Neu seit 01.01.23: Das Co2KostAufG

Das BEHG soll auch im Gebäu­de­sektor zu Emissi­ons­min­de­rungen motivieren. Doch gerade bei vermie­teten Immobilien stößt das an Grenzen: Der Mieter kann und will kein Haus sanieren, das ihm nicht gehört. Der Vermieter hat keinen wirtschaft­lichen Anreiz, weil die Heizkosten eh beim Mieter bleiben.

Um dieses Dilemma ein Stück weit aufzu­lösen, haben die Koali­ti­ons­par­teien sich schon im Koali­ti­ons­vertrag auf eine Teilung der auf die Heizung entfal­lenden CO2-Kosten auf Mieter und Vermieter verständigt. Mit dem Kohlen­di­oxid­kos­ten­auf­tei­lungs­gesetz (CO2KostG) hat der Gesetz­geber dies nun in die Tat umgesetzt: Seit dem 01.01.2023 gelten also neue Spiel­regeln zwischen Mietern, Vermietern und Lieferanten.

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Die Aufteilung zwischen Mietern und Vermietern ist dabei im Grundsatz einfach: Je nach Gebäu­de­ef­fi­zienz – gemessen in kg CO2/qm/a – gilt bei Wohnungs­miete ein Vertei­lungs­ver­hältnis, das sich aus Anlage  zum Co2KostAufG ergibt. Bei besonders schlechten Gebäuden trägt der Vermieter 95% der CO2-Kosten, bei weniger als 12 kg CO2/qm/a dagegen bleiben diese Lasten allein beim Mieter hängen. Bei Gewer­be­im­mo­bilien dagegen gelten 50:50. Es gibt nur wenige Ausnahmen, z. B. bei Denkmälern.

Damit der Mieter dies auch überprüfen kann, gilt eine weitge­hende Ausweis- und Infor­ma­ti­ons­pflicht. Diese ist – wie die Aufteilung auch – einklagbar. Entge­gen­ste­hende Verein­ba­rungen sind unwirksam, so dass sich Vermieter auch nicht per AGB dieser Aufteilung entziehen können. Kommt der Vermieter seinen Pflichten trotzdem nicht nach, so darf der Mieter 3% seines Heizkos­ten­an­teils kürzen.

Doch woher hat der Vermieter diese Infos? Hier kommt der Versorger ins Spiel. Er muss Infor­ma­ti­ons­pflichten nachkommen, die im § 3 Abs. 1 CO2KostAufG für Brenn­stoff und im Abs. 4 für Wärme aufge­führt sind. Sanktionen gibt es hier zwar keine. Doch dürfte diese Pflicht nicht nur einklagbar sein, und im Falle von Verlet­zungen Schadens­er­satz­an­sprüche auslösen. Es liegt jeden­falls nicht fern, von einer Markt­ver­hal­tensnorm auszu­gehen, deren Verletzung abmahnbar sein könnte. Insofern: Auch, wenn die Regelung nun sehr schnell und für manche Akteure fast überra­schend in Kraft getreten ist, sollten alle Adres­saten so schnell wie möglich umsetzen (Miriam Vollmer).

2023-01-27T22:32:31+01:0027. Januar 2023|Energiepolitik, Gas, Strom, Wärme|

Dezem­ber­hilfe: Pech mit den Nachbarn?

Mit Nachbarn kann man Pech haben: Zum Beispiel können Nachbarn Tuba spielen. Oder sie sind sehr klein und haben oft Koliken. Dass man weniger Geld bekommt, weil die Nachbarn ein Büro betreiben, das ist aber eher exotisch. Und doch befürchten dies aktuell viele Mieter:

Das Erdgas-Wärme-Sofort­hil­fe­gesetz (EWSG) gewährt Entlas­tungen für den Dezember 2022 Kunden, deren Jahres­ver­brauch weniger als 1,5 GWh beträgt. Ausnahmen gelten aber, wenn der Großkunde – etwa ein Vermieter – Erdgas weit überwiegend im Zusam­menhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als WEG bezieht. Oder Wärme im Zusam­menhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­sell­schaft bezogen wird.

