Klima­schutz in der Verfassung

Die franzö­sische Natio­nal­ver­sammlung hat beschlossen, Klima­schutz in der Verfassung zu verankern. Im ersten Verfas­sungs­ar­tikel soll es künftig heißen, die Republik

handelt für den Schutz der Umwelt und der Biodi­ver­sität und gegen die Klimaveränderungen.“

Zwar ist noch unklar, ob auch der Senat und eine Volks­ab­stimmung bzw. eine quali­fi­zierte Mehrheit des Gesamt­par­la­ments die Änderung mittragen. Es ist aber gut möglich, dass künftig in Frank­reich der Klima­schutz Verfas­sungsrang hat.

Aber wie sieht das eigentlich in Deutschland aus?

Im Grund­gesetz (GG) findet sich der Klima­schutz bisher auch nicht ausdrücklich. Doch das bedeutet nicht, dass das Klima nicht auch heute schon vom GG geschützt wäre. Es versteckt sich in den „natür­lichen Lebens­grund­lagen“, die von Art. 20a GG erfasst werden, wie zB mit einer Reihe von Nachweisen 2016 der Wissen­schaft­liche Dienst des Bundes­tages ausführte. Zwar gibt es eine Reihe von Stimmen, die mit teilweise guten Argumenten meinen, dass der Klima­schutz durch eine ausdrück­liche Nennung im GG eine nicht nur symbo­lische Aufwertung erfahren würde. Insgesamt dürften aber zumindest zahlen­mäßig dieje­nigen überwiegen, die von einer ausdrück­lichen Nennung des Klima­schutzes im GG keinen prakti­schen Nutzen erwarten, wie zB ein 2009 von Ecologic erstelltes Gutachten des WWF

In der Tat stellt sich auch für Frank­reich die Frage, ob durch die Aufnahme in die Verfassung wirklich mehr für den Klima­schutz getan wird. Dabei darf man nicht übersehen, dass Frank­reich schon heute weniger CO2 pro Kopf emittiert als andere Indus­trie­staaten. Das liegt vor allem an der inten­siven Nutzung von Atomkraft. Ist Frank­reich aber schon heute im Klima­schutz vorn mit dabei und will durch den Kohle­aus­stieg bis 2021 seine Emissionen noch weiter drücken, ist es gut möglich, dass eine Verfas­sungs­än­derung die Dekar­bo­ni­sierung Frank­reichs nur flankiert, nicht aber weiter forciert. In Deutschland, für dessen Strom­ver­sorgung Kohle eine ganz andere Rolle spielt, wäre das aber mögli­cher­weise anders. Es ist also zu erwarten, dass im Zuge der Debatten um die Dekar­bo­ni­sierung in Deutschland auch diese Diskussion wieder aufflammt.

2018-07-16T22:49:38+02:0016. Juli 2018|Emissionshandel, Energiepolitik, Strom|

Der letzte goldene Handschlag

Na gut: Schön ist das nicht. Ein oberer dreistel­liger Millio­nen­betrag soll – wir berich­teten vor einigen Wochen über den Entwurf – aus der Staats­kasse an RWE und Vattenfall gezahlt werden. Was bekommen wir für unsere Steuer­gelder? Zunächst einmal: Nichts.

