Novelle des Energie­si­che­rungs­ge­setzes enthält „Super­preis­an­pas­sungs­recht“ für den Gasnotstand

 

Wir hatten erst neulich hier über das etwas reliktisch anmutende Energie­si­che­rungs­gesetz geschrieben und schon lässt uns die aktuelle politische Entwicklung auf dieses Thema zurück­kommen. Denn aktuell liegt ein Entwurf zur Novel­lierung eben dieses Energie­si­che­rungs­ge­setzes vor – auch vor dem Hinter­grund des Notfallplan Gas für die Bundes­re­publik Deutschland.

Die Novelle enthält einen inter­es­santen Teilaspekt, den wir nachfolgend kurz genauer betrachten möchten: Der Gesetz­geber sieht dort in § 24 nämlich eine Art „Super­preis­an­pas­sungs­recht“ für Versorger vor, dass Wirksam wird, wenn die Alarm­stufe oder die Notfall­stufe des Notfallplan Gas ausge­rufen werden. Die Regelung lautet:

§ 24 Preis­an­pas­sungs­rechte bei vermin­derten Gasimporten

(1) Hat die Bundes­netz­agentur nach Ausrufung der Alarm­stufe oder Notfall­stufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundes­mi­nis­te­riums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Inter­net­seite des Bundes­mi­nis­te­riums für Wirtschaft und Klima­schutz veröf­fent­licht ist, eine erheb­liche Reduzierung der Gesamt­ga­sim­port­mengen nach Deutschland festge­stellt, haben alle hiervon betrof­fenen Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen entlang der Liefer­kette das Recht, ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein angemes­senes Niveau anzupassen. Die Preis­an­passung ist dem Kunden recht­zeitig vor ihrem Eintritt mitzu­teilen. Bei einer Preis­an­passung nach Satz 1 hat der Kunde ein außer­or­dent­liches Kündi­gungs­recht, das unver­züglich nach Zugang der Preis­an­pas­sungs­mit­teilung auszuüben ist. Im Verhältnis zu Letzt­ver­brau­chern gilt § 41 Absatz 5 des Energie­wirt­schafts­ge­setzes entspre­chend mit der Maßgabe, dass die Unter­rich­tungs­frist nach § 41 Absatz 5 Satz 2 des Energie­wirt­schafts­ge­setzes gegenüber allen Letzt­ver­brau­chern eine Woche vor Eintritt der beabsich­tigten Änderung beträgt. Vertraglich verein­barte Preis­an­pas­sungs­rechte bleiben unberührt.

(2) Die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 ist aufzu­heben, wenn die erheb­liche Reduzierung der Gesamt­ga­sim­port­mengen nach Deutschland nicht mehr vorliegt. Mit Aufhebung der Feststellung haben Kunden solcher Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen, die vom Recht auf Preis­an­passung nach Absatz 1 Satz 1 Gebrauch gemacht haben, das Recht, die Anpassung des Vertrags zu verlangen.

(3) Die Feststellung nach Absatz 1 und ihre Aufhebung sind durch Presse­mit­teilung der Bundes­netz­agentur bekanntzumachen.

Die Regelung ist bemer­kenswert, weil Energie­ver­sorger grund­sätzlich bereits auch ohne diese Geset­zes­än­derung berechtigt sind in ihren Liefer­ver­trägen vertrag­liche Preis­an­pas­sungs­rechte zu regeln, deren Wirksamkeit sich unter anderem an § 41 Abs. 5 EnWG orientiert.

Letzt­endlich handelt es sich damit zunächst um ein Sicher­heitsnetz für alle Versorger, die kein wirksames eigenes Preis­an­pas­sungs­recht vereinbart haben. Zudem gilt die Ausnah­me­re­gelung quer durch die gesamte Liefer­kette. Für alle anderen bedeutet es zusätz­liche Sicherheit, denn das Preis­an­pas­sungs­recht nach § 24 tritt neben bestehende vertrag­liche Regelungen und enthält einige Vorteile:

So ist der Umfang der Preis­an­passung als „angemes­senes Niveau“ beschrieben, was für ein Preis­an­pas­sungs­recht nach billigem Ermessen des Versorgers im Sinne des § 315 BGB spricht.

Darüber hinaus ist die zulässige Ankün­di­gungs­frist mit einer Woche vor Eintritt der Preis­än­derung (bei Letzt­ver­brau­chern) bzw. „recht­zeitig“ (bei allen anderen Betei­ligten) extrem kurz bemessen. In dieser Zeit muss der Kunde sich entscheiden, ob er das ihm gewährte Sonder­kün­di­gungs­recht ausübt. Die gesetzlich zulässige Frist nach § 41 Abs. 5 EnWG für Preis­an­pas­sungen beträgt immerhin 1 Monat bei Haushalts­kunden und zwei Wochen bei allen übrigen Letztverbrauchern.

Zudem scheinen – anders als beim regulären Preis­an­pas­sungs­recht – keine beson­deren Anfor­de­rungen an die Mitteilung der Preis­än­derung zu bestehen, insbe­sondere bedarf es zumindest dem Wortlaut des Entwurfes nach keiner inhalt­lichen Begründung.

Wir sind gespannt ob das Gesetz in dieser Form beschlossen und seine Anwendung erfor­derlich wird.