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Wohnt nun ein Mieter in einem Gebäude, in dem sich ansonsten überwiegend Gewer­be­räume befinden, hat er nach dem Geset­zes­wortlaut also Pech: Danach geht es um den Vertrags­partner des Versorgers, also den Vermieter, und der erfüllt das genannte Kriterium eben nicht. Der Mieter würde also in der Konse­quenz leer ausgehen.

Dies aber kann nicht im Sinne des Erfinders sein. Hier ist die Norm sinnvoll nach Sinn und Zweck zu reduzieren. Die bezogenen Mengen müssen also sinnvoll aufge­teilt werden, was insofern nicht einfach ist, als dass es meistens keine monats­scharfen Messwerte bezogen auf die einzelnen Verbrauchs­ein­heite gibt. Immerhin: Auch das Minis­terium scheint das so zu sehen (Miriam Vollmer).

2023-01-25T01:46:43+01:0025. Januar 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Die GEG-Novelle 2023

Gut, dass das Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) von 2020 nicht der große Wurf ist, war schon beim Erlass klar. Es war nicht nur verspätet. Der Versuch, den bereits vor dem GEG geltenden Gebäu­de­standard nach der Energie­ef­fi­zi­enz­ver­ordnung zum Niedrigst­ener­gie­e­standard für Neubauten zu erklären, wäre selbst dann einiger­maßen tollkühn gewesen, wenn der Gebäu­de­sektor sein Klimaziel nicht mit Pauken und Trompeten verfehlt hätte (hierzu hier und hier). Es war damit nicht überra­schend, dass die Ampel in Habecks „Eröff­nungs­bilanz“ eine Novel­lierung ankün­digte (hierzu hier mehr).

Diese Novelle ist zwischen den großen energie­po­li­ti­schen Kanonen­schlägen des Jahres 2022 ziemlich unter­ge­gangen. Gleichwohl, die Novelle vom Juli 2022 hat in einigen Punkten den Standard zum 1. Januar 2023 doch noch einmal deutlich nach oben verschoben. Damit soll die Zeit bis zur geplanten Anglei­chung der Neubau­an­for­de­rungen an den EH40-Standard überbrückt werden. Fürs Erste gilt deswegen für den Neubau nun der EH55-Standard, so dass ein Neubau heute einen zuläs­sigen Primär­ener­gie­bedarf von nur noch 55% des Referenz­ge­bäudes haben darf gegenüber 75% in der bis zur Novelle geltenden Fassung des GEG.

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Die übrigen Neuerungen durch das GEG 2023 sind überschaubar und betreffen v. a. Nachweis- und Bewer­tungs­ver­fahren. Dem Gesetz ist hier die Brücken­funktion doch deutlich anzumerken. Immerhin stellt die neue Fassung Fernwärme aus Großwär­me­pumpen beim Primär­ener­gie­faktor endlich mit Fernwärme aus anderen Quellen wie KWK-Anlagen und Kesseln gleich.

Wann und wie es weitergeht, ergibt sich insbe­sondere aus dem Gebäude-Sofort­pro­gramm, das ebenfalls im Juli 2022 veröf­fent­licht wurde. Hiernach soll ab 2024 möglichst jede neue Heizung zu 65% mit Erneu­er­baren betrieben werden. 2025 soll der EH40-Standard für Neubauten gelten. Die neue europäische Gebäu­de­richt­linie soll noch in der laufenden Legis­la­tur­pe­riode umgesetzt werden. Dies will sich der Bund über eine Bundes­för­derung für effiziente Gebäude auch etwas kosten lassen (Miriam Vollmer).

2023-01-20T22:42:08+01:0020. Januar 2023|Energiepolitik, Umwelt, Wärme|