Ladeinfrastruktur: Zwischen Kostendeckung und De-Minimis-Beihilfe

Letztes Jahr hat die Regierung mit der Autoindustrie einen Masterplan für den Ausbau des öffentlichen Ladenetzes vereinbart, um die Verkehrswende voranzutreiben. Bis 2030 sollen 300.000 Ladestationen gebaut werden. Ein Bedarf besteht vor allem im öffentlichen Straßenraum, damit die Nutzer von Elektroautos unterwegs laden können. Was sind aber nun die rechtlichen und bürokratischen Voraussetzungen, damit eine Station im öffentlichen Raum gebaut werden kann? Und was für Kosten entstehen dem Betreiber für die Nutzung des Raums?

Wie wir neulich schon einmal kurz angerissen hatten, handelt es sich bei der Ladeinfrastruktur um eine Sondernutzung. Denn rechtlich wird sie trotz des Bezuges zum Verkehr nicht als verkehrliche Nutzung im engeren Sinne angesehen. Das heißt zum einen, dass der Bau von Ladestationen vorher von der zuständigen Behörde (i.d.R. der Straßenverkehrsbehörde) genehmigt werden muss und zum anderen typischerweise Gebühren fällig werden.

Für die Erlaubnis muss der Betreiber zunächst einen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen stellen. Die Genehmigungsbehörde hat dann bei der Prüfung des Antrags in der Regel einen von den Landesstraßengesetzen eingeräumten Ermessensspielraum (z.B. nach § 11 Abs. 2 BerlStrG, wenn auch nur begrenztes Ermessen in Form einer “Soll”-Vorschrift). Für die Entscheidung können unterschiedliche Kriterien eine Rolle spielen, u.a. die Integration ins Stadtbild und denkmalpflegerische Aspekte, die Anbindung an das Stromnetz, Flächennutzungskonkurrenzen, bauordnungsrechtliche Vorgaben, Parkmöglichkeiten und -verbote und Verkehrssicherungspflichten. Außerdem muss wie bei jeder Sondernutzungserlaubnis beachtet werden, dass vor Ort die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden darf.

Über die Erlaubnis muss nach Landesrecht oft nach einem bestimmten Zeitraum, gemäß § 11 Abs. 2 BerlStrG in der Regel schon nach einem Monat, entschieden werden. Die Erlaubnis kann mit einer Auflage oder Nebenbestimmung erteilt werden, beispielsweise mit einer Rückbauverpflichtung, einem Widerrufsvorbehalt oder einer zeitlichen Beschränkung.

Die Gebühren, die für die Sondernutzung des öffentlichen Raums fällig werden richten sich meist nach kommunalen Sondernutzungssatzungen. Nach einem Bremer Erlass werden beispielsweise jährlich ca. 200 Euro erhoben. Das ist vermutlich kaum kostendeckend, zumindest wenn der tatsächliche Wert des urbanen öffentlichen Raums veranschlagt würde.

Allerdings besagt das sogenannte Kostendeckungsprinzip im Gebührenrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auc nicht, dass Gebühren im jeden Fall kostendeckend erhoben werden müssen. Vielmehr dürfen Gebühren lediglich nicht höher als die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet werden. Jedenfalls können auch soziale oder andere gemeinwohlbezogene Aspekte eine Rolle spielen. So können beispielsweise auch Kita-Gebühren durchaus sozial gestaffelt sein. Auch aus ökologischen Gründen ist insofern eine Förderung der Elektromobilität durch weniger als kostendeckende Gebühren möglich.

Auch EU-rechtlich ist eine Förderung der E-Mobilität nicht als Beihilfe im Sinne des Artikel 107 f. AEUV bedenklich. Dies jedenfalls dann nicht solange sie sich nach der Verordnung (EU) 1407/2013 der Kommission unterhalb der darin festgelegten Bagatellgrenze bewegt (Olaf Dilling).

