Von Kindern und Weisen

Im August wird der Protest der Schüler von „Fridays for Future“ ein Jahr alt. Gemessen an der Kürze der Zeit, hat die 16-jährige Schülerin Greta Thunberg aus Stockholm unglaublich viel Aufmerk­samkeit für ihre Sache gewonnen. Nun ist Aufmerk­samkeit alleine nicht alles. Lange Zeit beherrschte die Frage die Diskussion, ob politi­scher Protest es überhaupt recht­fer­tigen könne, die Schule zu schwänzen. Ob die Schüler – mit anderen Worten – nicht lieber lernen und die schwie­rigen Fragen des Klima­schutzes den Profis überlassen sollten. Auf der anderen Seite gab und gibt es auch sehr viel Zustimmung. Die Aktivisten werden zu vielen Veran­stal­tungen und Treffen einge­laden und mit Preisen überhäuft. Aber auch das kann zweischneidig sein. Bezeichnend war die Verleihung der goldenen Kamera an Greta Thunberg, im Programm unmit­telbar gefolgt von einer Werbe­aktion, bei der VW einer Nachwuchs­schau­spie­lerin einen SUV spendete. Mit anderen Worten: Alles nur Umarmungs­taktik, bei der die Inhalte hinter einer diffusen Wolke von Sympathie auf der Strecke bleiben?

Wenn der gute Wille ausrei­chend bekundet wurde, ist es tatsächlich irgendwann an der Zeit, sich konkreten Inhalten zuzuwenden. Über die sich dann wieder trefflich streiten lässt. Und dann hat tatsächlich auch die Stunde der Profis geschlagen. Nicht weil sie es immer besser wissen, aber weil Teil ihrer Profes­sio­na­lität ist, hinrei­chend bestimmte und umsetzbare Vorschläge machen zu können. So vor ein paar Tagen der Sachver­stän­di­genrat zur Begut­achtung der gesamt­wirt­schaft­lichen Entwicklung, kurz: die fünf Wirtschafts­weisen. Sie haben im Sonder­gut­achten 2019 „Aufbruch zu einer neuen Klima­po­litik“ ein Gesamt­konzept vorgelegt, das als Kernelement die Bepreisung von CO2 beinhaltet, aber auch weitere flankie­rende Einzel­maß­nahmen vorschlägt. Dazu zählen sie die techno­lo­gie­neu­trale Förderung der Grundlagenforschung.

Dabei setzen die Wirtschafts­weisen langfristig auf eine Ausweitung des Europäi­schen Emissi­ons­handels (EU ETS), schließen aber als Übergangs­lösung eine CO2-Steuer oder einen separaten Emissi­ons­handel nicht aus. Die Wirtschafts­weisen kommen mit der von ihnen vorge­stellten Ausge­staltung des Konzepts vielen typischen wirtschafts- und sozial­po­li­ti­schen Einwänden bereits zuvor: 

So setzen sie sehr aus inter­na­tionale Koope­ration, halten nichts von natio­nalen Allein­gängen, wohl aber davon, durch Einhaltung inter­na­tio­naler und europäi­scher Verpflich­tungen seine Vorbild­funktion zu erfüllen. Außerdem sollen europäische Staaten ihre Klima­po­litik möglichst eng koordi­nieren. Zum Ausgleich von Wettbe­werbs­nach­teilen für die deutsche Produktion, die nicht schon durch kostenlose Zuteilung von Zerti­fi­katen ausge­glichen werden können, soll u.U. ein Grenz­aus­gleich statt­finden, bei dem Importen der CO2-Preis aufge­schlagen wird. 

Wie schon in vielen anderen Vorschlägen zur CO2-Bepreisung sollen die zusätz­lichen Einnahmen vor allem der sozialen Abfederung dienen. Vorge­schlagen wird eine Kopfpau­schale oder eine Strom­steu­er­senkung. Außerdem sollen indivi­duelle Maßnahmen zur Anpassung, etwa Austausch von Heizungen, gefördert werden.

Mögli­cher­weise gehen den protes­tie­renden Schüle­rinnen und Schülern die Forde­rungen der Wirtschafts­weisen nicht weit genug. Anderer­seits können sie auch ein bisschen stolz sein. Sie haben dazu beigetragen, dass die aktuelle Diskussion in ein Stadium getreten ist, in dem sich die promi­nen­testen Experten mit ganz konkreten Fragen der Klima­po­litik befassen. Das bedeutet zum einen viel Streit, zum anderen wächst aber auch die Wahrschein­lichkeit, dass den Worten irgendwann Taten folgen.

