Olkiluoto 3: Probleme im Testbe­trieb des neuen finni­schen AKW

Finnland setzt weiterhin auf Atomkraft. Zu diesem Zweck hatte das Land mit Olkiluoto 3 einen neuen Reaktor fertig­ge­stellt. Es handelt sich um das neueste Kernkraftwerk in Europa und anders als das franzö­sische Neubau­projekt Flaman­ville und und das britische Hinkley Point C schafften es die Finnen auch, das Bauprojekt tatsächlich fertig­zu­stellen – wenn auch mit erheb­licher Verzö­gerung, denn die zunächst geplante Inbetrieb­nahme sollte schon 2009 erfolgen. Baubeginn war immerhin August 2005 und die Baukosten stiegen von ursprünglich veran­schlagten 3 Milli­arden Euro auf über 9 Milli­arden Euro.

Aber jetzt läuft das neue AKW – oder doch nicht? Bei genauer Betrachtung befindet es sich weiterhin nur im sog. Probe­be­trieb. Denn nach dem ersten Testbe­trieb unter Volllast im Herbst 2022 waren alle vier Speise­was­ser­pumpen des Reaktors beschädigt. Es gab Risse an den Laufrädern. Diese sollen nun zunächst durch neue robustere Modelle ersetzt werden.

Weitere geplante Tests mussten daher zunächst verschoben werden. Am 05. Januar 2022 musste die finnische Netzge­sell­schaft Fingrid ihren Fehlertest in der Nähe des Kernkraft­werks Olkiluoto 3 wegen unvor­her­ge­se­hener Erkennt­nisse unter­brechen. Laut Fingrids Presse­mit­teilung war der Zweck des geplanten Beinahe-Miss-Tests, einen kurzzei­tigen Kurzschluss in der Nähe des Kernkraft­werks zu erzeugen, der dazu dienen sollte, die Spannung auf die gleiche Weise wie beispiels­weise ein Blitzschlag.

Der Beginn des regulären Betriebes ist nun auf März 2023 verschoben worden. Es bleibt abzuwarten, ob dieser Termin gehalten werden kann oder sich noch weitere technische Probleme im Testbe­trieb des neuen Kraft­werks zweigen.

(Christian Dümke)

2023-01-06T18:27:54+01:006. Januar 2023|Energiewende weltweit|

Keine Energie­charta-Klagen zwischen Mitglied­staaten: Zu OLG Köln, Az. 19 SchH 14/21 und 19 SchH 15/21.

Inves­ti­ti­ons­schutz­ab­kommen haben keinen guten Ruf: Unter­nehmen aus einem Vertrags­staat des Abkommens, die in einem anderen Staat aktiv werden, können gestützt auf so ein Abkommen Schadens­ersatz geltend machen, wenn sich vor Ort die Gesetze so ändern, dass die Inves­tition entwertet würde. Inves­ti­ti­ons­schutz­ab­kommen sind also konser­vativ: Sie schützen bestehende Geschäfts­mo­delle und erhöhen die Hürden, sich von überkom­menen Struk­turen zu lösen, weil ein Kurswechsel mögli­cher­weise Schadens­er­satz­an­sprüche nach sich zieht (hierzu auch hier).

Der Ausstieg aus der Atomenergie hat der Bundes­re­publik eine Klage der Vattenfall wegen angeb­licher Verletzung der Energie­charta, des wohl derzeit bekann­testen Inves­ti­ti­ons­schutz­ab­kommens, einge­tragen. Doch Deutschland ist nicht nur Ziel solcher Klagen. Auch deutsche Unter­nehmen berufen sich gegenüber anderen Staaten auf die Energie­charta: Die Nieder­lande wollen – das ergibt sich aus einem 2019 verab­schie­deten Gesetz – bis 2030 ihre Kohle­kraft­werke abschalten. Doch erst 2016 hatte Uniper in den Nieder­landen das Kohle­kraftwerk Maasvlakte in Betrieb genommen. Das Kraftwerk hatte rund 1,6 Mrd. EUR gekostet und muss nun lange vor dem Ende seiner techni­schen Lebens­dauer still­gelegt werden.

Ms, Celine, Rotterdam, Ro-Ro, Schiff, Euro-Tor

Auch RWE betreibt ein Kraftwerk in den Nieder­landen: Das 2015 in Betrieb gegangene Kraftwerk Eemshaven, den größten Emittenten der Nieder­lande. Auch diese Anlage muss nach dem Gesetz aus 2019 lange vor seinem natür­lichen Ende vom Netz genommen werden. Abschrei­bungs­zeit­räume betragen bei solchen Anlagen norma­ler­weise 30 Jahre. Das bedeutet: Beide Unter­nehmen kostet der nieder­län­dische Kohle­aus­stieg viel Geld. Dieses Geld verlangten sie vom nieder­län­di­schen Staat und zogen 2021 vor ein inter­na­tio­nales Schieds­ge­richt, um die Nieder­lande zur Zahlung verur­teilen zu lassen.

