Muster­vor­lagen zur Erfüllung der Infor­ma­ti­ons­pflichten des EWPBG und des StromPBG

Die Umsetzung des Erdgas-Wärme-Preis­brem­sen­gesetz – EWPBG und der gesetz­lichen Strom­preis­bremse nach dem StromPBG beschäftigt Energie­ver­sorger und auch Vermieter. In kurzer Zeit müssen hier Verbrauchs­stellen der Letzt­ver­braucher identi­fi­ziert, in die verschie­denen Förder­stufen der beiden Gesetze richtig einge­ordnet, das Entlas­tungs­kon­tingent berechnet und – nicht zuletzt – die betref­fenden Verbraucher auch noch recht­zeitig bis zum 01. März 2023 infor­miert werden.

Die gesetz­lichen Infor­ma­ti­ons­pflichten treffen dabei sowohl Energie­ver­sorger nach § 3 Abs. 3 EWPBG, Wärme­ver­sorger nach § 12 Abs. 4 EWPBG als auch Vermieter nach § 26 Abs. 3 EWPBG und § 12a Abs. 3 StromPBG.

Zumindest bei Erfüllung dieser Pflicht finden diese nun ein wenig Unter­stützung. Das BMWK hat hier auf seiner Website nun verschiedene Muster­vor­lagen für die entspre­chenden Kunden­in­for­ma­tionen zur Verfügung gestellt. Insgesamt 5 verschiedene Muster­vor­lagen finden sich dort. Diese können herun­ter­ge­laden und ergänzt um die jewei­ligen Zahlen­werte verwendet werden.

(Christian Dümke)

2023-02-09T21:47:18+01:009. Februar 2023|Energiepolitik|

Contracting und Energiepreisbremse

So üblich Contracting ist, das Energie­recht behandelt Contracting-Modelle oft bis heute etwas stief­müt­terlich. Viele Regeln – etwa der AVBFern­wärmeV – sind deswegen zwar juris­tisch zweifellos anwendbar. Aber sie sind erkennbar für ganz andere Fälle gedacht. So verhält es sich auch bei den Energiepreisbremsen.

An sich ist die Sache ja recht klar: Der Contractor betreibt eine KWK-Anlage auf fremdem Grund und Boden, nämlich im Kunden­keller. Dort bezieht er Erdgas aus dem Netz der öffent­lichen Versorgung von einem Dritten. Da er eine KWK-Anlage betreibt, steht der Betrieb einer Strom- und Wärme­er­zeugung seinem Anspruch auf Entlastung erst einmal nicht entgegen. Doch da er den Strom und die Wärme an Dritte veräußert, schnurrt sein Entlas­tungs­kon­tingent um die auf diese Produkte entfal­lenden Gasmengen wieder zusammen, bei vollstän­diger Lieferung der Energie­pro­dukte auf null. Er bekommt dann also nichts, aber dafür hat sein Kunde – oft der Vermieter oder Eigen­tümer einer größeren Liegen­schaft – Ansprüche gegen ihn als Wärmeversorger.

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Nun aber wird es wild. Denn viele Contrac­toren sehen sich eher als Heizungs­bauer denn als Energie­ver­sorger. Neube­rechnung der Abschläge? Vorgaben für die Gestaltung der Wärme­lie­fer­ver­träge? Beschrän­kungen bei der Preis­ent­wicklung, geson­derter Ausweis der Entlastung in der Rechnung? Mittei­lungs- Infor­ma­tions- und Vohal­te­pflichten? Viele Contrac­toren sind schon mit der Diffe­ren­zierung der Wärme­kunden in die unter­schied­lichen Kategorien des Erdgas-Wärme-Preis­brem­sen­ge­setzes (EWPBG) überfordert. Dies ist aber essen­tiell, um die Höhe der Entlastung überhaupt zu ideni­ti­fi­zieren und dem Kunden mitzu­teilen. Und wie die Selbst­er­klä­rungen ihrer Kunden prüfen, um heauszfinden, ob ihnen gegenüber nun geleistet werden darf? Und dazu kommt das schwierige Kapitel der Geltend­ma­chung des Erstat­tungs­an­spruchs samt der bevor­ste­henden Endabrechnung.

In der Tat verlangt der Gesetz­geber gerade viel auch von kleineren Unter­nehmen und drückt dabei noch mächtig auf die Tube. Möglichst bis zum 15. Februar 2023, spätestens aber bis zum 1. März 2023 müssen Wärme­ver­sorger, auch die Contrac­toren, v. a. ihre Kunden bis 1,5 GWh Jahres­bezug und die Wohnungs­wirt­schaft über die neuen Abschlags- und Voraus­zah­lungen, die neuen Preise, die Höhe der Entlas­tungs­kon­tin­gente und des Entlas­tungs­be­trags infor­mieren. Realis­tisch erscheint das vielfach eher nicht (Miriam Vollmer).

2023-02-08T01:59:12+01:008. Februar 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Wie weiter nach der Notversorgung?

Dass wir mit gericht­lichen Verfahren drohen mussten, um Mandanten in die Grund­ver­sorgung zu hieven, hätten wir uns auch nicht träumen lassen. 2022 stand die Welt aber so Kopf, da wunderte das nun auch niemanden mehr. Immerhin, in Niederspannung/Niederdruck hat das am Ende doch irgendwie funktio­niert. Oder es hat sich ein Lieferant gefunden. Doch bei Unter­nehmen, die in der Mittel­span­nungs­ebene angeschlossen sind, war mit Ersatz­ver­sorgung ersichtlich nichts zu machen: § 38 Abs. 1 EnWG ist auf Niederspannung/Niederdruck begrenzt. Kostenlose Fotos zum Thema Rettungsring

Da zum Jahresende viele Verträge ausliefen, hat der Gesetz­geber mit einem neuen § 118c EnWG eine Überbrü­ckung geschaffen. Auch der Letzt­ver­braucher in Mittelspannung/Mitteldruck fällt zunächst nicht ins Netz, sondern wird vom Netzbe­treiber seinem letzten Liefe­ranten zugeordnet. Der muss also den Ex-Kunden weiter­be­liefern, und zwar zu den am 31.12.2022 geltenden Vertrags­be­din­gungen, wenn auch nicht zu dem bis dahin geltenden Preis. Für den Preis gilt § 118c Abs. 3 EnWG, der es erlaubt, die am Spotmarkt entste­henden Kosten durchzureichen.

Die Notver­sorgung gilt solange, wie der Letzt­ver­braucher keinen neuen Vertrag hat, spätestens endet diese Notver­sorgung aber am 28.02.2023. Was dann passiert, wenn im Laufe des Jahres 2023 erneut Unter­nehmen keine Liefe­ranten mehr finden? Man wird wohl über eine Fortsetzung nachdenken müssen oder über andere Instru­mente, die ein Auffangnetz in schwie­rigen Markt­lagen spannen (Miriam Vollmer).

2023-02-03T23:23:37+01:003. Februar 2023|Energiepolitik, Industrie, Strom|