Rückwirkende Energiepreisbremse für Jan/Feb 23 benachteiligt preisbewusste Kunden

Der Gesetzgeber entlastet derzeit Letztverbraucher durch die geltende Strompreisbremse nach dem StromPBG und der Gas- und Wärmepreisbremse nach dem EWPBG. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind vom Gesetzgeber vor dem Hintergrund des Ukrainekrieges sehr kurzfristig geschaffen worden und enthalten daher einige Unklarheiten und Lücken.

Um den mit der Abwicklung der Preisbremse und der Verbraucherentlastung betrauten Energieversorger zumindest ein Minimum an Zeit zur Vorbereitung auf den dahinterstehenden Bürokratischen Aufwand zu geben, kommen die Preisbremsen ab dem 01. März 2023 zum Tragen. Um gleichzeitig aber auch die betroffenen Verbraucher frühzeitig zu entlasten, enthält das Gesetz eine Regelung zur rückwirkenden Anwendung der Preisbremse auch für die Monate Januar und Februar 2023 – die im Rahmen der Abrechnung des Monats März 23 mit berücksichtigt werden muss.

Eigentlich ein guter Kompromiss könnte man meinen, allerdings enthält der gesetzlichvorgesehene Mechanismus eine (gewollte oder ungewollte) Schutzlücke.

Die rückwirkende Berechnung der Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgt nicht auf Basis der tatsächlichen Lieferpreise des Kunden in diesen Monaten sondern vielmehr auf Basis des am 01. März 2023 geltenden Lieferpreises. Das hat allerdings zur Folge, dass Kunden die in den Monaten Januar und Februar einen hohen Energiepreis hatten und dann zum 01. März 2023 in einen günstigeren Tarif gewechselt sind eine geringere Entlastung erhalten als vergleichbare Kunden die auch im März 2023 weiterhin einen hohen Verbrauchspreis schuldeten – eben weil für die Berechnung der Erstattung für Januar und Februar der im März geltende Preis maßgeblich ist. Das kann im Einzelfall zur Folge haben, dass ein Wechselkunde der auf einen günstigen Preis geachtet hat am Ende mehr zahlt als ein Vergleichskunde der im fortlaufend hohen Tarif verblieben ist. Das erscheint im Ergebnis ungerecht.

(Christian Dümke)

2023-03-24T05:27:37+01:0024. März 2023|Gas, Strom, Vertrieb|

Preisbremsen: Drei Monate März?!?

Okay, Preisfrage: Kunde bezieht im Januar und Februar 2023 von den Stadtwerken Unterhaltsheim AG Erdgas zu 20 Cent/kWh. Zum 01.03.2023 findet er einen neuen Versorger, die Stadtwerke Oberaltheim GmbH, der ihn zu 11,5 Cent/kWh versorgt. Zum 01.03.2023 greift nun die Gaspreisbremse.

Nach § 3 Abs. 1 EWPBG i. V. m. § 9 Abs. 3 Nr. 1 EWPBG beträgt der Referenzpreis für diesen Kunden nun 12 Cent/kWh. Da sein Märzpreis unter dem Referenzpreis liegt, beträgt seine Entlastung für den März null. Aber wie sieht es mit Januar und Februar aus? Nach § 5 Abs. 1 EWPBG muss der Lieferant vom 01.03.2023 auch für die Monate Januar und Februar 2023 entlasten. Die Stadtwerke Oberaltheim GmbH sind also zuständig.

Doch wie hoch ist nun dieser Anspruch? Die Tagesschau hat gestern in einem Beitrag viele überrascht: Der Anspruch für Januar und Februar beträgt im dargestellten Fall nämlich null. Denn maßgeblich ist laut § 5 Ans. 1 EWPBG der für den Monat März 2023 ermittelte Entlastungsbetrag. Und der war ja null. Umgekehrt ist das übrigens genauso. Hat jemand im Januar und Februar also noch recht günstig bezogen, weil etwa ein älterer Gasliefervertrag aus 2021 noch lief, und erst im März stiegen die Preise, so erhält der Kunde die hohe Entlastung auch für die Monate zuvor, in denen er noch gar keine Belastung tragen musste. Für Wärme (§ 13 Abs. 1 EWPBG) sieht es übrigens genauso aus.

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Doch wird dann im Rahmen der Jahresabrechnung die Entlastung wieder glattgezogen und den tatsächlichen Belastungen angepasst? § 20 Abs. 1 EWPBG, der die Jahresendabrechnung regelt, ordnet dies nicht an. Offenbar bleibt es tatsächlich bei der Märzentlastung auch für die Monate Januar und Februar 2023. Der Gesetzgeber scheint hier entweder auf radikale Vereinfachung gesetzt zu haben, oder er hat das Problem schlicht übersehen (Miriam Vollmer)

 

2023-03-10T23:12:05+01:0010. März 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Dezemberhilfe und Eigenbetrieb: Ein Fragezeichen

Kann das richtig sein? Anders als die Preisbremsen, die Regelungen für Unternehmen enthalten, die selbst im Großhandel Energie beschaffen, fehlt eine solche Regelung bei den Dezemberhilfen. Wer also keinen klassischen Gasliefervertrag hat, hat Pech.

Doch kann das wirklich dazu führen, dass kommunale Einrichtungen leer ausgehen, wenn sie bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen vom ebenfalls kommunalen Eigen- oder Regiebetrieb beliefert werden? Dieselben Lieferungen würden schließlich zur Dezemberhilfe berechtigen, wäre das Stadtwerk eine GmbH. Oder die Kommune würde vom Stadtwerk der Nachbargemeinde beliefert.

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Eine denkbare Lösung wäre die Entlastung durch den Vorlieferanten. Schließlich sagt § 1 Abs. 3 S. 3 EWSG ja, dass Lieferanten im Sinne dieses Gesetzes Erdgaslieferanten sind, und Erdgaslieferant ist auch der Großhändler in jedem Fall. Doch dies kollidiert nicht nur mit dem Selbstverständnis der Großhändler, sie liefern eben auch technisch nicht an die Entnahmestelle “Rathaus”, sondern in den Bilanzkreis des Eigenbetriebs, der bis jetzt stets der Ansicht war, Lieferant zu sein und entsprechend auch in Hinblick auf Umlagen etc. aufgetreten ist.

Wie die “richtige” Lösung hier aussieht, mögen eines Tages die Gerichte abschließend entscheiden. Für die Betroffenen, die auch auf Nachfrage vom Beauftragten der Bundesregierung keine verbindliche Auskunft erhalten haben, ist diese Unsicherheit eine weitere Baustelle von vielen in diesem schwierigen Jahr (Miriam Vollmer)

2023-03-03T17:51:21+01:003. März 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|