Ob diese Forderung wirklich zu recht geltend gemacht wird, ist alles andere als unumstritten. Maßnahmen im öffent­lichen Interesse, die keine diskri­mi­nie­rende Wirkung haben und verhält­nis­mäßig sind, ziehen nämlich keine Entschä­di­gungs­ver­pflich­tungen nach sich. Und: Hätte man nicht schon 2015/2016 absehen können, dass die Nieder­lande nicht über weitere 30 Jahre Kohle verstromen würden? Doch auf diese Fragen stellte das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 1. September 2022 gar nicht ab: Schieds­rich­ter­liche Verfahren zwischen Unter­nehmen aus einem EU-Mitglied­staat und einem anderen EU-Mitglied­staat seien generell unzulässig.

Doch wie kommt eigentlich das OLG Köln dazu, auf Betreiben der Nieder­lande eine solche Entscheidung über die Zuläs­sigkeit eines Schieds­ver­fahrens vor einem Inves­ti­ti­ons­schieds­ge­richt in Washington zu fällen? Diese Zustän­digkeit des OLG Köln beruht auf § 1032 Abs. 2 ZPO, wo es heißt:

„Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schieds­ge­richts Antrag auf Feststellung der Zuläs­sigkeit oder Unzuläs­sigkeit eines schieds­rich­ter­lichen Verfahrens gestellt werden.“

Exakt dies hatten die Nieder­lande getan: Sie hatten die Feststellung der Unzustän­digkeit des Schieds­ge­richts beantragt, und das OLG Köln ist diesem Antrag gefolgt.

Das OLG Köln steht mit seiner Ansicht, inner­ge­mein­schaft­liche Schieds­ver­fahren seien unzulässig, nicht allein. Der EuGH hat bereits in seiner Entscheidung Achmea (C‑284/16) festge­halten, dass inner­ge­mein­schaft­liche Schieds­ver­fahren basierend auf bilate­ralen Inves­ti­ti­ons­schutz­ver­ein­ba­rungen unzulässig sind. U. a. in der Entscheidung Komstroy (C‑741/19) hat er im September 2021 dies auch für multi­la­terale Inves­ti­ti­ons­schutz­klauseln ausgeurteilt.

Ist die Sache damit nun klar? Nicht ganz, denn streng genommen gibt es keine Hierarchie zwischen Völker­recht und Gemein­schafts­recht. Es ist also durchaus denkbar, dass RWE und Uniper ihre Verfahren vorm Schieds­ge­richt fortführen und mögli­cher­weise sogar obsiegen. Doch sollten die Nieder­lande eine zugespro­chene Entschä­digung nicht zahlen, könnten Uniper und RWE wohl nicht vollstrecken lassen, weil die Gerichte Gemein­schafts­recht beachten müssen.

Immerhin: Es ist schwer vollstellbar, dass eine demnächst staat­liche Uniper einen anderen Mitglied­staat wegen des Kohle­aus­stiegs anzählt. Doch über diesen Fall hinaus ist ausge­sprochen fraglich, ob das Inves­ti­ti­ons­schutz­system nicht einer grund­le­genden Reform bedarf   (Miriam Vollmer)

Der Schweizer Atomaus­stieg auf Raten

 

Wie ist es eigentlich um die Kernkraft in der Schweiz bestellt? Wir haben mal nachgeschaut.

Die Schweiz betreibt derzeit insgesamt noch 4 Kernkraft­werke. Ein weiteres Kernkraftwerk wurde 2019 still­gelegt (Kernkraftwerk Mühleberg). Der Beitrag der Kernenergie im Schweizer Gesamt­strommix beträgt ca. 35 %. Die Kernkraft­werke gehören zu 82 % dem der öffent­lichen Hand, denn die Schweizer Kantone halten entspre­chende Anteile.

In der Schweiz sind Volks­ab­stim­mungen als demokra­ti­sches Element sehr populär und so gab es seit 1957 und 2016 insgesamt 9 Volks­ab­stim­mungen über das Thema Atomkraft. Die letzte Abstimmung hierzu erfolgte am 21. Mai 2017 über die Schweizer „Energie­stra­tegie 2050“, die mit 58,2 % Ja-Stimmen angenommen wurde.

Die „Energie­stra­tegie 2050“ beinhaltet ein Verbot des Bau von neuen Atomkraft­werken. Da die bestehenden AKW nicht unbegrenzt weiter­be­trieben werden können, bedeutet dies einen Atomaus­stieg auf Raten. Aller­dings gibt es für die vier bestehenden Atomkraft­werke keine gesetz­liche Laufzeit­be­schränkung wie etwa in Deutschland. Sie dürfen rechtlich weiter betrieben werden, solange die gesetz­lichen Sicher­heits­an­for­de­rungen erfüllt sind. Dabei ist das älteste Schweizer Kernkraftwerk Beznau 1 schon bereits seit 53 Jahren im Betrieb. Schweizer Atomkraft­werke zählen damit zu den ältesten der Welt. Kritiker melden deswegen immer wieder Sicher­heits­be­denken an.

(Christian Dümke)

2022-05-31T19:20:04+02:0031. Mai 2022|Energiewende weltweit|