Strom­preis­bremse rasiert Erneu­erbare Energien

Ab dem 1. Januar 2023 soll entlastet werden, so der Kabinetts­entwurf für die Strom­preis­bremse von heute. Finan­ziert werden sollen die Entlas­tungen v. a. durch die Abschöpfung sog. „Überschuss­erlöse“, also von Erlösen, die nur deswegen so stattlich ausfallen, weil die oft preis­bil­dende Strom­pro­duktion aus Erdgas sich drastisch verteuert hat. Dass diese abgeschöpft werden sollen, ist eine EU-Vorgabe und ergibt sich aus der Verordnung (EU) 2022/1854 vom 6. Oktober 2022. Hier heißt es nämlich in Art. 6 Abs. 1:

Die Markt­erlöse, die Erzeuger für die Strom­erzeugung aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzielen, werden auf höchstens 180 EUR je MWh erzeugter Elektri­zität begrenzt.

Abgeschöpft werden soll laut EU bei Erneu­er­baren, Atomkraft­werken, Braun­kohle und Heizöl. Ob die Mitglied­staaten auch bei Stein­kohle abschöpfen wollen, steht ihnen frei, Art. 8 Abs. 1 d. Wie genau die Mitglied­staaten die Abschöpfung vornehmen, lässt die Verordnung ansonsten weitgehend offen. Klar ist nach Art. 8 Abs. 2 aber, dass die Abschöp­fung­ver­hält­nis­mäßig und diskri­mi­nie­rungsfrei sein soll, Inves­ti­ti­ons­si­gnale nicht gefährden und die Inves­ti­tions- und Betriebs­kosten decken soll.

Klingt gut, finden Sie? Nun, der aktuelle Kabinetts­entwurf sieht ganz anders aus. Für die Erneu­er­baren Energien, die doch an sich mit dem ehrgei­zigen EEG 2023 gefördert werden sollen, um als Bundes­re­publik 2045 netto null zu emittieren, sieht es danach nicht gut aus.

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Zunächst ist von den europäi­schen 180 EUR/MWh im deutschen Entwurf nicht die Rede. § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs kappt die Erlöse nicht etwa oberhalb von diesen 18 Cent/kWh, sondern erklärt den „anzule­genden Wert“ plus eines Sicher­heits­zu­schlags schlan­kerhand zur Obergrenze dessen, was ein  Anlagen­be­treiber erlösen darf. Dieser Mecha­nismus führt aber dazu, dass die meisten betrof­fenen Anlagen eine viel, viel niedrigere Obergrenze für den Erlös haben, als in der EU-Verordnung vorge­sehen. Denn der anzule­gende Wert ist keineswegs der „richtige“ Strom­preis für EEG-Anlagen. Es handelt sich vielmehr um eine Art Unter­grenze für die Vergütung von EEG-Strom im gesetz­lichen Regelfall der sog. „geför­derten Direktvermarktung“:

Was ist der „anzule­gende Wert“?

Die Bundes­netz­agentur schreibt gesetzlich bestimmte Mengen an EEG-Strom aus. Unter­nehmen, die EEG-Anlagen bauen wollen, bieten einen bestimmten anzule­genden Wert. Den Zuschlag bekommen die Gebote mit dem niedrigsten anzule­genden Wert in aufstei­gender Reihen­folge. Dieser Zuschlag garan­tiert den Unter­nehmen, dass sie für ihren Strom auf jeden Fall über 20 Jahre diesen anzule­genden Wert erhalten. Es handelt sich also um einen Mindestwert. Faktisch kalku­lieren Unter­nehmen aber mit deutlich höheren Erlösen für ihre Produktion am Markt. Sinn ergibt der anzule­gende Wert aber trotzdem, weil er den Zugang zu Finan­zie­rungen erleichtert. Um eine Vorstellung von der Höhe der anzule­genden Werte zu gewinnen: In den Ausschrei­bungs­runden 2022 für Windenergie an Land betrug der höchste Gebotswert, der einen Zuschlag erhalten hat, 5,88 Cent/kWh. Mehr wäre auch gar nicht zulässig gewesen. Da nützt dann auch das 1% Sicher­heits­zu­schlag nicht mehr, dass Betreibern bleiben soll, die nach § 18 des Entwurfs per PPA vermarkten: Nimmt der Staat – genauer gesagt  der Netzbe­treiber – 90% der Erlöse oberhalb dieser Marke, so verkauft ein Windpark­be­treiber faktisch ab dem 1. Januar 2023 oft zu 6 – 7 Cent/kWh. Dies gilt übrigens nicht nur dann, wenn ein Betreiber sich überhaupt an diesen Auktionen beteiligt hat. Auch Unter­nehmen, die von vornherein auf Förderung verzichtet und sich allein auf den Markt verlassen haben, müssen ihre Erlöse nun oberhalb des Wertes abführen, der gelten würde, wenn sie in die geför­derte Direkt­ver­marktung wechseln.

Statt 18 Cent/kWh, die die EU verlangt, lässt die Bundes­re­publik dem Windpark­be­treiber also nur etwa ein Drittel.

Ob das recht­mäßig ist? Zweifel gibt es in vielfacher Hinsicht. Da die EU eine so rigide Abschöpfung ja gar nicht verlangt, kann sich der deutsche Gesetz­geber nicht hinter der EU verstecken. Statt­dessen muss Deutschland sich fragen lassen, ob diese Form der Abschöpfung wirklich so diskri­mi­nie­rungsfrei ist, wie die VO 2022/1854 es verlangt. Viel spricht dafür, dass dem gerade nicht so ist, und die Abschöpfung das Vertrauen des Marktes in Inves­ti­tionen in Erneu­erbare drastisch erschüttert. Dass Eigen­tums­rechte und Berufs­aus­übungs­rechte ebenso wie der Gleich­heitssatz verletzt sein könnten, wird aktuell ebenfalls breit disku­tiert. Und ist der Weg des Geldes von den Anlagen­be­treibern bis zu den Letzt­ver­brau­chern wirklich so staatsfrei, dass die Finanz­ver­fassung mit ihrem sog. Steuer­fin­dungs­verbot gar keine Bedeutung hat?

Fest steht schon jetzt: Ob es mit der Abschöpfung seine Richtigkeit hat, wird sicher den Weg zu Gerichten finden. Wir sind skeptisch, ob das so alles gemein­schafts- wie verfas­sungs­rechtlich stimmen kann. Politisch dürfte aber schon jetzt feststehen, dass die Ampel mit ihrer Ankün­digung, Inves­ti­tionen in Erneu­erbare zu fördern, mit diesem Geset­zes­entwurf gescheitert sein dürfte (Miriam Vollmer).

 

2022-11-25T23:04:54+01:0025. November 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Windenergie im Wald

Wir hatten hier schon einmal darüber geschrieben, dass Windkraft­an­lagen in Waldge­bieten je nach Standort und Zustand des Waldes durchaus auch natur­ver­träglich sein können. Aller­dings gibt es unter Windkraft­gegnern die Überzeugung, dass Windkraft­an­lagen jeden­falls in Waldge­bieten nichts zu suchen hätten. In Thüringen hatte es ein absolutes Verbot von Windkraft in Waldge­bieten sogar in § 10 des Thürin­gi­schen Waldge­setzes geschafft. Doch dieses Verbot wurde nun vom Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) für nichtig erklärt.

Windkraftanlage im Waldgebiet

 

Grundlage war die Verfas­sungs­be­schwerde von Waldbe­sitzern, auf deren Flächen, wie vielerorts in Thüringen, starke Waldschäden durch Sturm und Schäd­linge aufge­treten waren, so dass der Wald zum Teil großflächig gefällt werden musste. Dennoch ist eine nicht mehr mit Bäumen bestandene Waldfläche weiter nach den Waldge­setzen geschützt, so dass eine Umwand­lungs­ge­neh­migung erfor­derlich sein kann.

Das BVerfG hat der Verfas­sungs­be­schwerden statt­ge­geben, weil Thüringen mit der Regelung im Waldgesetz gegen die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz des Bundes verstoßen hat. Denn das Gericht stuft das Verbot als boden­recht­liche und nicht als natur­schutz­recht­liche Regelung ein. Dies leitet das BVerfG unter anderem daraus ab, dass das Verbot für alle Waldflächen gilt und damit unabhängig von der ökolo­gi­schen Wertigkeit ist und Umwand­lungen für andere im Außen­be­reich zulässige Zwecke im Übrigen weiterhin erlaubt sind.