Durch die Zahlung beruht keineswegs auf der heißen Liebe des Gesetz­gebers zu den Unter­nehmen, die die Atomkraft­werke Bruns­büttel, Krümmel und Mühlheim Kärlich betrieben bzw. betreiben. Vielmehr hatte der Gesetz­geber ursprünglich im März 2011 geplant, die den Kernkraft­werken der Unter­nehmen zugestan­denen Reststrom­mengen entschä­di­gungslos zu entziehen, nachdem nach der Katastrophe in Fukushima die Gefähr­lichkeit der Kernenergie in den Augen der Bundes­re­gierung noch einmal neu bewertet wurde. Das Problem an der Sache: Im Vorjahr hatte derselbe Gesetz­geber denselben Betreiber von Kernkraft­werken noch zusätz­liche Elektri­zi­täts­mengen gewährt und damit die zuvor von Rot-Grün einge­schränkte wirtschaft­liche Nutzbarkeit ihrer Kraft­werke drastisch vergrößert. Denn die rot-grüne Koalition hatte ursprünglich den Ausstieg aus der Kernkraft betrieben und den Übergang in eine atomkraft­freie Zukunft durch ein Reststom­men­gen­modell organisiert.
Wie aber schon der Volksmund sagt: Geschenkt ist geschenkt. Wieder­holen ist gestohlen. In deutlich wohlge­setz­teren Worten sagte eben das auch das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt, das mit Urteilen vom 06.12.2016 (1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12) zwar den Ausstieg aus dem Ausstieg aus dem Ausstieg aus der Kernenergie im Wesent­lichen absegnete. Aber für die beiden Unter­nehmen, die die 2010 zusätzlich gewährten Mengen nicht mehr im Konzern verschieben konnten, in Leitsatz 7 und 8 Entschä­di­gungen einfor­derte. Die Unter­nehmen hatten im Vertrauen auf die gesetz­liche Regelung aus 2010 schließlich Inves­ti­tionen getätigt.
Dieses Urteil muss der Gesetz­geber nun noch umsetzen. Er wird deswegen die § 7e bis 7g in das Atomgesetz einfügen, und dort die Anspruchs­grund­lagen und auch das Verfahren für die Entschä­di­gungen regeln. Technisch soll das so aussehen, dass 2023 Kassen­sturz gemacht wird: Für dieje­nigen Elektri­zi­täts­mengen, die in den beiden betrof­fenen Konzernen auf kein anderes Kernkraftwerk mehr übertragen werden konnten, gibt es dann Geld. Da natürlich Entschä­di­gungen nur für Schäden fließen können, die den betref­fenden Unter­nehmen dann auch wirklich entstanden sein werden, ist heute noch nicht klar, wie hoch diese Entschä­digung genau ausfallen wird. Für die Frage, was RWE und Vattenfall wohl verdienen würden, wäre die Bundes­re­publik 2011 nicht ausge­stiegen oder hätte 2010 keine Laufzeit­ver­län­gerung gewährt, sind die künftigen Strom­preise natürlich ebenso wichtig wie die Frage, ob nicht doch noch Übertra­gungen auf andere konzern­eigene Kernkraft­werke möglich sein werden. Diese Übertra­gungs­mög­lichkeit wird indes kritisch gesehen: Bein Übertragung der Reststrom­mengen auf norddeutsche Kraft­werke würden die schon bestehenden Netzeng­pässe nochmal deutlich verstärkt, die sich derzeit daraus ergeben, dass Strom oft im Norden erzeugt, aber im Süden verbraucht wird. Das dürfte auch die Kosten nochmal steigern, die sich aus Maßnahmen wie Redis­patch ergeben.
Aller mensch­lichen Voraus­sicht nach wird 2023 das Kapitel Kernenergie für die deutsche Erzeu­gungs­land­schaft also mit einer Abschluss­zahlung beendet sein. Und bei allem berech­tigten Ärger des Steuer­zahlers: Vielleicht ist es das am Ende sogar wert. Ein letzter goldener Handschlag für eine unter­ge­gangene Welt.
2018-07-01T09:22:03+02:002. Juli 2018|Energiepolitik, Strom|

Die Energie­ef­fi­zi­enz­richt­linie wird novelliert

Bei den Diskus­sionen um die Energie­wende fällt oft unter den Tisch, dass Klima­schutz nicht nur eine Sache der Großkraft­werke und der Industrie ist. Im Gegenteil: Wenn jeder einzelne Verbraucher weniger Energie für seinen Alltag benötigt, muss weniger erzeugt werden. Die Emissionen sinken dann (fast) ganz automa­tisch. Das betrifft auch nicht nur Strom. Sondern auch und vor allem Wärme. Nicht zu vergessen: Das betrifft auch den Verkehr.

