REPowerEU: Was hat die EU mit dem Strom­markt vor?

Man ist nicht glücklich mit dem Strom­markt, weder in Deutschland noch in der EU insgesamt. Zum einen hat das Jahr 2022 überdeutlich die Schwächen der Preis­bildung entlang des Merit-Order-Modells aufge­zeigt. Zum anderen hält die Kommission den Strom­markt nicht für geeignet, die Trans­for­mation der Energie­märkte in eine von CO2-freier Energie geprägte Zukunft zu begleiten. Das betrifft sowohl den Großhandel wie auch die Belie­ferung von Verbrau­chern. Mit einem Geset­zes­vor­schlag aus dem März (COM(2023)0148) zur Änderung der Elektri­zi­täts­bin­nen­markt­richt­linie will die Kommission die Märkte nun neu aufstellen. In seiner letzten Sitzung vor der Sommer­pause hat sich letzte Woche der Ausschuss des Parlamens für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) mit der Sache beschäftigt und für den Entwurf votiert. Doch was steht drin? Ein paar markante Punkte:

PPA, also Strom­lie­fer­ver­träge zwischen Betreiber von EE-Anlagen wie etwa Windparks, und Letzt­ver­brau­chern sollen weiter gefördert werden, um stabilere Preise und den Ausbau der Erneu­er­baren gleicher­maßen zu fördern. Auch CCfD, also Diffe­renz­ver­träge mit Unter- aber auch Obergrenzen, sollen die Preise vergleich­mä­ßigen, um Preis­spitzen zu glätten. Für Betreiber neuer Anlagen ist das natürlich nicht nur eine gute Nachricht, wenn auch eine erwartete: Die Regelung ähnelt der Erlös­ab­schöpfung im StromPBG, das vielfach als Vorbote einer solchen Neufassung empfunden wurde.

Auch Termin­ge­schäfte sollen gefördert werden, um die Preis­aus­schläge zu dämpfen. Die Möglich­keiten der Regulie­rungs­be­hörden will die EU noch weiter stärken. Lastma­nagement und Speicher sollen bei den Netzent­gelten mehr berück­sichtigt werden.

Free European Parliament Strasbourg photo and picture

Inter­essant für den Vertrieb: Für Verbraucher soll sich Einiges ändern: Der Entwurf sieht ein Weiter­ga­be­recht für Verbraucher, KMU und öffent­liche Einrich­tungen für selbst erzeugten EE-Strom vor („Peer to Peer“), und zwar auch bilan­ziell mit weit entfernten Personen. Verbraucher sollen auch mehrere Strom­ver­sorger auswählen dürfen. Der Entwurf sieht offenbar sogar vor, dass es einen Anspruch auf einen Strom­ver­sorger außer dem Grund­ver­sorger geben soll, wenn dieser mehr als 200.000 Endkunden hat.

Es bleibt abzuwarten, was der Rat zu den neuen Regeln sagt. Generell geht der Trend weiter zu mehr Verbrau­cher­schutz, und dem Aspekt stabiler Preise wird mehr Bedeutung beigemessen als in der Vergan­genheit (Miriam Vollmer).

 

2023-07-21T23:48:16+02:0021. Juli 2023|Energiepolitik, Vertrieb|

Was, wenn es scheitert? Wie weiter ohne neues GEG?

Nun geht das Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) also in eine neue Runde. Ob die Ampel es im Herbst immer noch nicht schafft, das Gesetz zu verab­schieden? Oder ob sie es schafft, aber 2025 übernimmt die CDU und schafft es ab, wie Spahn bereits angekündigt hat?

Als gesichert darf wohl angenommen werden, dass auch Spahn nicht plant, das GEG ganz aufzu­heben. Vermutlich meint er die aktuelle Novelle und damit die Rückkehr zum jetzt noch geltenden GEG der Großen Koalition, das – wenig bekannt – auch bereits eine Pflicht enthält, Ölhei­zungen und Heizkessel nach 30 Jahren auszu­ran­gieren, aller­dings noch mit allerlei Ausnahmen. Entfallen würde aber die (durch zahlreiche Ausnahmen ohnehin abgeschwächte) Pflicht, künftig 65% Erneu­erbare einzusetzen.

Doch wären damit die Gashei­zungen safe, um die sich in den letzten Wochen viele Menschen solche Sorgen machen? Klar ist in jedem Falle, dass 2045 das absolute Enddatum für den Betrieb aller fossiler Heizungen darstellt. Das ergibt sich aus dem Klima­schutz­gesetz und soll auch in der aktuellen Novelle nicht geändert werden. Ausge­sprochen zweifelhaft ist zudem schon, ob das angesichts der Recht­spre­chung des BVerfG überhaupt möglich wäre. Das bedeutet: Jede neue Gasheizung hat ohnehin eine maximale Lebens­dauer von 22 Jahren.

Doch auch ohne GEG sind diese 22 Jahre nicht sicher. Denn die EU berät aktuell über eine neue Gebäu­de­richt­linie. Der Entwurf zielt auf eine Dekar­bo­ni­sierung des Gebäu­de­sektors durch eine verbessere Effizienz und eine Umstellung auf Erneu­erbare ab. Zwar ist erst für 2050 eine komplette Umstellung auf Nullemis­si­ons­ge­bäude vorge­sehen. Aber auch die schon vorher gefor­derten Niedrigst­ener­gie­ge­bäude sollen zu einem ganz wesent­lichen Teil durch Energie aus erneu­er­baren Quellen versorgt werden, was kaum mit einer zu 100% fossil befeu­erten Gas- oder Ölheizung passen dürfte. Zwar ist das Gesetz­ge­bungs­ver­fahren für die neue EPBD noch nicht abgeschlossen, Änderungen am Entwurf also möglich, es ist aber naheliegend, dass eine auch mit der Ampel verhan­delte Version der EPBD nicht mit einer völligen Abschaffung der Pflicht, überhaupt auf Erneu­erbare Wärme­quellen zuzugreifen, vereinbar sein dürfte. Da Gemein­schafts­recht bekanntlich einen Anwen­dungs­vorrang vor natio­nalem Recht genießt, wäre spätestens mit der Umsetzung der Richt­linie der Status Quo des GEG ohne Novelle nicht dauerhaft mehr zu halten. 

Energiesparen, Heizung, Regler

Doch selbst wenn die EPBD sich im Prozess noch von einer Verpflichtung zur Nutzung von Erneu­er­baren in den Dreißigern verab­schieden sollte, dürfte der Emissi­ons­handel dazu führen, dass viele Gas- und Ölhei­zungen zwar mögli­cher­weise legal wären, aber wirtschaftlich nicht mehr attraktiv sind. Laut einer Studie des MCC bewegen sich 2030 die Preise für eine Tonne CO2 zwischen 200 und 400 EUR, also ca. das Zehnfache von heute. Zur Orien­tierung: Bei einem Jahres­ver­brauch von 30.000 kWh Erdgas belaufen sich die CO2-Kosten bei 30 EUR auf rund 160 EUR, bei einer Verzehn­fa­chung also auf 1.600 EUR. Heizen würde also monatlich um deutlich mehr als 100 EUR teurer.

Insgesamt stehen die Zeichen für die neue fossile Heizung also nicht allzu günstig, selbst wenn die GEG-Novelle noch scheitert und oder die Novelle zurück­ge­nommen wird. Als Verbraucher, aber auch als Vermieter sollte man vorsichtig sein, den vermeintlich bewährten Weg einer Gasheizung einzu­schlagen (Miriam Vollmer).

2023-07-13T10:03:26+02:0013. Juli 2023|Energiepolitik, Wärme|

Verfas­sungs­ge­richt stoppt neues GEG – Warum eigentlich?

Das Ringen um das neue Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) scheint kein Ende zu finden. Nun hat sich auch noch das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt einge­schaltet und mit Beschluss Beschluss vom 5. Juli 2023 zum Akten­zeichen 2 BvE 4/23 die vom Gesetz­geber geplante Verab­schiedung des GEG erst einmal gestoppt.


Ist das geplante Gesetz also verfas­sungs­widrig? Nein – zumindest ergibt sich das nicht aus dem Beschluss des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richtes, denn die dortige vorläufige Unter­sagung stützt sich lediglich auf die aus Sicht des Gerichts mögli­cher­weise übereilte formale Verfah­rens­weise, die den antrag­stel­lenden Bundes­tags­ab­ge­ord­neten in seinen Rechten am Gesetz­ge­bungs­ver­fahren ausrei­chend mitzu­wirken, verletzte.

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt stützt sich in seiner vorläu­figen Entscheidung darauf, dass es in der Kürze der verblei­benden Zeit bis zur angegrif­fenen  Verab­schiedung des GEG nicht abschließend feststellen könne, ob das sehr verdichtete und kurzfristige Gesetz­ge­bungs­ver­fahren noch zulässig sei oder den betei­ligten Abgeord­neten in seinen Rechten verletzt. Da es diese Möglichkeit jedoch ernsthaft in Betracht ziehen musste gab das Gericht im Rahmen einer Abwägung den Inter­essen des Abgeord­neten den Vorzug vor dem Recht des Parla­mentes seine Abläufe grund­sätzlich frei zu regeln.

Der Erlass der einst­wei­ligen Anordnung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richtes hat zur Folge, dass der Entwurf des Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes in der laufenden Sitzungs­woche nicht in zweiter und dritter Lesung beraten und beschlossen werden kann. Das Gesetz kann damit nicht mehr vor der Sommer­pause verab­schiedet werden. Die in der Branche bestehende Rechts­un­si­cherheit über die künftige Rechtslage bleibt damit leider noch eine Weile bestehen.

(Christian Dümke)

2023-07-07T18:26:59+02:007. Juli 2023|Energiepolitik, Rechtsprechung|