Die boden­recht­liche Regelung für Windkraft­an­lagen im Außen­be­reich habe aber bereits der Bundes­ge­setz­geber im Bauge­setzbuch getroffen. Dort steht in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, dass ein Vorhaben im Außen­be­reich zulässig ist, wenn öffent­liche Belange nicht entge­gen­stehen, die ausrei­chende Erschließung gesichert ist und wenn es der Erfor­schung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasser­en­ergie dient. Diese bundes­recht­liche Privi­le­gierung der Windkraft würde in Thüringen auf etwa einem Drittel der Landes­fläche und einem noch größeren Anteil des Außen­be­reichs durch die landes­recht­liche Regelung rückgängig gemacht.

Auf die Frage, ob das thürin­gische Verbot in der Sache sinnvoll ist, geht das BVerfG gar nicht direkt ein. Es liegt aber auf der Hand, dass das Verbot nicht dem Natur­schutz dient und zugleich ein kaum nachvoll­zieh­bares Hemmnis für die Energie­wende ist. Denn es gilt selbst auf Waldflächen, die durch klima­tische Entwick­lungen und andere Waldschäden ökolo­gisch und ökono­misch entwertet sind, und sich insofern für die Windkraft­nutzung geradezu aufdrängen. (Olaf Dilling)

 

2022-11-22T11:12:42+01:0022. November 2022|Erneuerbare Energien, Windkraft|

Kein Ausschluss von WKA im Thüringer Wald: Und was ist nun mit Abstandsgeboten?

So, nun hat das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) entschieden: Das pauschale Verbot im Thürin­gi­schen Waldgesetz, in Waldflächen Windkraft­an­lagen zu errichten, ist verfas­sungs­widrig und damit nichtig. Doch wie sieht es eigentlich mit den viel umstrit­te­neren Abstands­ge­boten mancher Länder zwischen Windkraft­an­lagen und Wohnge­bäuden aus?

Die im Sinne des Ausbaus von Windenergie schlechte Nachricht: Die neue Entscheidung verbietet solche Abstands­flächen nicht. Doch das neue Windener­gie­flä­chen­be­darfs­gesetz, WindBG, aus diesem Jahr, das am 01.01.2023 greift, soll die Ausbau­hemm­nisse, die aus solchen Länder­re­ge­lungen resul­tieren, aus der Welt schaffen:

Im diesjäh­rigen Oster­paket wurde den Bundes­ländern Flächen­ziele vorge­geben. Denn derzeit sind effektiv nur rund 0,2% der Bundes­fläche für Windkraft ausge­wiesen. Das neue WindBG, gibt nun verbind­liche Ziele für alle Länder bis 2026 und 2032 vor. Verfehlt ein Bundesland diese Ziele, hat dies drastische Auswir­kungen: Nach einem neuge­schaf­fenen § 249 Abs. 7 BauGB sind Windkraft­an­lagen im Außen­be­reich dann praktisch immer zulässig. Die bisher geltende Ausschluss­wirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB für Flächen, für die keine Windkraft­aus­weisung bestand, greift dann nicht mehr. Weder entge­gen­ste­hende Ziele der Raumordnung noch die Darstel­lungen in den Flächen­nut­zungs­plänen können Vorhaben dann noch entgegen gehalten werden. Länder, die sich weiter verweigern, verlieren also weitgehend die Möglichkeit, den Ausbau räumlich zu steuern (und damit praktisch zu verhindern). Auch unwillige Länder können sich also nicht mehr dem Ausbau entge­gen­stemmen. Zwar bleibt die Möglichkeit zu Mindest­ab­stands­flächen der Länder zunächst erhalten. Aber ab Juni 2023 gelten sie nicht mehr in Windener­gie­flächen, ab Ende 2024 treten sie außer Kraft, wenn ein Land seine bis dahin anste­henden Pflichten nach dem WindBG nicht erfüllt.

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Das bedeutet: Mindest­ab­stands­flächen der Länder gibt es nur noch, wenn ein Land ander­weitig ausrei­chend Flächen bereit­stellt (Miriam Vollmer).

2022-11-11T16:56:36+01:0011. November 2022|Erneuerbare Energien, Naturschutz, Strom|