2019-07-16T12:53:54+02:0016. Juli 2019|Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt|

Strom­erzeuger und Wärme­zu­teilung: Zur Entscheidung des EuGH Rs. C‑682/17

Der vom Emissi­ons­handel unbeleckte Laie würde vermuten, dass ein Strom­erzeuger eben jemand ist, der Strom erzeugt. Der Kenner der Materie weiß es aber besser: Ein Strom­erzeuger, so verrät es uns Art. 3u der Emissi­ons­han­dels­richt­linie (EHRL) ist eine Anlage, in der keine andere emissi­ons­han­dels­recht­liche Haupt­tä­tigkeit außer der Energie­er­zeugung ausgeübt wird, und in der seit dem 01.01.2005 Strom erzeugt wurde, und dieser Strom auch noch an Dritte verkauft wurde.

Ja, da staunen Sie. Und mancher Betreiber sah 2010, als diese Definition in Vorbe­reitung der dritten Handel­s­pe­riode neu einge­führt wurde, seine Anlage auf einmal mit ganz anderen Augen. Weil sie etwa zwar Strom erzeugt, aber geneh­mi­gungs­rechtlich zu einer Papier­fabrik gehört. Oder weil eine Großbä­ckerei die gesamte elektrische Energie des eigenen Kraft­werks zum Backen benötigt und deswegen noch nie etwas einge­speist und damit an Dritte verkauft hat. Oder weil ein Anlagen­be­treiber felsenfest davon überzeugt war, dass die Anlage kein Strom­erzeuger mehr ist, aber 2006 hat sie eben noch Strom erzeugt.

Nachdem die meisten Betreiber schon 2012 ausführlich über die Frage nach der Strom­erzeu­ger­ei­gen­schaft nachge­dacht haben, bereitete die erneute Beant­wortung im laufenden Antrags­ver­fahren – von Einzel­fällen abgesehen – eigentlich keine größeren Probleme mehr. Schließlich hatte sich nicht einmal das Bezugsjahr 2005 geändert. Die Termi­nierung des EuGH in der Sache C‑682/17 ausge­rechnet auf einen Termin mitten im Antrags­ver­fahren hat die Branche deswegen beunruhigt: Was, wenn sich nun die Definition des Strom­erzeugers grund­legend ändern würde?

Dies immerhin hat der Europäische Gerichtshof in der Sache C‑682/17 vermieden, auch wenn das Urteil für manche Betreiber unange­nehme Konse­quenzen haben wird. Was aber war geschehen? In einem Rechts­streit, in dem es um Zuteilung für eine Erdgas­auf­be­rei­tungs­anlage der Exxon ging, hatten das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin Zweifel an der Auslegung von Art. 3u EHRL befallen. Das Gericht sah – ausge­sprochen überra­schend – nur solche Anlagen als Strom­erzeuger, in denen ausschließlich Energie­er­zeugung statt­findet, während die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) wegen des Wortlauts des Art. 3u EHRL auch viele Indus­trie­kraft­werke als Strom­erzeuger betrachtet, weil sich die Haupt­tä­tigkeit nicht auf der Liste der emissi­ons­han­dels­flich­tigen Anlagen in Anhang 1 zum TEHG befindet.

Diese Frage entschied der EuGH zugunsten der DEHSt-Position. Es kommt danach nicht darauf an, wie die Haupt­tä­tigkeit aussieht. Und auch nicht, ob der Verkauf an Dritte der Haupt­zweck einer Anlage darstellt. Etwas missver­ständlich (und deswegen auch bereits Anlass diverser Anrufe bei uns) ist die Formu­lierung im Tenor der Entscheidung, der Strom müsste „konti­nu­ierlich“ verkauft werden. Dies resul­tiert aber aus dem Umstand, dass der EuGH an dieser Stelle ja eine ganz bestimmte Frage zu einer ganz bestimmten Anlage beant­wortet. Die Formu­lierung bedeutet also nicht, dass Anlagen, die nicht konti­nu­ierlich Strom an Dritte verkaufen, keine Strom­erzeuger seien. Zu diesen trifft das Gericht hier schlicht keine Feststellung.

Spannend wird es aber im weiteren Teil der Entscheidung. Die DEHSt hatte der Klägerin Exxon nämlich für die Wärme­pro­duktion der Anlage Zerti­fikate erteilt. Das VG Berlin hat die Recht­mä­ßigkeit dieser von beiden Parteien bejahten Zuteilung in Zweifel gezogen. Diese Zweifel gerannen vorm EuGH zur Gewissheit: Eine Wärme­zu­teilung für einen Strom­erzeuger gibt es nur für Fernwärme und hochef­fi­ziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richt­linie 2004/8/EG (heute: Richt­linie 2012/27/EU). Für Wärme­er­zeugung von Strom­ver­sorgern, die diesen Kriterien nicht entspricht, gibt es nichts.

Wer also Strom und Wärme außerhalb der klassi­schen KWK erzeugt und seinen Anlagentyp nicht im Anhang 1 zum TEHG wieder­findet, hat Grund zur Sorge.

2019-06-21T00:37:01+02:0021. Juni 2019|Allgemein, Emissionshandel, Industrie, Wärme|

Die Uhr tickt: Die Antrags­frist im Emissionshandel

Noch bis zum 29. Juni 2019 können die Betreiber emissi­ons­han­dels­pflich­tiger Anlagen die Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen für die Jahre 2021 bis 2025 beantragen und die meisten sind eifrig dabei, die FMS-Formulare für die Antrag­stellung auszu­füllen und letzte offene Fragen zu klären. Was aber, wenn trotz aller Sorgfalt etwas schiefgeht? Jemand erkrankt, ein Daten­rücklauf zu spät kommt oder eine Anlage verse­hentlich nicht beigefügt wird?

Die Antwort ist relativ klar: Nichts. Denn da kann man nichts mehr machen.

Nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 TEHG besteht bei verspä­tetem Antrag kein Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung mehr. D. h., der Anspruch auf eine Zuteilung für die Jahre 2021 bis 2025 selbst geht am 29.06.2019 unter. Deswegen kann die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) auch nicht auf einen Antrag des Betreibers hin die Frist verlängern. Und es ist auch nicht möglich, die Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand zu erlangen, wenn man mit noch so guten Gründen die Frist verpasst hat.

Diese Regelung findet sich zwar ganz so drastisch nicht auf EU-Ebene. Aller­dings enthält Art. 11 Abs. 1 EHRL eine Regelung, die die Zuteilung nur denje­nigen Anlagen vorbehält, für die die zutei­lungs­re­le­vanten Daten vom Mitglied­staat bis zum 30.09.2019 vorgelegt werden. Da die Behörde diese Daten nicht über Nacht bereit­stellen kann (und drei Monate ohnehin knapp bemessen sind), ergibt sich auch hieraus, dass für Verspä­tungen und Verlän­ge­rungen im Emissi­ons­han­dels­system an sich kein Raum sein kann.

Dass auch nachträg­liche Änderungen an an sich recht­zeitig einge­reichten Zutei­lungs­an­trägen unzulässig sind, hat erst im letzten Jahr der EuGH auf eine Vorlage des VG Berlin hin bestätigt. Das VG Berlin hatte nämlich die Europa­rechts­kon­for­mität der deutschen Rechts­praxis bezweifelt (wir haben das Urteil hier ausführlich darge­stellt).

Was bedeutet das nun für den Anlagen­be­treiber? Wenn jetzt noch Fragen über die Ausge­staltung des Zutei­lungs­an­trags offen sind, sollten diese schnell geklärt werden. Wenn seine Rechts­auf­fassung über seine Zutei­lungs­an­sprüche ersichtlich von der der Behörde abweicht, sollte er versuchen, über Haupt- und Hilfs­an­träge bzw. gestufte Daten­sätze die unter­schied­lichen in Frage kommenden Konstel­la­tionen abzubilden. Und er sollte (weil auch das schon vorge­kommen ist) auf jeden Fall recht­zeitig abchecken, ob seine technische Infra­struktur auf dem neuesten Stand ist und alle Verant­wort­lichen zum 29.06.2019 im Haus.

2019-06-16T21:31:02+02:0016. Juni 2019|Emissionshandel, Verwaltungsrecht|