EP verab­schiedet das Clean Energy Package (CEP)

In Windschatten der viel disku­tierten Neure­gelung des Urheber­rechts hat gestern auch der noch ausste­hende Teil des Clean Energy Packages (CEP) das Europäische Parlament passiert. Dies betrifft zentrale Aspekte des europäi­schen Energie­rechts. Die neue Elektri­zitäts-Binnen­markt-Richt­linie und die Elektri­zitäts-Binnen­markt-Verordnung enthalten künftig einige neue Regelungen, die erheb­lichen Anpas­sungs­bedarf für Unter­nehmen der Energie­wirt­schaft begründen.

Spreng­stoff bietet schon die refor­mierte Strom­ver­ordnung. Hiernach dürfen nur noch Kraft­werke, die einen CO2-Emissi­ons­standard erfüllen, an Kapazi­täts­me­cha­nismen teilnehmen. Bei einer Grenze von 550 g CO2 pro kWh Arbeit bzw. 350 kg CO2 pro instal­lierter KW und Jahr sind Kohle­kraft­werke künftig nicht mehr quali­fi­ziert. Die Regelung gilt für neue Kraft­werke schon ab dem kommenden Jahr, aber auch für Bestands­kraft­werke soll sie bereits ab 2025 greifen. Immerhin gibt es eine Ausnahme für schon bestehende Kapazi­täts­me­cha­nismen. Außerdem enthält die Verordnung Regelungen für den grenz­über­schrei­tenden Stromhandel.

Die Strom­richt­linie soll die Verbraucher stärken. Dynamische Strom­tarife, die entlang der Strom­nach­frage im Tages­verlauf schwanken, sollen es Verbrau­chern ermög­lichen, zu bestimmten Zeiten Geld zu sparen. Ob dies Verbraucher dazu motivieren wird, künftig mitten in der Nacht die Wasch­ma­schine anzuwerfen, darf aber getrost bezweifelt werden, auch wenn neue Geräte dies sicherlich ermög­lichen. Zudem soll der Wechsel­prozess sich beschleu­nigen und 2026 nur noch 24 Stunden betragen.

Auch die außer­ge­richt­liche Streit­bei­legung erfährt eine Aufwertung, sie wird künftig verpflichtend. Zudem wird der Daten­schutz gestärkt: Verbraucher haben künftig damit alle Ansprüche – wie etwa Auskunft, Löschung und Weiter­ga­be­rechte – im Hinblick auf die durch Smart Meter übertra­genen Daten, die die DSGVO gewährt. Inter­essant ist auch, dass Vergleichs­platt­formen eine aktive Rolle beigemessen wird: Die Mitglied­staaten sind künftig verpflichtet, unent­geltlich Zugang zu mindestens einem zerti­fi­zierten Vergleichs­in­strument zu gewähr­leisten. Weitere Regulie­rungs­vor­gaben für Strom­lie­fer­ver­träge sollen ebenfalls den Verbraucher schützen und erlauben u. a. regulierte Preise zur Vermeidung von Energiearmut.

Formell muss noch der Rat zustimmen, dies ist nach den Kompro­missen der letzten Monate aber wohl eine reine Formsache. Die für den Energie­ver­trieb besonders wichtigen Vorgaben, wie im Endkun­den­ge­schäft künftig zu agieren ist, müssen dann noch vom natio­nalen Gesetz­geber in deutsches Recht umgesetzt werden. Die wesent­lichen Messen sind aber gelesen. Einmal mehr gilt damit: Der Taktstock für die europäische Energie­wirt­schaft wird heute in Brüssel geschwungen.

2019-03-27T09:03:27+01:0027. März 2019|Energiepolitik, Strom, Vertrieb|

Wer zahlt für die Klima­po­litik – und wann?