(Christian Dümke)

2022-04-26T20:31:43+02:0026. April 2022|Energiepolitik|

EEG/KWKG – Das Oster­paket legt Fokus auf Grünen Wasserstoff

Betrachtet man die aktuellen Reform­vor­haben des Gesetz­gebers die im Rahmen des Oster­pakets zum EEG und KWKG vorgelegt worden, lässt sich feststellen das ein Schwer­punkt auf dem künftigen Einsatz von Wasser­stoff liegt. Dieser kann unter Einsatz von (regene­ra­tiver) elektri­scher Energie aus Wasser mittels Elektrolyse gewonnen werden.

Auf Basis der §§ 28d und 39o EEG 2023 in Verbindung mit einer neuen Verordnung sollen laut Referen­ten­entwurf des EEG 2023 künftig Anlagen­kom­bi­na­tionen aus erneu­er­baren Energien mit lokaler wasser­stoff­ba­sierter Strom­spei­cherung gefördert werden, um die erneu­erbare Erzeugung zu verste­tigen und deren Speicherung in Wasser­stoff und Rückver­stromung zu erproben. Die Entwürfe der neuen § 28d und § 39o EEG 2023 sehen geson­derte Ausschrei­bungen für Windkraft­an­lagen mit innova­tiven Konzepten mit wasser­stoff­ba­sierter Strom­spei­cherung vor. Die zugehörige Verordnung soll in diesem Jahr erlassen werden.

Damit soll sicher­ge­stellt werden, dass eine künftig förder­fähige Anlagen­kom­bi­nation aus Windener­gie­an­lagen an Land oder Solar­an­lagen und einem chemi­schen Strom­speicher mit Wasser­stoff als Speichergas besteht und diese Anlagen­kom­bi­nation über einen ge-
meinsamen Netzver­knüp­fungs­punkt Strom einspeist, wobei der gespei­cherte Wasser­stoff ausschließlich durch Elektrolyse aus dem Strom der anderen Anlagen der Anlagen­kom­bi­nation erzeugt worden ist nicht zuvor in das Netz einge­speist worden ist, ausschließlich für die Erzeugung von Strom verwendet wird. Das EEG gewinnt damit einen neuen recht­lichen Akteurs­be­griff – den „Elektro­lyseur“

Durch die Novelle des KWKG soll zudem sicher­ge­stellt werden, dass neue Biomethan- und neue KWK-Anlagen auf den Einsatz vonWas­ser­stoff ausge­richtet werden („H2-ready“). Hierzu ist vorge­sehen, dass der bestehende § 6 KWKG um eine weitere Förder­vor­aus­setzung erweitert wird, wonach im Fall von „neuen KWK-Anlagen mit einer elektri­schen Leistung von mehr als 10 Megawatt, die Strom auf Basis von gasför­migen Brenn­stoffen gewinnen und die nach dem 30. Juni 2023 nach dem Bundes-Immis­si­ons­schutz­gesetz genehmigt worden sind, die Anlagen ab dem 1. Januar 2028 mit höchstens 10 Prozent der Kosten, die eine mögliche Neuerrichtung einer KWK Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen würde, so umgestellt werden können, dass sie ihren Strom ausschließlich auf Basis von Wasser­stoff gewinnen können“.

(Christian Dümke)

2022-04-14T18:47:58+02:0014. April 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Gesetz­entwurf zur tempo­rären Senkung der Energie­steuer auf Kraftstoffe

Das Bundes­mi­nis­terium der Finanzen (BMF) hat am 08. April 2022 den Verbänden den Entwurf eines Gesetzes zur tempo­rären Absenkung der Energie­steuer auf Kraft­stoffe zur Stellung­nahme übermittelt. Mit dem Entwurf soll der Beschluss der Regie­rungs­ko­alition vom 23. März 2022 umgesetzt werden soll, die Energie­steu­er­sätze für Kraft­stoffe für drei Monate auf das europäische Mindestmaß abzusenken, um die Belas­tungen für Bürge­rinnen und Bürger sowie die Wirtschaft, insbe­sondere im Handwerk und der Logis­tik­branche durch die gestie­genen Preise für Kraft­stoffe abzufedern.

Der Entwurf enthält einen Vorschlag zur tempo­rären Senkung der Energie­steu­er­sätze für die haupt­sächlich im Straßen­verkehr verwen­deten Kraft­stoffe. Hierfür soll in das Energie­steu­er­gesetz ein neuer § 68 („Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Geset­zes­vor­schriften“) und in die Energie­steu­er­durch­füh­rungs­ver­ordnung ein neuer § 109a und 109b (eingefügt werden. Ziel des Gesetzes ist es, laut BMF die unvor­her­ge­sehene Belastung durch die steigenden Kraft­stoff­preise kurzfristig abzufedern. Die temporäre Steuer­senkung hat zur Folge, dass durch eine Weitergabe des steuer­lichen Vorteils an die Endkunden durch entspre­chende Preis­sen­kungen eine Entlastung der Bürge­rinnen und Bürger sowie der Wirtschaft ermög­licht wird.

Soweit im Energie­steu­er­recht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuer­ent­las­tungen erfolgen, sollen diese laut BMF diese grund­sätzlich unver­ändert fort. Eine Ausnahme gilt für die Entlas­tungs­normen betreffend den Öffent­lichen Perso­nen­nah­verkehr und den Eigen­ver­brauch im Herstel­ler­be­trieb. Diese Entlas­tungs­normen sollen während des Zeitraums der Absenkung nicht anzuwenden sein, da anderen­falls die europa­rechtlich vorge­schrie­benen Mindest­steu­er­sätze unter­schritten würden.

Das Gesetz soll zum 1. Juni 2022 in Kraft treten und ist auf drei Monate befristet.

(Christian Dümke)

2022-04-12T12:46:49+02:0012. April 2022|Energiepolitik|