Baurecht: Die einge­hauste Wärmepumpe

Wärme­pumpen gelten als Multi­ta­lente. Sie sind relevant für die Sektor­kopplung, wenn sie auf effiziente Weise überschüs­sigen Ökostrom nutzen, um Umgebungs­wärme zum Heizen nutzbar zu machen. In heißen Sommern können manche Modelle auch zur Kühlung dienen. Vielleicht gerade zu Zeiten von Corona inter­essant ist die Möglichkeit, sie zum Lüften zu verwenden.

In Wohnge­bieten gibt es aller­dings ab und zu Probleme wegen des nieder­fre­quenten Lärms, den manche Modelle erzeugen. Dann stellen sich recht­liche Fragen: Wo dürfen sie aufge­stellt werden? Wie laut dürfen sie sein? Welche Rechte haben in ihrer Nachtruhe gestörte Nachbarn?

Anfang diesen Jahres gab es zu dem Komplex eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Köln. Auf die Beschwerde eines Nachbarn hin hatte die zuständige Baube­hörde die Besei­tigung einer Luft-Wärme­pumpe verfügt. Die Pumpe stand in Entfernung von weniger als drei Meter zum Zaun der Nachbarn, die sich an den Lärmemis­sionen störten. Offenbar war bei der Aufstellung der Pumpe gegen bauord­nungs­recht­liche Abstands­re­ge­lungen verstoßen worden.

Nun argumen­tierten die Betreiber der Pumpe, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW  Abstände nur von Anlagen über 2 m Höhe einzu­halten seien. Das Gericht bestä­tigte dagegen die Behörde (und die Nachbarn) in ihrer Auffassung, dass die Wärme­pumpe unabhängig von ihrer Größe keine eigen­ständige Anlage sei. Vielmehr stehe sie in funktio­nalem Zusam­menhang mit dem Haus, das sie beheizt und ist daher dessen Bestandteil. Für das Haus (und dessen Bestand­teile) gelten aber die Abstands­regeln. So weit, so schlicht.

Dass es doch nicht immer ganz so einfach ist, zeigt ein ähnlicher Fall, der vor zwei Jahren vom Oberlan­des­ge­richt (OLG) München entschieden wurde. Hier entschied das OLG, dass die Abstands­regeln für eine Wärme­pumpe nicht gelten würden. Der einzige Unter­schied: Die Betreiber der Wärme­pumpe hatten sie – im schönsten Juris­ten­deutsch – „einge­haust“: Mit anderen Worten hatten sie nachträglich eine kleine Holzhütte um die Pumpe gebaut, ohne dass sich das merklich auf die Lärmemis­sionen ausge­wirkt hätte. Das OLG verwies auf die Privi­le­gierung der Hütte nach der Bayri­schen Landes­bau­ordnung. Die Wärme­pumpe sei Teil dieser Hütte.

So richtig überzeugend ist diese Entscheidung aller­dings nicht. Denn vermutlich soll die Wärme­pumpe nicht die Hütte, sondern ein Haus beheizen: Damit bestünde wieder der funktio­nelle Zusam­menhang zu einem nicht-privi­le­gierten Gebäude, von dem das VG Köln ausging. Die Abstands­regeln wären einzu­halten (Olaf Dilling).

 

Frischer Wind für alte Anlagen – Repowering oder Anschlussförderung?

Das EEG und damit der Erfolg der erneu­er­baren Energien blicken inzwi­schen auf eine 20jährige Geschichte zurück. Das bedeutet auch, dass im Jahr 2021 für viele Anlagen der ersten Stunde die 20jährige Förder­dauer durch die vom EEG garan­tierte Einspei­se­ver­gütung endet. Was soll mit diesen Anlagen passieren? Abbau, Weiter­nutzung oder Ersetzung durch eine moderne Anlage (Repowering) stehen zur Auswahl. Da der ersatzlose Abbau einer noch funkti­ons­fä­higen aber ausge­för­derten Anlage an geeig­neten Standort energie­wirt­schaftlich gesehen die schlech­teste Wahl sein dürfte, bemüht der Gesetz­geber sich gerade um die anderen beiden Optionen. Während der bisherige Referen­ten­entwurf des EEG 2021 zunächst noch ein wirtschaft­liches Modell für die Fortsetzung der Einspeisung ausge­för­derter Altanlagen andachte, hat Bundes­wirt­schafts­mi­nister Peter Altmaier nun verkündet, dem Repowering von Altanlagen den Vorzug zu geben und hierfür die Bedin­gungen erleichtern zu wollen. Eine gesetz­liche Anschluss­för­derung scheint damit vom Tisch zu sein. Die Weiter­ein­speisung von Altanlagen soll nach der Vorstellung von Altmaier nicht vom Gesetz­geber, sondern vom Markt über PPA (Power Purchase Agree­ments) geregelt werden. Altmeier will bis Weihnachten konkrete Vorschläge zur Neure­gelung des Repowering unter­breiten, die dann auch noch in die Novelle EEG einfließen könnten. Denkbar sind zum Beispiel Erleich­te­rungen bei den Geneh­mi­gungs­ver­fahren. Die weitere Entwicklung der Diskussion bis Weihnachten bleibt spannend. (Christian Dümke)

Das (wahrscheinlich) neue EEG 2021
Wir stellen den Entwurf des neuen EEG 2021 vor! Und zwar – Premiere! – zu zweit! Es sprechen unser neuer Kollege Dr. Christian Dümke (CD) und Kollegin Dr. Miriam Vollmer (MV) am 
27. Oktober 2020 von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr per Zoom
Infos und Anmeldung

 

2020-10-15T17:16:12+02:0015. Oktober 2020|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Windkraft|

Das ging jetzt schnell: Der aktuelle Entwurf des EEG 2021

Heute am 23. September 2020 soll das Bundes­ka­binett über den Entwurf des EEG 2021 abstimmen. Die Bundes­re­gierung meint es also offenbar wirklich ernst mit dem Plan, zum Jahresende fertig zu sein. Immerhin: Das feder­füh­rende BMWi hat offenbar eine Reihe von Änderungs­vor­schlägen aufge­nommen, um auch die Kritiker des ersten Referen­ten­ent­wurfs vom 14. September 2020 mitzunehmen:

# Die Ausbau­ziele für Biogas­an­lagen wurden noch einmal angepasst, sie sollen aber vorwiegend als Back Up dienen, was Wirtschaft­lich­keits­fragen aufwirft.

# Leider wird auch im neuen Entwurf der selbst verbrauchte eigen­erzeugte PV-Strom nicht generell von der EEG-Umlage befreit. Dies würde auch vielen Quartiers­pro­jekten sehr helfen und die dezen­trale Energie­wende endlich scharf schalten. Gleichwohl, die nun geplante Befreiung von Anlagen­ver­bräuchen aus Anlagen mit immerhin <20 kW bei nur 10.000 kWh/a hilft zumindest in kleinen Projekten (die aller­dings oft aus anderen Gründen nicht wirtschaftlich sind).

# Für die Quartiers­pro­jekte ein Erfolg: Die Mieter­strom­ver­gü­tungs­sätze sollen angehoben werden.

# Die Ausschrei­bungs­pflicht für Aufdach-PV ab 100 kW soll nun doch erst ab 500 kW greifen. Das ist sinnvoll, der Aufwand würde vielen kleineren Projekten schaden.

# Auch bei der Änderung des § 51 EEG 2017, der bisher erst nach sechs Stunden negativen Strom­preisen die Markt­prämie auf null reduziert, kommt die Bundes­re­gierung ihren Kritikern entgegen: Zuerst waren für noch nicht bezuschlagte neue Anlagen 15 Minuten geplant, nun eine Stunde. Für Bestands­an­lagen bleibt es beim Status Quo.

Insgesamt gleichwohl: Das ist nicht das EEG, das die Republik braucht, will sie ihre Klima­ziele wirklich erreichen. Gerade für Inves­ti­tionen in dezen­trale Projekte bietet dieser Entwurf auch nach den jüngsten Änderungen keine ausrei­chende Basis. Wichtig wäre neben der Befreiung des Eigen­ver­brauchs an EEG-Strom von der EEG-Umlage auch in größeren Projekten eine Neure­gelung der Anlagen­zu­sam­men­fassung (Miriam Vollmer).

Sie möchten mehr über das neue EEG 2021 wissen? Wir stellen am 27. Oktober 2020 von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr den dann aktuellen Entwurf vor. Programm und Anmeldung hier.

2020-09-23T11:32:10+02:0023. September 2020|Erneuerbare Energien, Strom|