Was Klima­schutz angeht, haben es Regie­rungs­po­li­tiker nicht leicht. Denn die Binsen­weisheit, dass umsonst nichts zu haben ist, wird hier grade so deutlich wie nie. Dies trotz aller Beteue­rungen wie der des Bundes­wirt­schafts­mi­nisters Altmeier, dass „unser Wohlstand“ nicht gefährdet werden dürfe. Es gibt hier nämlich keinen klar vorge­zeich­neten Weg, der auf Dauer und für alle ein Leben in Sicherheit und Wohlstand verspricht. Dies zeigt nichts deutlicher als die unüber­sichtlich gewor­denen Protestbewegungen:

Auf der einen Seite stehen die Beschäf­tigten des Braun­koh­le­ta­gebaus, auf der anderen Seite die Bewohner der betrof­fenen Dörfer und Unter­nehmen der Solar­branche. Einer­seits „Gelbwesten“, anderer­seits Schüler, die sich Sorgen über ihre Zukunft machen. Letztere inzwi­schen unter­stützt durch Wissen­schaftler, die deren Sorgen teilen. Solche offenbar wider­sprüch­lichen Forde­rungen führen in der Demokratie leicht zu einer politi­schen Blockade. Typische Symptome sind luftige Verspre­chungen in alle Richtungen und symbo­lische Politik, die keinem weh tun soll. Die aber letztlich niemand etwas bringt. Blockade heißt ja nicht, dass niemand etwas zahlen muss, nur eben später. Die Aufgabe einer zukunfts­fä­higen Politik ist es nun eigentlich, die Blockade zu lösen. Das wäre auch bei verhär­teten Fronten durchaus möglich. Sie muss nur wirklich wissen wollen, welche Inter­essen und Befind­lich­keiten bei den Betei­ligten jenseits der plakativ vorweg getra­genen Slogans im Spiel sind.

Die Agora Energie­wende hat das in einem Hinter­grund­papier über die Gelbwesten-Proteste gemacht. Dabei werden drei Punkte deutlich:

Erstens ist weiterhin ein Großteil der Franzosen von der Notwen­digkeit von Klima­schutz­maß­nahmen überzeugt. Dies gilt zumindest teilweise sogar hinsichtlich der Gelbwesten, deren Fokus sich ohnehin von den anfäng­lichen Protesten gegen die Diesel- und Benzin­preise hin zu sozialen Forde­rungen verlagert hat. Im Fokus ihrer Kritik liegt weniger das „Ob“, als das „Wie“ der Klimapolitik.

Zweitens führt nämlich der CO2-Aufschlag auf den Energie­ver­brauch zu einer Mehrbe­lastung von Haushalten, insbe­sondere denje­nigen mit niedrigem und mittlerem Einkommen. Betroffen sind weiterhin Berufs­pendler und Teile der Landbe­völ­kerung. Dies liegt nicht nur an der regres­siven Wirkung, die Verbrauchs­steuern für Güter des täglichen Bedarfs haben, sondern auch an einer großzü­gigen Entlastung vieler Unter­nehmen und Branchen wie Landwirt­schaft und Trans­port­ge­werbe. Diese Ausnahmen und Rückver­gü­tungen sind zwar zum Teil nachvoll­ziehbar, um die Wettbe­werbs­fä­higkeit zu erhalten, stehen aber im Wider­spruch zum Verursacherprinzip.

Schließlich werden die erhobenen Gelder nicht zweck­ge­bunden für Förderung von Klima­schutz­maß­nahmen verwendet. Im Ergebnis sind die entspre­chenden Mehrein­nahmen unter der Regierung Macron vor allem für die Haushalts­kon­so­li­dierung vorge­sehen. Besondere sozial­po­li­tische Brisanz bekommt dies vor dem Hinter­grund einer Steuer- und Sozial­reform, die höhere Einkom­mens­klassen bei der Vermö­gens­steuer entlastet und niedrigere Einkom­mens­klassen z.B. auch bei der Tabak­steuer weiter belastet hat. Insofern ist es wenig verwun­derlich, dass viele Betrof­fenen an der umwelt­po­li­ti­schen Motivation der CO2-Besteuerung zweifeln.

