OLG Düsseldorf beendet das Mischpreisverfahren

Das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 22. Juli 2019 das Misch­preis­ver­fahren aufge­hoben. Sekun­där­re­gel­leistung und Minuten­re­serve werden also künftig wieder allein anhand der Leistungs­preise vergeben.

Was so technisch daher­kommt, hat faktisch erheb­liche Bedeutung. Denn worum geht es? Strom­netze können keinen Strom speichern. Und Prognosen über das Abnah­me­ver­halten der Strom­ver­braucher sind natur­gemäß nicht zu 100 % verlässlich. Außerdem ist auch die Einspeisung nicht komplett vorher­sehbar, heute weniger denn je. Deswegen gibt es Regel­en­er­gie­pro­dukte, die dann, wenn ansonsten zu wenig Strom ins Netz einge­speist wird, von den Übertra­gungs­netz­be­treibern (ÜNB) zur Deckung der ansonsten entste­henden Lücke einge­setzt werden. Würde dies unter­bleiben, würde die Spannung absacken und das Netz bräche zusammen. 

Diese Regel­en­er­gie­pro­dukte werden von den ÜNB nicht freihändig am Markt einge­kauft. Sie schreiben die Regel­en­ergie vielmehr aus. Das vermeidet Wettbe­werbs­ver­zer­rungen und entlastet im Idealfall so auch den Verbraucher, der ja nicht mehr für seine Strom­ver­sorgung zahlen soll als unbedingt nötig. Nach welchen Regeln vergeben wird, regelt die Bundes­netz­agentur (BNetzA).

Bis zum Sommer letzten Jahres spielte der Arbeits­preis bei diesen von der BNetzA gesetzten Regeln keine Rolle bei der Zuschlags­er­teilung. Die Behörde machte dieses Verfahren dann aller­dings dafür verant­wortlich, dass es im Oktober 2017 zu bisher noch nie da gewesenen Spitzen­preisen für Reser­ve­leistung von über 20.000 € pro MWh kam. Anbieter hätten den Mecha­nismus der Zuschlags­er­teilung ausge­nutzt, um mit sehr niedrigen Leistungs­preisen den Zuschlag zu bekommen, dann aber zu sehr hohen Arbeits­kreisen zu verkaufen.

Schon vor der Einführung der neuen Zuschlags­kri­terien gab es eine Fülle von Protesten aus dem Markt. Waren das alles gierige Verkäufer, die sich die hohen Preise nicht verderben lassen wollten? Keineswegs: Denn die Verteilung der Kosten auf die Vorhaltung der Anlage und die Erzeugung von Energie ist bei unter­schied­lichen Anlagen­typen eben auch unter­schiedlich. Ändert man den Zuschlags­me­cha­nismus, kommen also auf einmal andere Anlagen zum Zug als bisher. Tatsächlich drängte das auf Betreiben der BNetzA im Herbst 2018 einge­führte Misch­preis­ver­fahren erneu­erbare Energien aus dem Markt für Regel­en­ergie und bevor­zugte so konven­tio­nelle Anlagen. Genau diese Anlagen hatten in den Vorjahren den Preis aber positiv beein­flusst. In Zusam­menhang mit Progno­se­fehlern kam es zudem am 14.12.2018 und am 10.01.2019 jeweils zu Ungleich­ge­wichten, die nur unter Aufbietung aller Mecha­nismen inklusive der zwangs­weisen Abschaltung indus­tri­eller Großver­braucher ausge­glichen werden konnten. Ansonsten wäre das Netz zusammengebrochen.

Anders als in vielen anderen Verfahren will die vor dem OLG Düsseldorf unter­legene Bundes­netz­agentur in diesem Fall nicht den Weg durch die Instanzen bis zum Ende durch­kämpfen. Offenbar ist auch im Bonner Tulpenweg die Erkenntnis einge­kehrt, dass die Änderung der Spiel­regeln sich nicht so ausge­wirkt hat, wie man es sich erhofft hatte. Bis zur schon festste­henden Änderung im nächsten Jahr gilt also wieder der alte Status Quo. 

2019-07-30T13:37:10+02:0030. Juli 2019|Erneuerbare Energien, Strom|

EEG-Umlage abschaffen?

Wenn man nicht mehr weiter weiß, gründet man einen Arbeits­kreis, sagt der berufs­tätige Volksmund. Aller­dings scheint dies in Hinblick auf das Klima­ka­binett auch nicht funktio­niert zu haben. Denn dieses ist gestern trotz des Drängens von Umwelt­mi­nis­terium und Umwelt­ver­bänden einmal mehr ohne Ergebnis auseinandergegangen.

Derweil häufen sich die Vorschläge, wie man die Klima­ziele am besten erreicht, ohne dabei Wohlstands­ver­luste zu erleiden. Manche plädieren für eine Ausweitung des Emissi­ons­handels, und bisweilen beschleicht Begleiter dieses Systems der Verdacht, dass die Annahme, der Emissi­ons­handel sei Steuern oder schlichtem Ordnungs­recht überlegen, auf einer unzurei­chenden Kenntnis seiner Realität beruht. Der Emissi­ons­handel ist nämlich, anders als der Name sagt, kein System, indem das freie Spiel der Kräfte besonders gut zur Geltung käme, sondern zeichnet sich durch ein ganz besonders hohes Maß an Bürokra­tie­aufwand aus. Dann schon lieber Steuern, sagen andere. Beispiels­weise wabert seit mehreren Wochen ein Vorschlag von Andreas Kuhlmann, Deutsche Energie­agentur (dena) durch den politi­schen Raum, die EEG-Umlage abzuschaffen und erneu­erbare Energien künftig über die Strom­steuer zu fördern. Welche Vorteile dies haben soll, ist aber kritisch zu diskutieren.

Bei Verdop­pelung der Strom­steuer unter gleich­zei­tiger Abschaffung der EEG-Umlage würde eine Entlastung der Verbraucher um 4,5 Cent pro Kilowatt­stunde eintreten. Natur­gemäß würden viele Verbraucher sich freuen. Aber wo kommt der Rest der Gelder her, die erfor­derlich sind, um Garan­tie­ver­gü­tungen und Markt­prämien an die Betreiber von EE-Anlagen auszu­zahlen? Kuhlmann möchte gleich­zeitig das System der Energie­steuern variieren und CO2 stärker berück­sich­tigen, aber wie das praktisch aussehen soll, bleibt bisher weitgehend offen. Mögli­cher­weise ergibt sich eine Deckungs­lücke, die aus allge­meinen Steuern aufzu­füllen ist. Dies würde wiederum den Verbraucher als Steuer­zahler treffen, so dass die erhoffte Entlastung auf der einen Seite mögli­cher­weise auf der anderen Seite wieder aufge­fressen würde.

Doch auch abseits der Deckungs­lücke sind wichtig Aspekte zu disku­tieren. Erst vor wenigen Monaten hat der EuGH festge­stellt, dass das Umlage­system des EEG keine Beihilfe darstellt. Sie unter­liegt deswegen nicht der Beihil­fen­auf­sicht. Dies wäre vollkommen anders, wenn das Geld aus Steuer­mitteln aufge­bracht würde. Wäre dem so, bestünde nicht nur eine erheb­licher politi­scher und gemein­schafts­recht­licher Mehraufwand, sondern auch die von der Kommission mehrfach angegriffene besondere Ausgleichs­re­gelung (besAR) zugunsten der energie­in­ten­siven Industrie stünde ebenfalls immer wieder neu auf dem Prüfstand. Dieser Nachteil wäre nur durch erheb­liche Vorteile aufzu­wiegen, was in der Diskussion nicht vergessen werden darf. 

