OLG Düsseldorf lehnt Preisanpassung unter Berufung auf § 313 BGB ab

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.03.2023, 20 U 318/22 über die Frage der Rechtmäßigkeit einer Preisanpassung entschieden, die der Energieversorger unter Berufung auf § 313 BGB vornehmen wollte.

Die Entscheidung ist insoweit besonders interessant, da § 313 BGB kein originär gesetzliches Preisanpassungsrecht darstellt sondern eine Vertragsanpassung ausnahmsweise bei einer schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage erlaubt. Der betroffene Versorger hatte sich vor dem Hintergrund der Gaskrise auf eine solche Störung berufen und wollte hierauf den Gaspreis gestützt den Gaslieferpreis sogar trotz Vorliegens einer vertraglich vereinbarten Preisgarantie erhöhen.

Dem erteilte das OLG Düsseldorf inhaltlich eine deutliche Absage. Eine einseitige Preiserhöhung könne nicht auf § 313 BGB gestützt werden, dies ergebe sich bereits daraus, dass sich der Vorschrift ein einseitiges Recht einer Vertragspartei zur Änderung der Bedingungen gar nicht entnehmen ließe Vielmehr müsste der Versorger zunächst eine einvernehmliche Lösung mit dem Kunden herbeizuführen suchen und – wenn dies scheitert – entweder den Klageweg auf Anpassung beschreiten oder – wenn dies unzumutbar sein sollte -, den Vertrag kündigen.

Darüber hinaus könne sich der Versorger aber deshalb nicht auf die Vorschrift des § 313 BGB berufen, weil der Gesetzgeber die Folgen des Preisanstieges im Gas- und infolgedessen auch im Strommarkt umfassend spezialgesetzlich geregelt hat und weiterhin regelt. Grundsätzlich sei eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nicht möglich, wenn der Gesetzgeber das Risiko einer Vertragsstörung erkannt und zur Lösung der Problematik eine speziellere gesetzliche Vorschrift geschaffen hat.Vorliegend habe der Gesetzgeber die Energiekrise durch eine Vielzahl neuer Vorschriften geregelt, insbesondere durch das Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG. Dieses knüpfe zwar an besondere Voraussetzungen (amtliche Feststellung der Mangellage durch die BNetzA), die derzeit nicht vorlägen allerdings sei hierdurch gleichwohl der Anwendungsbereich des § 313 BGB verdrängt, da der Gesetzgeber die Frage der Preisanpassung aufgrund der Gaskrise damit abschließend geregelt habe.

(Christian Dümke)

2023-05-05T11:52:04+02:005. Mai 2023|Gas, Rechtsprechung|

Co2-Aufteilung und Gewerbeimmobilien

Seit diesem Jahr dürfen Vermieter die in den Brenn- und Treibstoffkosten enthaltenen Kosten für CO2 nicht mehr 1:1 auf Mieter überwälzen (hierzu schon hier). In Wohngebäuden gilt ein Stufenmodell. Doch auch bei Gewerbeimmobilien wird geteilt. Laut § 8 Abs. 1 CO2KostAufG sind Vereinbarungen bei Nichtwohngebäuden unwirksam, nach denen der Mieter mehr als 50% der Kohlendioxidkosten zu tragen hat. Die Parteien teilen sich also bis 2025 die CO2-Kosten unabhängig von der Gebäudeeffizienz zu gleichen Teilen. Versorgt der Mieter sich selbst mit Wärme und Warmwasser, etwa weil er einen eigenen Erdgasliefervertrag hat, so muss der Vermieter ihm 50% der CO2-Kosten erstatten. Berechnet werden die Kohlendioxidkosten in derselben Weise wie bei Wohngebäuden.

Bei besonders effizienten Gebäuden stehen Vermieter sich also schlechter, als bei Wohnraummiete. Immerhin: § 9 CO2KostAufG, der die Aufteilung auf die Hälfte (dann also auf 25%) begrenzt, wenn der Vermieter wegen öffentlich-rechtlicher Vorgaben (wie Denkmalschutz) entweder das Gebäude oder die Wärmeversorgung nicht wesentlich energetisch verbessern kann, und wenn beides nicht möglich ist, von der Aufteilung ganz suspendiert, gilt auch für Nichtwohngebäude.