Jeden­falls lässt sich aus dem Fall lernen, dass Umwelt- und Energie­po­litik vor allem dann keine Akzeptanz findet, wenn ihre sozialen Auswir­kungen nicht ausrei­chend berück­sichtigt werden. Das gilt am Ende aber nicht nur für die erwach­senen „Gelbwesten“, die heute nicht die ganze Rechnung zahlen wollen, sondern auch für unsere Kinder und Jugend­lichen, die weiterhin in Sicherheit und Wohlstand leben wollen.

2019-04-24T21:41:27+02:0026. März 2019|Allgemein, Energiepolitik, Verkehr, Wärme|

Befangene Schieds­richter, umstrittene Gerichte

Wegen des Atomaus­tiegs hatte Vattenfall 2012 eine Klage vor einem inter­na­tio­nalen Schieds­ge­richt einge­reicht. Es geht um Schadens­ersatz in Milli­ar­denhöhe für Inves­ti­tionen, die nach der Laufzeit­ver­län­gerung in Atomkraft­werken wie Krümmel getätigt wurden. Bald könnte dazu eine Entscheidung fallen, nachdem vor ein paar Tagen das Schieds­ge­richt einen Befan­gen­heits­antrag Deutsch­lands gegen alle drei Schieds­richter abgelehnt hat.

Dass Energie­kon­zerne, die in Deutschland inves­tieren, überhaupt vor inter­na­tio­nalen Schieds­ge­richten klagen können, liegt an Art. 26 Abs. 3 Energie­charta-Vertrag. Dieser Vertrag, den außer Deutschland, Schweden und anderen EU-Mitglieds­staaten auch die Europäische Union unter­zeichnet hat, verpflichtet zu weitrei­chendem Inves­to­ren­schutz und ermög­licht die Klage vor einem nicht-staat­lichen, bei der Weltbank angesie­delten Gericht, einem Schieds­ge­richt des Inter­na­tional Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) in Washington.  Die Richter dieser Schieds­ge­richte werden nicht öffentlich ernannt, sondern fallbe­zogen von den Unter­nehmen und dem beklagten Staat selbst ausgewählt.

Indem sie das Eigentum und das Vertrauen des Investors schützen, können Entschei­dungen der Schieds­ge­richte in die Spiel­räume von Staaten eingreifen, Gesundheit und Umwelt zu schützen. Dies ist zweischneidig: Einer­seits ist es sinnvoll, Inves­toren vor willkür­licher Enteignung und Verletzung ihres Vertrauens in Gewinn­mög­lich­keiten zu schützen, anderer­seits müssen Staaten ihre Bürger weiterhin vor Umwelt­ein­wir­kungen schützen dürfen, ohne dass die Kosten dafür auf die Allge­meinheit abgewälzt werden. Immerhin besagt das inter­na­tional anerkannte umwelt­recht­liche Verur­sa­cher­prinzip, dass derjenige für Umwelt­be­ein­träch­ti­gungen aufkommen soll, der sie selbst verur­sacht hat.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Fall Achmea vor einem Jahr entschieden, dass Schieds­klauseln EU-Recht unver­einbar seien, die es Inves­toren aus EU-Mitglied­staaten ermög­lichen, Klage gegen einen anderen EU-Mitglied­staat zu erheben. Der EuGH will damit eine Art privater Paral­lel­justiz verhindern, die dazu führt, dass die Auslegung des EU-Rechts nicht mehr durch die natio­nalen und europäi­schen Gerichte kontrol­liert werden könne. Dies sei unver­einbar mit den Grund­prin­zipien der Autonomie des EU-Rechts und dem Grund­satzes des gegen­sei­tigen Vertrauens der Mitglied­staaten. Die Entscheidung erging zu einem bilate­ralen Inves­ti­ti­ons­schutz­ab­kommen zwischen der Slowa­ki­schen Republik und Spanien, lässt sie sich aber grund­sätzlich auch auf andere Abkommen übertragen. Insofern ist aktuell offen, ob die Entscheidung des Schieds­ge­richts tatsächlich wirksam werden kann.

 

2019-03-14T14:09:01+01:0014. März 2019|Allgemein, Energiepolitik, Industrie, Strom, Umwelt|