:42+01:006. Januar 2023|Energiepolitik, Gas, Strom|