Doch allein auf Appelle an den guten Willen kann und will sich niemand verlassen. Immerhin ist Klima­schutz keine freiwillige Kirsche auf der Sahne­torte wirtschaft­lichen Wachstums. Die Verrin­gerung der Emissionen bis 2030 bzw. 2050 ist eine harte gemein­schafts­recht­liche Verpflichtung der Mitglied­staaten, deren Verletzung im Wege eines Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahrens Straf­zah­lungen in Milli­ar­denhöhe auslösen kann.

Diese Minde­rungen sollen auf unter­schied­lichen Wegen erreicht werden. Der Emissi­ons­handel soll die Emissionen großer Feuerungs­an­lagen reduzieren. Die Förderung Erneu­er­barer Energien soll die Emissionen der Stomer­zeugung insgesamt verringern. Und die Förderung der Energie­ef­fi­zienz soll dazu führen, dass für denselben Output weniger Input geleistet werden muss. Dabei geht es um ganz unter­schied­liche Maßnahmen. Viele richten sich auf den Gebäu­de­be­reich, wo es nach wie vor erheb­liche Poten­tiale gibt. Mit anderen Worten ist also bisher bemer­kenswert wenig passiert. Aber auch Energie­audits, Infor­mation und Beratung gehören zu den Maßnahmen, mit denen Letzt­ver­braucher dazu gebracht werden sollen, zB effizi­enter zu heizen.

Doch die Energie­ef­fi­zi­enz­richt­linie aus 2012 hat nicht den erhofften Durch­bruch gebracht. Auf der Seite der KOM kann man sehen, wie weit die Mitglied­staaten von dem 20%-Ziel für 2020 noch entfernt sind. Die Hoffnungen ruhen deswegen auf der laufenden Überar­beitung der Richt­linie für die Zukunft.

Hier immerhin haben die Organe der EU – also Parlament, Rat und Kommission – letzte Woche eine Einigung erzielt. Bis 2030 soll die Energie­ef­fi­zienz nun auf 32,5% gesteigert werden. Das ist ein Kompro­misswert, der unter anderem darauf zurück­zu­führen ist, dass das in Deutschland feder­füh­rende Wirtschafts­mi­nis­terium sich gegen weiter­ge­hende Ziele zur Wehr gesetzt hat. Umwelt­ver­bände haben bereits moniert, dass es unter diesen Bedin­gungen schwierig würde, die verein­barten Einspar­ziele für Treib­hausgase einzu­halten. Wobei dieser Zusam­menhang nicht zwingend ist. Wenn die Erneu­er­baren Energien stark zunehmen, könnte auch weniger Effizienz dazu führen, dass Deutschland seinen Verpflich­tungen nachkommt. Doch ob das eintreten wird, wenn gleich­zeitig die angekün­digten Sonder­aus­schrei­bungen für EE-Strom nicht stattfinden?

Nicht übersehen werden darf zudem, dass die Mitglied­staaten auch in Zukunft erheb­liche Spiel­räume haben werden. Die Bundes­re­publik hat aber bisher vor ordnungs­recht­lichen, alos zwingenden Maßnahmen insbe­sondere für Gebäude und Verkehr immer zurück­ge­schreckt. Das dürfte sich kaum geändert haben. Während in der Industrie schon viel passiert ist, müsste die Bundes­re­gierung nun den Bürgern Vorgaben für ihre Heizung und Isolierung auch im Bestand machen, was angesichts der bishe­rigen Äußerungen des neuen Wirtschafts­mi­nisters als wenig wahrscheinlich gelten dürfte. Insofern ist es zu befürchten, dass die harten Schnitte einmal mehr auf die Zukunft verschoben würden. Aber ob ein Tätig­werden in der nächsten Legis­la­tur­pe­riode noch reicht, um die 2030 drohenden Strafen zu vermeiden? Die Bundes­re­gierung spielt hier ein riskantes Spiel.

2018-06-26T23:13:50+02:0026. Juni 2018|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt|