BNetzA setzt Gaskri­sen­übung an

Am 21. September 2023 findet eine von der Bundes­netz­agentur geplante „Gas-Krisen­übung“ statt. Ziel dieser Übung ist die Abläufe des Bundes­last­ver­teilers zu proben. Faktisch wird dort geübt, was im Fall einer sog. Gasman­gellage erfolgen muss. In diesem Fall übernimmt die Bundes­netz­agentur die Rolle des sogenannten Bundes­last­ver­teilers. Rechts­grundlage bildet das Energie­si­che­rungs­gesetz (EnSiG).

Hinter­grund ist, dass die deutsche Gasver­sorgung soll auch in Krisen­zeiten gesichert sein muss. Kann dies  nicht mehr ausrei­chend durch die privat­wirt­schaft­lichen Akteure erfolgen, muss der Staat durch hoheit­liche Lastver­teilung eingreifen. Dabei erfolgt eine staat­liche Verteilung und Zuteilung von Gasmengen. Dies ist der Fall, wenn die höchste Stufe des Notfall­plans Gas in Deutschland ausge­rufen wird.

Die aktuelle Übung erfolgt vor dem Hinter­grund der Erfah­rungen des letzten Winters und der dort bestehenden Gasknappheit durch den Ukrai­ne­krieg, auch wenn die Versor­gungslage sich hier wieder etwas entspannt hat. Ähnliche Konzepte gab es jedoch auch schon früher. Eine vergleichbare Übung gab es so bereits im Jahr 2018 auf Landes­ebene unter Betei­ligung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Berlin, Brandenburg, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Hessen für den Fall einer Gasman­gellage in Süddeutschland (LÜKEX 18).

(Christian Dümke)

2023-09-08T13:08:29+02:008. September 2023|Energiepolitik, Gas|

Die gemein­schaft­liche Gebäudeversorgung

Das neue Solar­paket, frisch von der Bundes­re­gierung beschlossen, enthält einige wichtige Neuerungen, aber diese gefällt uns besonders gut: In Ergänzung des bisher wenig  erfolg­reichen Mieter­stroms soll es eine „gemein­schaft­liche Gebäu­de­ver­sorgung“ geben, die mit deutlich weniger Verpflich­tungen des Liefe­ranten verbunden ist.

Grundlage für die neue Versor­gungsform soll ein § 42b Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) sein. Dieser soll es künftig erlauben, dass Mieter (auch gewerblich!), Wohnungs­ei­gen­tümer und Eigen­tümer aus einer PV-Anlage an oder auf dem Gebäude versorgt werden, aber (anders als beim Mieter­strom) nicht zu 100% durch den Liefe­ranten, der dann zwangs­läufig ergän­zende Strom­mengen von dritter Seite beschaffen muss. Sondern nur die real von der Anlage erzeugten Strom­mengen, und zwar jeweils anteils­mäßig. Wer welchen Anteil bekommt, ist vertraglich zu regeln, ebenso, wer und wie Betrieb, Wartung und Erhaltung der PV-Anlage finan­ziert. Den restlichen nicht über die PV-Anlage gelie­ferten Bedarf beschaffen sich die Gebäu­de­ver­sorgten dann selbst über ganz normale Energie­lie­fer­ver­träge mit Dritten. Überschüsse können einge­speist werden. Kommerziell, Solar, Pv, Energie, Panel

Auch eine deutliche Erleich­terung: Die meisten Liefe­ran­ten­pflichten entfallen, vor allem die aufwen­digen Trans­parenz- und Infor­ma­ti­ons­pflichten, die bei Solar­strom vom Dach ohnehin keinen spürbaren Mehrwert haben. Damit können endlich auch private wie gewerb­liche Mieter und WEG-Gemein­schaften so Solar­strom beziehen wie ein Eigen­tümer, der Strom vom Dach bezieht, Überschüsse einspeist und Zusatz­strom aus dem Netz bezieht. Gebäude-PV wird so noch einmal deutlich attraktiver.

Bleibt noch etwas zu wünschen übrig? Höchstens eine Öffnung über die Kunden­anlage hinaus, und eine Klärung der Frage, ob Herkunfts­nach­weise für den nicht einge­speisten Strom ausge­stellt werden. Auch wäre es erfreulich, wenn die Laufzeit der Auftei­lungs­ver­ein­ba­rungen im Gleichlauf mit der Abschrei­bungs­dauer der Anlage geregelt wäre, um die Finan­zierung zu sichern. Bleibt abzuwarten, ob die Norm im parla­men­ta­ri­schen Verfahren noch einmal auch in dieser Hinsicht überformt wird (Miriam Vollmer).