Nachtaufnahme, Langzeitbelichtung, Nacht, Abend

In der Praxis stellen sich bei Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelungen Fragen vor allem zum Nachweis. Nach dem Wortlaut muss der Vermieter “nachweisen”, dass Umstände bestehen, die ihn von der Aufteilung ganz oder zur Hälfte befreien. Doch wann ist dieser Nachweis zu führen? In der Heizkostenabrechnung, aus der sich die vom Standardfall abweichende Aufteilung ergibt? Oder erst, wenn der Mieter bestreitet, dass die Voraussetzungen bestehen? Urteile gibt es hierzu bisher nicht. Auch die Frage, wie lange der Vermieter den Nachweis führen und der Mieter dessen Voraussetzungen bestreiten kann, werden viel diskutiert. Ob und wie hier die Einwendungsausschlussfristen des § 556 Abs. 3 S. 3 und S. 5 BGB gelten, ergibt sich aus dem CO2KostAufG leider nicht in wünschenswerter Deutlichkeit. Hier werden wohl erst die Gerichte Klarheit schaffen (Miriam Vollmer).

2023-04-28T23:16:43+02:0028. April 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Der Ausstieg aus dem Gasnetz

Das Klimaschutzgesetz strebt 2045 Klimaneutralität an. Gasheizungen soll es dann nicht mehr geben. Doch was bedeutet das für die dann ja nicht mehr benötigten Gasnetze? Mit dieser Frage beschäftigt sich ein viel diskutiertes Gutachten der AGORA Energiewende, das diese gemeinsam mit BET und Rosin Büdenbender vorgestellt hat. Grundlage dieses Gutachtens sind mehrere Untersuchungen, nach der vom 1:1 Umbau der Gasnetze in Wasserstoffnetze, von der im politischen Raum viel gesprochen wird, keine Rede sein könne. Das Gasnetz wird es nach diesem Gutachten nach 2045 so nicht mehr geben. Wasserstoff und Biomasse werden keine vergleichbare Verteilinfrastruktur mehr benötigen. Was bedeutet das nun für die Netzbetreiber, aber auch ihre Kunden?

Laut Gutachten sinkt der Gasnetzbedarf bis 2045 um über 90%. Bleibt der Ordnungsrahmen wie er ist, so würden die NNE sich versechzehnfachen. 10 Mrd. EUR Investitionen würden wertlos. Für die verbleibenden Kunden wäre das eine Katastrophe: Gleichzeitig steigen die CO2-Preise, eine Gasheizung würde lange vor 2045 unbezahlbar. Zwar träfe die Netzbetreiber eine Grundversorgungspflicht, aber nur, bis die Versorgung unzumutbar würde. Theoretisch trägt heute nach dem Rechtsrahmen der Netzentgeltregulierung der letzte Kunde alle Netzkosten.

Ozean, Meer, Wellen, Sonnenaufgang, Dämmerung, Seestück

Ein ungeordnetes Ende der Gasnetze würde nicht nur aus diesem Grunde in eine wirtschaftliche Falle führen. Denn nach 20 Jahren laufen Gasnetzkonzessionen bekanntlich aus. Wenn absehbar ist, dass der Betrieb nicht mehr wirtschaftlich sein kann, wird sich absehbar kein Bieter mehr einfinden. Gemeinden müssten das Netz selbst in den Sonnenuntergang reiten. Doch wie soll das aussehen?

Vor diesem Hintergrund empfiehlt das Gutachten der AGORA einen ganz neuen Ordnungsrahmen, der den Ausstieg aus den Gasnetzen ordnet.  Vorgeschlagen werden finanzielle Anreize für die Stilllegung, die die Netzbetreiber absichern und den Anstieg der NNE durch Halbierung der Netzkosten dämpfen. Der Abschreibungsdauer soll auf 2045 verkürzt werden. Stilllegungen sollen zum Regelfall werden, an dem sich der Netzbetrieb orientiert. Die Regulierungsperioden sollen sich auf maximal drei Jahre verkürzen. Soziale Härten sollen durch Zuschüsse abgemildert werden. Gleichzeitig sollen die Kunden frühzeitig und ehrlich darüber informiert werden, dass das Gasnetz abgewickelt werden wird und auch für sie ein Technologiewechsel ansteht (Miriam Vollmer).

 

 

2023-04-21T17:28:10+02:0021. April 2023|Energiepolitik, Gas|