2019-07-19T14:36:16+02:0019. Juli 2019|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Sofort­pro­gramm Sommer 2019

Die Grünen haben bei der Europawahl im Mai in Deutschland ihr Ergebnis verdoppelt und wurden zweit­stärkste Kraft nach der CDU. Ihre klare Haltung in der Klima­po­litik scheint gerade bei jungen Wählern gut angekommen zu sein. Gut einen Monat nach der Wahl haben sie ein Sofort­pro­gramm für den Sommer 2019 vorgelegt. Darin wird ein Bündel von Maßnahmen vorge­schlagen, das die Einhaltung der Verspre­chungen im Pariser Klima­vertrag garan­tieren soll.

Die Maßnahmen gliedern sich grob in drei Komplexe, nämlich Kohle­aus­stieg, CO2-Preis und Klimaschutzgesetz.

  1. Was den Kohle­aus­stieg angeht, wird ein verbind­licher Abschaltplan vorge­schlagen. Demnach sollen bis Ende 2022 ein Viertel der Braun­kohle- und ein Drittel der Stein­koh­le­ka­pa­zi­täten abgeschaltet werden. Ab 2022 sollen dann Kohle­kraft­werke mit einer Betriebs­dauer von über 25 Jahren mit Übergangs­fristen von drei bis vier Jahren abgeschaltet werden. Die Beschränkung auf diese Altanlagen erfolgt, um Entschä­di­gungs­zah­lungen zu minimieren. Zudem soll Struk­tur­för­derung an konkrete Abschal­tungen gekoppelt werden. Zur Förderung erneu­er­barer Energie wollen die Grünen „alle Regelungen streichen, die einen wirtschaft­lichen Weiter­be­trieb“ behindern. Unter anderem sollen auch natur­schutz­recht­liche Regelungen auf den Prüfstand.
  2. Der CO2-Preis soll ökolo­gisch wirksam, sozial gerecht und ökono­misch sinnvoll ausge­staltet werden. Im Verkehrs- und Wärme­sektor soll er als Aufschlag auf die Energie­steuer abhängig von jewei­ligen Emissionen umgesetzt werden. Als Einstiegs­preis schlagen die Grünen 40 Euro/t vor. Der Preis für Zerti­fikate im Emissi­ons­handel soll angeglichen werden. Die CO2-Steuer soll durch weitere ergän­zende Maßnahmen wie Förder­pro­gramme flankiert werden. Die Grünen schlagen zur sozialen Abfederung eine starke Absenkung der Strom­steuer vor und die Einführung eines Energie­geldes in Höhe von 100 Euro pro Person und Jahr. Ein Vierper­so­nen­haushalt soll so um etwa 460 Euro entlastet werden. Für Härte­fälle sollen Förder­mög­lich­keiten für Umrüstung bereit­ge­halten werden.
  3. Durch das Klima­schutz­gesetz soll der nationale Beitrag zu Paris einen verbind­lichen recht­lichen Rahmen erhalten. In diesem Rahmen schlagen die Grünen weitere Förde­rungs- und steuer­liche Maßnahmen in den Bereichen Gebäude, bzw. Wärme, Verkehr und Landwirt­schaft vor. Vor allem soll die energe­tische Sanierung und Wärme-Infra­struktur unter­stützt werden. Zum Beispiel soll das in Baden-Württemberg erprobte Erneu­erbare-Wärme-Gesetz auf Bundes­ebene übernommen werden.

Viele dieser Forde­rungen sind zwar keineswegs neu, so etwa die Forderung nach einer Kerosin­steuer und einer entspre­chenden Mehrwert­steu­er­erleich­terung für das Bahnfahren oder auch die soziale Ausge­staltung der CO2-Steuer.  Immerhin haben die Grünen aber ein vergleichs­weise pragma­ti­sches Gesamt­konzept vorgelegt, das den Stand der Diskussion zusam­men­fasst und zeigt, was getan werden könnte, um die Klima­schutz­ziele einzuhalten.

 

 

2019-07-05T09:34:36+02:004. Juli 2019|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt|