Das geplante Strom­preis­paket der Bundesregierung

Die Bundes­re­gierung plant zur Entlastung der Wirtschaft ein neues „Strom­preis­paket“ auf den Weg zu bringen.

Das neue Strom­preis­paket  zielt darauf ab, strom­in­tensive Unter­nehmen langfristig zu entlasten und die Wettbe­werbs­fä­higkeit des produ­zie­renden Gewerbes in Deutschland zu stärken. Zu den wesent­lichen Maßnahmen gehört eine drastische Senkung der Strom­steuer für das produ­zie­rende Gewerbe auf den EU-Mindestwert von 0,05 Cent pro Kilowatt­stunde. Zuvor waren es noch über 1,5 Cent. Diese Reduzierung soll eine Kosten­er­sparnis von rund 7 Milli­arden Euro pro Jahr bewirken und wird durch eine weitere Verlän­gerung der Strom­preis­kom­pen­sation ergänzt, die den Unter­nehmen indirekte CO₂-Kosten zurück­er­stattet. Außerdem wird der sogenannte „Super-Cap“, eine Sonder­re­gelung für besonders energie­in­tensive Betriebe, für fünf Jahre ausge­weitet und entbürokratisiert.

Der „Super Cap“ ist eine spezielle Regelung, die besonders energie­in­tensive Unter­nehmen von hohen Strom­kosten entlasten soll. Dieser Mecha­nismus richtet sich an Betriebe, die im inter­na­tio­nalen Wettbewerb stehen und aufgrund ihres hohen Energie­ver­brauchs besonders von den Strom­preis­schwan­kungen betroffen sind. Der Super Cap erlaubt es diesen Unter­nehmen, sich von einem Teil der CO₂-bedingten Zusatz­kosten zu befreien, indem sie auf eine Deckelung ihrer Strom­kosten zurück­greifen können. Die Zahl der davon betrof­fenen Unter­nehmen beträgt ungefähr 350.

In der Praxis bedeutet dies, dass für Unter­nehmen mit enormem Strom­bedarf, wie in der Stahl- oder Chemie­in­dustrie, eine Entlastung durch den Verzicht auf bestimmte Sockel­be­träge und Bürokra­tie­kosten geschaffen wird. Im Rahmen der Strom­preis­kom­pen­sation werden ihre zusätz­lichen Strom­kosten für die nächsten fünf Jahre gedeckelt, sodass diese Betriebe besser gegen Preis­schwan­kungen geschützt sind und somit eine stabilere Kosten­planung betreiben können

Das Paket beinhaltet auch Maßnahmen zur Stabi­li­sierung der Netzent­gelte, die zusätzlich zur Entlastung der Unter­nehmen beitragen sollen. So können insbe­sondere energie­in­tensive Branchen wie Chemie oder Metall­ver­ar­beitung von einer „Strom­preis­brücke“ profi­tieren, die ihnen Planungs­si­cherheit und finan­zielle Entlastung bietet. Diese Maßnahmen sind Teil einer umfas­sen­deren Wachs­tums­in­itiative, die auch eine verbes­serte Infra­struktur und schnellere Geneh­mi­gungs­ver­fahren für erneu­erbare Energien anstrebt, um die Energie­wende in Deutschland voran­zu­treiben und die Abhän­gigkeit von fossilen Energie­trägern weiter zu reduzieren.

(Christian Dümke)

2024-10-25T20:02:34+02:0025. Oktober 2024|Energiepolitik, Industrie, Netzbetrieb|

Strom runter, Erdgas rauf: Netzent­gelte 2025

Es tut sich was bei den Netzent­gelten, weil ab 2025 jeweils Neure­ge­lungen greifen:

Die Netzent­gelte für Erdgas steigen. Ursache für diese Entwicklung ist die Verkürzung des Abschrei­bungs­zeit­raums. Schon KANU 1.0 in 2022 ließ eine lineare Abschreibung bis 2045 zu, denn wenn 2045 kein Erdgas mehr verbrannt werden soll, braucht man natürlich auch kein Gasnetz mehr. KANU 2.0 vom 25.09.2024 erlaubt den Netzbe­treibern nun noch kürzere Nutzungs­dauern. Teilweise soll der Abschrei­bungs­zeitraum schon 2035 enden. In beson­deren Fällen kann degressiv mit bis zu 12% abgeschrieben werden. Für den Laien bedeutet das: Der Gasnetz­be­treiber darf ab 2025 die Kosten seiner Inves­tition in das Gasnetz auf einen kürzeren Zeitraum verteilen, so dass nicht am Ende die aller­letzten Kunden auf unbezahlbar hohen Netzent­gelten sitzen bleiben. Das bedeutet aber zwangs­läufig, dass die Preise schneller und stärker steigen als bisher erwartet.

