Hamburger Seegerichtshof entscheidet zur Klimaschutzklage von Inselstaaten

Am 21. Mai 2024 hat der Internationale Seegerichtshof (ITLOS) in Hamburg eine richtungsweisende Entscheidung in einem Verfahren getroffen, das von neun Inselstaaten wegen des Klimaschutzes angestrengt wurde. Die Klägerstaaten, zu denen unter anderem die Marshallinseln, Palau und die Solomon-Inseln gehören, argumentierten, dass Treibhausgasemissionen eine erhebliche Bedrohung für ihre Existenz darstellen und die Meeresumwelt schädigen.

In seiner Entscheidung stellte der Gerichtshof fest, dass Treibhausgase zur Versauerung und Erwärmung der Meere beitragen und somit eine Verschmutzung der Meeresumwelt gemäß dem UNO-Seerechtsübereinkommen von 1982 (UNCLOS) darstellen. Diese Erkenntnis ist von großer Bedeutung, da sie erstmals die Verbindung zwischen Treibhausgasemissionen und der Verschmutzung der Meeresumwelt im rechtlichen Rahmen des UNCLOS ausdrücklich anerkennt.

Der Gerichtshof betonte, dass die Staaten, die das UNCLOS unterzeichnet haben, verpflichtet sind, Maßnahmen zu ergreifen, um die Meeresumwelt vor den schädlichen Auswirkungen der Treibhausgase zu schützen. Dies beinhaltet insbesondere die Reduktion von Emissionen, die zur Erderwärmung und Versauerung der Ozeane beitragen. Die Richter unterstrichen, dass der Schutz der Meeresumwelt eine internationale Verantwortung ist und dass die Staaten kooperativ handeln müssen, um diese globalen Herausforderungen anzugehen.

Für die Inselstaaten, die zu den am stärksten von den Auswirkungen des Klimawandels betroffenen Regionen gehören, stellt diese Entscheidung einen bedeutenden Schritt in Richtung mehr globaler Klimagerechtigkeit dar. Sie stärkt ihre Position in internationalen Klimaverhandlungen und erhöht den Druck auf große Emittenten, wirksame Maßnahmen zur Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen zu ergreifen.

Die Entscheidung des Seegerichtshofs könnte weitreichende Konsequenzen für zukünftige Klimaschutzinitiativen und -verhandlungen haben. Sie setzt einen Präzedenzfall, der es ermöglicht, rechtliche Schritte gegen Staaten und Unternehmen einzuleiten, die ihren Verpflichtungen zum Schutz der Meeresumwelt nicht nachkommen. Dies könnte die Umsetzung strengerer Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels weltweit fördern.

DieEntscheidung des Internationalen Seegerichtshofs in Hamburg stellt einen Meilenstein in der internationalen Klimaschutzpolitik dar. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit eines umfassenden Ansatzes zum Schutz der Meeresumwelt und unterstreicht die Verantwortung der internationalen Gemeinschaft, entschlossen gegen die Ursachen des Klimawandels vorzugehen.

(Christian Dümke)

2024-05-31T19:26:28+02:0031. Mai 2024|Energiepolitik, Energiewende weltweit, Rechtsprechung|

Wärmeplanung: Schaut auch aufs Gas!

Die bis 2026 bzw. 2028 anstehende Wärmeplanung interessiert Bürger wie Kommunen derzeit vor allem in Hinblick auf die Entwicklung der Fernwärme. Das ist erfreulich, denn ohne den Ausbau der Fernwärme wird die Dekarbonisierung des Gebäudesektors schwer. Was dagegen in den Hintergrund rückt: Im Wärmeplan müssen Kommunen sich ehrlich machen, was mit ihrem Gasnetz passiert. Denn klar ist: Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) ist auf das Zieljahr 2045 ausgerichtet, in dem die Wärmeversorgung zu 100% auf Erneuerbaren und unvermeidbarer Abwärme beruhen muss, § 19 WPG.

Für fossiles Erdgas ist damit kein Platz mehr. Wenn eine Kommune also ein Erdgasnetz hat, muss sie im Wärmeplan eine Entscheidung treffen: Wird das Erdgasnetz umgestellt und soll künftig grüne Gase, möglicherweise Wasserstoff, transportieren? Wenn das nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist, muss das Erdgasnetz bis 2045 stillgelegt werden und in den nächsten Jahren ein Plan erarbeitet werden, wie das aussehen soll.