 

2020-02-06T20:46:41+01:006. Februar 2020|Allgemein, Energiepolitik, Strom, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Ausstieg der Kohle: Der Kabinettsbeschluss vom 29.01.2020

Nach monatelangem Ziehen und Zerren hat das Bundeskabinett sich nun mit Beschluss vom 29.01.2020 auf einen Entwurf für das Kohleausstiegsgesetz verständigt. Damit steht nun fest, wie nach den Vorstellungen der Bundesregierung der Pfad für den Ausstieg bis 2038, der Mechanismus und die Kompensationen für Betreiber und Letztverbraucher aussehen soll. In aller Kürze: 

# Wie schon im ersten Entwurf wird zwischen Steinkohle- und Braunkohlekraftwerken unterschieden (hierzu schon hier). Steinkohlekraftwerke können ab 2026 per Bescheid entschädigungslos stillgelegt werden. Braunkohlekraftwerksbetreiber bekommen durchgängig Entschädigungen. An sich bedürfen Ungleichbehandlungen wegen Art. 3 Abs. 1 GG eines sachlichen Grundes. Wo der hier liegen soll? Wir haben keine Ahnung und sind sehr gespannt, was die Bundesregierung dem Bundesverfassungsgericht erzählt, falls jemals jemand klagt. Unser Tipp: Angst vor dem Wahlverhalten der Braunkohleländer dürfte als sachlicher Grund kaum reichen. Dass an den Braunkohlekraftwerken auch noch Tagebauten hängen, stellt zwar einen Unterschied dar, der den völlig anderen Stilllegungsmechanismus aber eher nicht vollständig schlüssig erklärt.

# Für die Steinkohle soll es ein in Teil 3 des Gesetzesentwurfs geregeltes Ausschreibungsverfahren geben. Die Bundesnetzagentur ermittelt für jeden Gebotstermin das Ausschreibungsvolumen, und dann können sich Betreiber für die Stilllegung bewerben. Wer am günstigsten stilllegt, bekommt den Zuschlag.

# In § 19 des Entwurfs sind die Höchstpreise für das Ausschreibungsverfahren geregelt. Der Höchstpreis startet bei 165.000 EUR pro MW Nettonennleistung in der Ausschreibung 2020 und geht dann steil nach unten. Für das Zieldatum 2026 werden noch maximal 46.000 EUR gezahlt.

# Ab 2027 wird es dann (ganz) ernst: Ab diesem Jahr wird Steinkohle in einer von der BNetzA ermittelten Stilllegungsreihenfolge entschädigungslos abgeschaltet.

# Kleine Steinkohlekraftwerke werden frühestens 2030 stillgelegt.

# Mit den Betreibern von Braunkohlekraftwerken gelten die dargestellten Verfahren nicht. Mit ihnen sollen Verträge geschlossen werden.

# Für die in Anlage 2 tabellarisch aufgeführte Stilllegungen von Braunkohlekraftwerken bis 2030 sind Entschädigungen von bis zu 2,6 Milliarden Euro für Braunkohleanlagen im Rheinland und in Höhe von 1,75 Milliarden Euro für die Braunkohleanlagen in der Lausitz vorgesehen. 

# Kleine Braunkohlekraftwerke werden weitgehend wie Steinkohlekraftwerke behandelt.

# Neue Stein- oder Braunkohlekraftwerke dürfen nicht errichtet und in Betrieb genommen werden, außer, sie sind schon genehmigt. Damit darf das genehmigte und betriebsbereite Kraftwerk Datteln IV der Uniper noch an den Markt.

# Es sind Überprüfungen des Ausstiegspfades 2022, 2026, 2029 und 2032 vorgesehen, so dass die nächsten Bundesregierungen neue Mehrheiten für Änderungen nutzen können. Mit dieser Ankündigung will die Bundesregierung vermutlich verhindern, dass sich bei einem schnelleren Ausstieg Unternehmen auf Vertrauensschutz berufen und Schadensersatz verlangen.

# Nicht nur die Betreiber erhalten Geld: Frühverrentungen, Zuschüsse an stromkostenintensive Unternehmen, Zuschüsse für die Umrüstung von KWK-Anlagen von Kohle auf Gas sollen Härten und Nachteile vermeiden und Anreize für eine Konversion der Erzeugungsstruktur setzen. Überhaupt sind die Änderungen des KWKG mehr als einen Blick wert: Hier wird viel Geld verteilt werden, demnächst an dieser Stelle im Detail.

# Da die Stromerzeugung aus Kohle in den europäischen Emissionshandel eingebunden ist, ergibt der Ausstieg nur Sinn, wenn Deutschland die auf die Kohlekraftwerke entfallenden Zertifikate löscht. Dies soll ein neugefasster § 8 TEHG gewährleisten.