 

Bei den Netzent­gelten Strom sieht es anders aus. Hier gab es bisher ein Problem: Wenn in einem Netzgebiet sehr viele Erneu­erbare angeschlossen wurden, trieb das – schließlich ist das alles Aufwand – die Kosten des örtlichen Netzbe­treibers in die Höhe. Die Letzt­ver­braucher vor Ort mussten also dafür aufkommen, dass in ihrer Region besonders viel für die Energie­wende getan wurde. Damit ist nun ab 2025 endlich Schluss. Eine Festlegung vom 28.08.2024 verteilt ab 2025 diese Kosten über einen Wälzungs­me­cha­nismus bundesweit. In der Tendenz sinken damit im Norden und Osten, wo viel Windkraft ausgebaut wurde, die Netzent­gelte, so wie auch Bayern mit seinem hohe Ausbaugrad an PV profitiert.

Im Strom schließt sich damit langsam eine Gerech­tig­keits­lücke. Im Gas dagegen steht vielen Letzt­ver­brau­chern noch ein schmerz­hafter Erkennt­nis­prozess bevor: Bis die letzten Gasnetze still­gelegt oder umgerüstet werden, steigen die Preise für die Netze. Da auch das Gas selbst durch den CO2-Preis verteuert wird, gehören die Zeiten des günstigen Erdgases mit hoher Wahrschein­lichkeit dauerhaft der Vergan­genheit an (Miriam Vollmer).

2024-10-18T22:12:45+02:0018. Oktober 2024|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas, Netzbetrieb|

Änderungen an EnWG und EEG

Die Sommer­pause neigt sich dem Ende zu, und der Gesetz­geber dreht noch einmal auf. Mit Referen­ten­entwurf vom 28.08.2024 will das Wirtschafts­mi­nis­terium einige lange erwartete Änderungen am Energie­recht nun noch in der laufenden Legis­la­tur­pe­riode umsetzen. Uns sind neben der Erwei­terung des Bundes­be­darfs­plans folgende Punkte besonders aufgefallen:

Wichtig für die Praxis sind die geplanten Änderungen des Verbrau­cher­schutz­rechts. Besonders markant: Versor­gungs­un­ter­bre­chungen werden nach einem neuen § 41f EnWG noch schwie­riger. Für Versorger kann das bedeuten, dass trotz erheb­licher Rückstände und abseh­baren weiteren Zahlungs­schwie­rig­keiten die Versorgung nicht einge­stellt werden kann, ohne dass schwierige Abwägungen anstehen.
Ein neuer § 42c soll die gemeinsame Nutzung von Strom aus erneu­er­baren Energien regeln und erleichtern. Die Regelung hat besondere Relevanz für die Aufdach-PV. Wer als Letzt­ver­braucher eine solche Anlage betreibt, soll mit anderen Letzt­ver­brau­chern, also etwa Kunden aus der Nachbar­schaft, Familie oder Freunden den Strom teilen können, ohne sofort alle Pflichten eines Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmens auf der Agenda zu haben. Dabei soll es nicht darauf ankommen, dass man im selben Haus sitzt, es soll reichen, wenn man im gleichen Bilan­zie­rung­gebiet eines Netzbe­treibers bezieht. Ab 2028 sogar im Bilan­zie­rungs­gbiet eines angren­zenden Netzbe­treibers. Eine Vollver­sor­gungs­pflicht soll nach dem neuen § 42c Abs. 5 EnWG nicht bestehen.  Der mit nutzende Letzt­ver­braucher schließt also einen weiteren Strom­lie­fer­vertrag. Dabei sind die ansonsten geltenden gesetz­lichen Versor­ger­pflichten deutlich einge­schränkt, wenn nur Haushalts­kunden aus einer Anlage mit einer Leistung von weniger als 30 kW versorgt werden, oder bei Nutzung innerhalb eines Gebäudes die Anlage nicht mehr als 100 kW aufweist.
Weiter will der Gesetz­geber eine Lücke schließen, die in den letzten Jahren immer relevanter geworden ist: durch einen neuen § 8a EEG soll es spezielle Regeln für die Anschluss­re­ser­vierung von EE-Anlagen und Speichern geben. Damit schafft der Gesetz­geber erstmals einen Anspruch auf die Reser­vierung von Netzan­schluss­ka­pa­zi­täten. Voraus­setzung sind objektive, trans­pa­rente und diskri­mi­nie­rung­freie Kriterien für die Reser­vierung. Diese sollen als gemeinsame Branchen­lösung neun Monate nach Inkraft­treten der Norm der Bundes­netz­agentur kommu­ni­ziert werden.
Derzeit läuft die Verband­s­an­hörung. Der Entwurf ist auch in der Regierung noch nicht abgestimmt. Im September geht es weiter. (Miriam Vollmer).
2024-08-30T00:20:04+02:0030. August 2024|Energiepolitik|