2023-08-24T23:36:09+02:0024. August 2023|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Europa­recht vor Völker­recht: Zu BGH I ZB 74/22, I ZB 75/22 und I ZB 43/22

Die Entscheidung wurde lange erwartet: Können Energie­er­zeuger aus einem EU-Mitglied­staat auf Basis des Energie­charta-Vertrags Schadens­ersatz von einem anderen EU-Mitglied­staat verlangen, wenn der seine Gesetze ändert und die Inves­ti­tionen des Energie­er­zeugers damit entwertet? Konkret wandten sich Uniper und RWE an ein inter­na­tio­nales Schieds­ge­richt gegen die Nieder­lande, weil sie dort in Kohle­kraft­werke inves­tiert hatten, aber dann hatten die Nieder­lande beschlossen, aus der Kohle­ver­stromung bis 2030 auszu­steigen. Und die irische Mainstream Renewable klagte ebenfalls gegen Deutschland, weil sich die Rahmen­be­din­gungen für Offshore Wind negativ verändert haben.

Doch besteht hier überhaupt eine Zustän­digkeit eines inter­na­tio­nalen Schieds­ge­richts? Ist der Energie­charta-Vertrag mit seinen Inves­ti­ti­ons­schutz­klauseln auch zwischen EU-Mitglied­staaten anwendbar? Die Nieder­lande und die Bundes­re­publik wollten das überprüft sehen, und gingen ungefähr zeitgleich vorm OLG Köln und vorm KG Berlin gegen die Zustän­digkeit des Schieds­ge­richts vor.

Das OLG Köln verneinte die Zustän­digkeit des Schieds­ge­richts. Es stand mit seiner Ansicht, inner­ge­mein­schaft­liche Schieds­ver­fahren seien unzulässig, nicht allein. Der EuGH hat bereits in seiner Entscheidung Achmea (C‑284/16) festge­halten, dass inner­ge­mein­schaft­liche Schieds­ver­fahren basierend auf bilate­ralen Inves­ti­ti­ons­schutz­ver­ein­ba­rungen unzulässig sind. U. a. in der Entscheidung Komstroy (C‑741/19) hat er im September 2021 dies auch für multi­la­terale Inves­ti­ti­ons­schutz­klauseln ausgeurteilt.

Ganz anders entschied aber das KG Berlin. Es erklärte sich für unzuständig.

Die Entscheidung des BGH war deswegen mit Spannung erwartet worden. Der BGH entschied nun, dass bei inner­ge­mein­schaft­lichen Strei­tig­keiten Gemein­schafts­recht Völker­recht (also hier dem Energie­charta-Vertrag) vorgeht. Die Schieds­ver­fahren seien deswegen unzulässig.

Zwar bestehe norma­ler­weise eine Sperr­wirkung vor den natio­nalen Gerichten, wenn ein Schieds­ver­fahren gestützt auf die Energie­charta-Inves­ti­ti­onschutz­klauseln läuft. Aber wenn das Unions­recht sowieso in den zitierten Entschei­dungen eine nachge­la­gerte Kontrolle solcher Schieds­sprüche verlangt, ist eine vorge­la­gerte Kontrolle nach § 1032 Abs. 2 ZPO erst recht zulässig. Im Rahmen dieser Kontrolle stellte der Senat dann fest: Die inner­ge­mein­schaft­lichen Schieds­ver­fahren verstoßen gegen Gemein­schafts­recht, deswegen fehlt es an einem Angebot der EU-Mitglieds­staaten zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung.

File:Karlsruhe bundesgerichtshof alt.jpgPhoto­graph Tobias Helfrich, January 14th, 2005.

Zwar fühlen sich inter­na­tionale Schieds­ge­richte nicht an Entschei­dungen natio­naler Gerichte gebunden, aber klar ist damit doch: Schadens­ersatz in diesen Konstel­la­tionen auf Basis der Energie­charta wird es nicht geben. Für die Zukunft sind die meisten EU-Mitglied­staaten bereits aus den bilate­ralen Inves­ti­ti­ons­schutz­ver­trägen zwischen den EU-Staaten ausge­stiegen. Die EU plant ohnehin, aus dem Energie­charta-Vertrag auszu­steigen, die Bundes­re­publik hat sogar schon konkrete Schritte unter­nommen, um ihre Mitglied­schaft zu beenden. Für grund­sätz­liche Fragen im Verhältnis Völker- und Europa­recht bleibt die Entscheidung trotzdem inter­essant (Miriam Vollmer).

2023-07-28T20:17:37+02:0028. Juli 2023|Energiepolitik|