Es geht los: Das Antrags­ver­fahren auf Erstattung der Dezember-Sofort­hilfe Gas/Wärme!

Es geht Schlag auf Schlag: Seit gestern ist das Portal online, bei dem Gas- und Wärme­ver­sorger die Erstattung der Entlas­tungs­be­träge geltend machen können, die sie den Letzt­ver­brau­chern bzw. Kunden im Dezember gewähren (hierzu schon hier). Im Regelfall (es gibt einige Ausnahmen) wird diese Entlastung durch Verzicht auf den Dezem­ber­ab­schlag gewährt. Damit kein Fuchs durch gezielte Erhöhung des Abschlags seine Entlastung erhöhen kann, bemisst sie sich (auch hier gibt es wieder eine Reihe von Ausnahmen) anhand des Abschlags für den September.

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Das Antrags­ver­fahren verlangt den Versorgern viel ab (hier zeigt das Minis­terium das Antrags­for­mular). Sie müssen in kurzer Zeit – die Frist läuft aller­dings erst am 28.02.2023 offiziell ab – die Kunden katego­ri­sieren und auf Grundlage des Erdgas-Wärme-Sofort­hilfe-Gesetzes (EWSG) die Höhe der Entlastung berechnen, die dem jewei­ligen Kunden zusteht. Hierbei gibt es einige Klippen, vor allem die Anwendung der Ausnah­me­vor­schriften zum Anwen­dungs­be­reich. Dies ist besonders heikel, weil das EWSG dem Kunden Ansprüche gegen den Versorger einräumt, die nicht davon abhängig sind, ob der Versorger seiner­seits eine Erstattung erhält.

Die von der Bundes­re­gierung beauf­tragte PwC prüft die Anträge. Nur mit dem Okay der PwC erhalten die Unter­nehmen die Erstattung. Diese wird nicht direkt, sondern über die Bank des Antrag­stellers ausge­zahlt, die ihrer­seits bei der KfW die Zahlung anmeldet.

Für die Endab­rechnung lässt der Gesetz­geber allen Betei­ligten mehr Zeit. Bis zum 31. Mai 2024 muss jedes Unter­nehmen, das eine Voraus­zahlung erhalten hat, Endab­rech­nungen vorlegen. Bis es soweit ist, hat die Branche aber noch einiges vor sich (Miriam Vollmer).

2022-11-18T20:25:05+01:0018. November 2022|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Müssen Gaskunden den Dezem­ber­ab­schlag bezahlen?

Die Regierung beabsichtigt die Letzt­ver­braucher von Energie nicht nur im nächsten Jahr mit einer Gas- und Wärme­preis­bremse zu entlasten, zusätzlich soll auch der Abschlag für den Monat 2022 vom Staat übernommen werden. So sieht es das Erdgas-Wärme-Sofort­hilfe-Gesetz (EWSG) jeden­falls derzeit vor.

Aber was bedeutet das konkret? Zahlt die Regierung den Verbrau­chern das Geld? Muss man das irgendwo beantragen? Muss der Dezem­ber­ab­schlag bezahlt werden? Wir klären Sie gerne auf:

Die entspre­chende Regelung ist in § 3 EWSG zu finden. Die Einmal­ent­lastung gilt nur für Kunden die über ein Standard­last­profil versorgt werden (SLP Kunden) nicht dagegen für leistungs­ge­messene Kunden (RLM). Sie wird zunächst vom Energie­ver­sorger gegenüber seinen Kunden erbracht und ihm dann vom Staat erstattet. Der Verbraucher selbst wickelt die Einmal­ent­lastung somit komplett über seinen Versorger ab. Die Einmal­ent­lastung wird vom Versorger als Guthaben in der nächsten Abrechnung ausge­wiesen. Das passiert ganz automatisch.

Aber muss der Abschlag im Dezember jetzt bezahlt werden? Das hängt davon ab, ob der Versorger die Abschläge automa­tisch aufgrund erteilten einer SEPA-Lastschrift beim Kunden einziehen darf oder der Kunde aktiv selber durch Überweisung oder Dauer­auftrag an den Versorger bezahlt.

Im Fall des Forde­rungs­ein­zuges ist der Versorger gehalten, wenn möglich auf die Einziehung des Abschlages zu verzichten (§ 3 Abs. 2 ESWG). Die Regelung ist als „kann-Vorschrift“ gestaltet, dass bedeutet der Versorger muss sich nicht zwingend daran halten. Zieht er den Abschlag trotzdem ein, muss er ihn jedoch unver­züglich dem Kunden zurück­er­statten (§ 3 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ESWG).

Anders sieht es dagegen aus, wenn der Kunde selber den Abschlag bezahlt. Hier ist der Versorger nur verpflichtet “ diese Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energie­wirt­schafts­ge­setzes zu verrechnen.“. Möchte die Gruppe der „Selber­zahler“ also auch auf den Dezem­ber­ab­schlag verzichten, muss der Kunde die Zahlung dieses Abschlages unter­lassen. Zahlt er trotzdem, erhält er das Geld nicht zurück­über­wiesen. Verloren ist die Entlastung aber auch dann nicht, denn sie taucht in jedem Fall dann als Guthaben in der nächsten Abrechnung auf.

(Christian Dümke)

 

2022-11-16T21:32:59+01:0016. November 2022|Energiepolitik, Gas|

Nahwärme & Sofort­hilfe nach dem EWSG

Das Erdgas-Wärme-Sofort­hilfe-Gesetz (EWSG) hat den Bundestag passiert und soll den von gestie­genen Energie­preisen gebeu­telten Deutschen schnell Erleich­terung verschaffen (wir haben hier schon infor­miert). Erdgas und Fernwärme seien erfasst, hört man aller­orten, und tatsächlich laufen bei Gas- und Fernwär­me­lie­fe­ranten die Vorbe­rei­tungen auf Hochtouren. Schließlich ist es bis zum Dezember ja nicht mehr allzu lange hin.

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Was vielfach vergessen wird: In den Anwen­dungs­be­reich fällt nicht nur die Fernwärme. Vielmehr heißt es in § 1 Abs. 3 EWSG:

Wärme­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen im Sinne dieses Gesetzes sind
Unter­nehmen, die gewerblich Wärme an einen Kunden liefern, der die gelie-
ferte Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht oder seinen Mietern zur Nut-
zung zur Verfügung stellt“

Auch in § 4 EWSG ist nur von „Wärme­lie­fe­rungen“ die Rede. Kein Wort von der klassi­schen Fernwärme, also der Lieferung über ein zentrales Netz.

Damit sind auch Nahwär­me­ver­sorger erfasst. Das ist insofern logisch, als dass ja niemand einen Nachteil haben soll, nur weil er eine dezen­trale Lösung gewählt hat und nicht am großen Stadtnetz hängt. Doch gerade kleinere Contrac­toren sollten sich nun schnell infor­mieren, denn Kunden sollen nun zügig in zwei Wochen nach Inkraft­treten infor­miert werden, und die Erstattung kann in Kürze bei der Kredit­an­stalt für Wieder­aufbau (KfW) beantragt werden, die an die Stelle des Dezem­ber­ab­schlags (oder der Voraus­zahlung oder Zahlung auf Rechnung) treten soll (Miriam Vollmer).

2022-11-16T01:09:53+01:0016. November 2022|Energiepolitik, Wärme|