Nun wünschen sich viele Kommunalpolitiker einen Weiterbetrieb des Erdgasnetzes, dann eben mit Wasserstoff. Doch der Wunsch allein rechtfertigt es nicht, den Wärmeplan daran auszurichten. Ein Wärmeplan ist kein Wunschkonzert. Wer per Wärmeplan sein Netz in ein Wasserstoffnetz umstellen will, braucht bis 2028 einen verbindlichen Fahrplan mit Zwischenzielen und Investitionsplan, den die Bundesnetzagentur genehmigt, überprüft und für gescheitert erklären kann, wenn sich die Hoffnungen der Kommune nicht erfüllen. Im Ergebnis bedeutet das: Es dürfte ausgeschlossen sein, dass eine Kommune wie auch immer ihr Erdgasnetz in die Zukunft rettet, indem sie eine Umrüstung plant, die dann scheitert. Überdies wird ja auch das Fernleitungsnetz umgebaut, teilweise umgestellt und teilweise stillgelegt.

Nicht ganz wenigen Eigentümern ist dies noch gar nicht so klar. Hier ist es also Aufgabe der Gemeinde, auch über eine breite, niedrigschwellige Öffentlichkeitsarbeit zu verdeutlichen, dass die vermeintlich sicher und günstige Gasheizung in vielen, wenn nicht den meisten Kommunen, nicht nur wegen der absehbaren Kostensteigerungen wegen der CO2-Bepreisung keine Lösung für die Ewigkeit ist (Miriam Vollmer).

2024-01-17T23:11:18+01:0017. Januar 2024|Energiewende weltweit, Gas|

Klimaklage vor dem EGMR

Wir hatten an dieser Stelle schon ein paar Mal über Klimaklagen berichtet. Aktuell wird in Straßburg vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte über eine weitere Klage (Duarte Agostinho and Others v. Portugal and Others – Application No. 39371/20) verhandelt. Eingereicht wurde sie 2020 von sechs portugiesischen Kindern und Jugendlichen aus Lissabon und Leiria. Gerichtet ist sie gegen 32 Staaten, die Mitgliedsstaaten der EU, aber daneben auch Norwegen, Russland, die Schweiz, die Türkei und Großbritannien. Geltend gemacht werden Verstöße gegen mehrere Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), u.a. die Verletzung ihrer Rechte auf Leben aus Art. 2 EMRK und auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK. Da sie als Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene von einer bevorstehenden Klimakatastrope besonders betroffen seien, machen sie auch die Verletzung des Diskriminierungsverbots in Art. 14 EMRK geltend.

Anlass der Klage waren unter anderem verheerende Waldbrände in Leiria, die 2017 über hundert Menschenleben gefordert hatten. Die Kläger- und Klägerinnen habe dabei bereits gesundheitliche Probleme erlitten, etwa Atemwegsbeschwerden, Allergien und Schlafstörungen. Was wohl noch schwerer wiegt, sind die Zukunftsängste angesichts eines immer heißer werdenden Klimas und der steigenden Gefahr von Bränden dieser Art.

Von den Beklagten Staaten wird die Klage zum Teil an unzulässig angesehen. Den Klägern macht jedoch die Tatsache Mut, dass der Gerichtshof die Klage offensichtlich ernst nimmt. Denn anders als üblicherweise offensichtlich unzulässige Klagen wurde sie nicht einem Einzelrichter vorgelegt, der sie nach Art. 27 Abs. 1 EMRK für unzulässig erklären könnte. Sie wurde vielmehr prioritär behandelt und der Großen Kammer vorgelegt.

Verlangt wird von den Klägerinnen und Klägern, dass die Staaten effektive Maßnahmen ergreifen, um sich an die Emissionsreduktionsziele zu halten. Denn nur dann könne die globale Erwärmung unter 1,5° Celsius gehalten werden, so wie dies im Abkommen von Paris vereinbart ist. (Olaf Dilling)

 

2023-09-27T18:21:09+02:0027. September 2023|Energiewende weltweit, Rechtsprechung, Umwelt|