Wie das Gesetz aussieht, wenn es in Kraft tritt, ist noch weitgehend offen. Richtig zufrieden scheint kaum jemand zu sein. Dazu fehlen die angekündigten Regelungen, die den Aufbau neuer Kapazitäten erleichtern sollen, um die Kohle zu ersetzen. Und nicht zuletzt ist noch unbekannt, was die Europäische Kommission als Beihilfenaufsicht zu den Entschädigungszahlungen sagt, denen teilweise nachgesagt wird, den Wert der Kraftwerke deutlich zu übersteigen. Es bleibt also spannend. (Miriam Vollmer)

2020-01-30T13:07:58+01:0030. Januar 2020|Energiepolitik, Strom|

Kohleausstieg: Wird die Steinkohle grundlos schlechter behandelt als die Braunkohleverstromung?

Der Entwurf des Kohleausstiegsgesetzes enttäuscht auf breiter Front. Von der Deutschen Umwelthilfe bis zum BDI bemängelt die Verbandslandschaft aus jeweils ganz unterschiedlichen Gründen das Ergebnis des Bund-Länder-Kompromisses, der auch von den Festlegungen der Kohlekommission erheblich abweicht.

Auf einen auch juristisch relevanten Punkt weisen die kommunalen Unternehmen hin. Tatsächlich werden Braunkohle – und Steinkohlekraftwerke in dem Entwurf ganz anders behandelt: Die Betreiber der Braunkohlekraftwerke erhalten hohe Entschädigung in Milliardenhöhe, und zwar über die gesamte Laufzeit des Kohlemoratoriums bis 2038. Für die Steinkohlekraftwerke gilt dagegen eine andere Regelung. Bis Ende 2026 soll es Entschädigungen in noch nicht feststehenden Höhen geben. Vorgesehen ist, dass die Betreiber an Ausschreibungen teilnehmen, und diejenigen Kapazitäten stillgelegt werden, deren Betreiber die Stilllegung für die geringste Entschädigung vornehmen wollen. Es ist damit anzunehmen, dass die Stilllegung einer Megawatt Steinkohle den Staat deutlich günstiger kommt als die Stilllegung derselben installierte Leistung in einem Braunkohlekraftwerk. Zudem soll es für Steinkohlekraftwerke ab 2027 gar keine Entschädigung mehr ergeben; ab dann sind ordnungsrechtliche Stilllegungen ohne korrespondierende Zahlung geplant.

Es ist allerdings fraglich, ob diese Ungleichbehandlung juristisch wirklich unbedenklich ist. Denn in dem im Rahmen des Kohleausstiegsgesetzes entscheidenden Punkt unterscheiden sich Steinkohlekraftwerke und Braunkohlekraftwerke nicht. Beide Kraftwerkstypen emittieren deutlich mehr Kohlendioxid als es dem politischen Ziel einer emissionsarmen Kraftwerkswirtschaft entspricht. Beide Kraftwerkstypen sollen aus dem deutschen Erzeugungsportfolio deswegen bis 2038 ausscheiden. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass hier wegen der Gleichheit im entscheidenden Punkt der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz berührt wird. Möglicherweise handelt es sich also um materiell Gleiches, dass trotzdem ungleich behandelt wird. Wenn die Braunkohle deutlich mehr Geld für die Stilllegung erhält, als die Steinkohle, bedarf es also eines rechtfertigenden Grundes.

Ein solcher Grund ist allerdings auf den ersten Blick nicht erkennbar. Braunkohleverstromung emittiert deutlich mehr als Steinkohle bei der Erzeugung der selbe Menge Strom. Aber das ist kein Grund, die Stilllegung von Braunkohle besser zu  vergüten als die von Steinkohle, eher im Gegenteil. Politisch mag es so sein, dass die ostdeutschen Bundesländer und ihre Ministerpräsidenten sensibler auf die Energiewende reagieren als der Westen, wo die großen Steinkohleblöcke stehen. Aber das ist für die unterschiedliche Entschädigung für den Ausstieg ein erkennbar sachfremder Grund, der die Ungleichbehandlung kaum zu rechtfertigen vermag.

Aus der Verbandslandschaft dringend bereits die Befürchtung, dass die europäische Kommission im Rahmen ihrer Beihilfenaufsicht ohnehin den Plänen der Bundesregierung, den Kohleausstieg mit viel Geld zu erkaufen, einen Riegel vorschieben könnte. Möglicherweise ist aber auch die Ungleichbehandlung von Braunkohle – und Steinkohlekraftwerken ein Aspekt des Kohleausstiegs, der unter Umständen zwar nicht zum Scheitern der Energiewende, aber zumindest zum Scheitern des Kohleausstiegsgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht führen könnte (Miriam Vollmer).

2020-01-23T23:43:53+01:0023. Januar 2020|Energiepolitik, Strom|