Emissi­ons­handel: Wie Doppel­be­las­tungen aus BEHG und TEHG vermieden werden sollen

Es ist ein Dilemma: Weil der nationale Emissi­ons­handel (nEHS) nach dem am 15. November 2019 verab­schie­deten Brennstoff–Emissionshandels Gesetz (BEHG) das In-Verkehr-Bringen von Brenn­stoffen wie Erdgas oder Benzin mit einer Abgabe­pflicht belegt, gibt es Überschnei­dungen mit dem europäi­schen Emissi­ons­handel, der die Abgabe­pflicht an die Emission von Treib­haus­gasen, also an die Verbrennung, knüpft. Um zu verhindern, dass die selben Emissionen, einmal in Form von zur Verbrennung bestimmtem Kohlen­stoff, einmal in bereits oxidierter Gestalt, doppelt erfasst werden, hat der Gesetz­geber in BEHG mehrere Regelungen eingefügt, die dies verhindern sollen.

In § 7 Abs. 5 BEHG ist bestimmt, dass Doppel­be­las­tungen zu vermeiden sind. Der Gesetz­geber stellt sich hier vor, dass der Betreiber der EU–emissionshandelspflichtigen Anlage seinem Liefe­ranten mithilfe seines Emissi­ons­be­richts nachweist, dass er den Brenn­stoff in einer ETS–Anlage verbrannt hat. Für diese Mengen sollen dann keine Zerti­fikate nach dem natio­nalen Emissi­ons­handel abgegeben werden. Das genaue Procedere soll die Bundes­re­gierung im Laufe des nächsten Jahres mit Hilfe einer Rechts­ver­ordnung regeln. Wie hierüber gegenüber der Behörde zu berichten ist, wird nach § 7 Abs. 4 Nummer 5 BEHG ebenfalls per Verordnung geregelt.

Viele Fälle können so sicherlich befrie­digend gelöst werden. In direkten Liefer­ver­hält­nissen wüsste der Brenn­stoff­lie­ferant, in welchem Verhältnis die von ihm gelie­ferten Mengen eigene Abgabe­pflichten nach dem BEHG auslösen, in welchem Verhältnis aber sein Abnehmer schon zum 30. April Emissi­ons­be­rech­ti­gungen nach dem TEHG abgeführt hat. Je komplexer sich die Liefer­be­zie­hungen darstellen und je mehr Anlagen und Unter­nehmen beteiligt sind, umso eher ergeben sich aber Gemenge­lagen, die insbe­sondere im Hinblick auf die Weitergabe entste­hender Kosten nicht trivial sind. Schließlich soll nur derjenige Kosten weiter­reichen können, dem sie auch entstehen.

Spürbar sind immerhin die Bemühungen der Bundes­re­gierung, Ungerech­tig­keiten im System zu vermeiden. § 11 Abs. 2 BEHG sieht eine Verordnung vor, die eine finan­zielle Kompen­sation für dieje­nigen Anlagen­be­treiber regeln soll, bei denen das erwähnte Procedere eines Abzugs von der Abgabe­pflicht nicht greift. Doch auch wenn die beiden angekün­digten Verord­nungen tatsächlich lückenlos Doppel­be­las­tungen vermeiden: Es bleibt ein erheb­licher Aufwand sowohl im Hinblick auf eine präzise Bericht­erstattung als auch bei den Nachweis­pflichten, die voraus­sichtlich mit einem Antrag auf finan­zielle Kompen­sation verbunden sein werden. Hier ist auf eine pragma­tische Vorge­hens­weise des Verord­nungs­gebers zu hoffen, der im besten Fall auf ohnehin vorlie­gende Daten zurück­greift, und Korrek­tur­mög­lich­keiten einräumen sollte, wenn diese Daten aus irgend­welchen Gründen die Realität nicht zutreffend abbilden (Miriam Vollmer).

2019-12-06T13:27:47+01:006. Dezember 2019|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Emissi­ons­handel: (Über-)morgen, Kinder wird’s was geben

Das Brenn­stoff-Emissi­ons­handels-Gesetz (BEHG) ist zu recht umstritten: Viele essen­tielle Fragen sind im am 15. November verab­schie­deten Entwurf ohnehin noch offen und sollen erst vom Verord­nungs­geber geklärt werden. Es ist schon deswegen derzeit kaum möglich, die wirtschaft­lichen Auswir­kungen auf die Betrof­fenen und ihre Abnehmer seriös abzuschätzen. Dies ist um so ärger­licher, als dass es schon 2021 losgehen soll.

Doch selbst auf Ebene des Gesetzes selbst ist noch viel offen. Am Freitag steht der Entwurf auf der Tages­ordnung des Bundes­rates, der Vertretung der Bundes­länder. Dass der Bundesrat nicht begeistert ist, hat er bereits am 8. November in der „ersten Runde“ zum Ausdruck gebracht; leider hatte der Bundestag seine Bedenken aber nicht ernst genommen.

Die wenigen Änderungen am Entwurf haben die Länder­ver­tretung nun nicht günstiger gestimmt. Da es sich mangels ausdrück­licher Anordnung eines Zustim­mungs­er­for­der­nisses um ein Einspruchs­gesetz handelt, ist das BEHG nicht auf die Zustimmung des Bundes­rates angewiesen. Die Länder können aber nach Art. 77 Abs. 2 Grund­gesetz (GG) den Vermitt­lungs­aus­schuss anrufen, ein Gremium, das hälftig aus Bundestag und Bundesrat besetzt wird. Ist der Bundesrat dann immer noch unzufrieden, kann er gegen das Gesetz mehrheitlich Einspruch einlegen. Der Bundestag kann diesen Einspruch dann aber überstimmen.

Aktuell hat der Finanz­aus­schuss des Bundesrats empfohlen, Einspruch einzu­legen. Grund: Die finan­zi­ellen Auswir­kungen seien unzurei­chend auf die Ebenen verteilt. Der Umwelt­aus­schuss spricht sich aller­dings gegen einen Einspruch aus. Das bedeutet aber nicht, dass er einver­standen wäre. Vielmehr spricht er sich für eine – wohl folgenlose – Entschließung aus, die die verfas­sungs­recht­lichen Bedenken aufgreift, die Fragmen­tieren in der EU anspricht, den mit 10 EUR niedrigen Einstiegs­preis, die bestehende Alter­native über die Erhöhung der Energie­steuern, soziale Faktoren und die Sorge wegen übermä­ßiger  Bürokratie.

Aber ob das was nützt? Mögli­cher­weise wird am Ende bis zu einem Richter­spruch aus Karlsruhe unklar sein, ob abgeführte Gelder nicht am Ende rückab­zu­wi­ckeln sind.

2019-11-27T21:50:27+01:0027. November 2019|Allgemein, Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt|

Emissi­ons­handel: Hohe Hürden in Karlsruhe

Ein Kernbe­standteil des Klima­pakets der Bundes­re­gierung ist die CO2-Bepreisung auch für Verkehr und Wärme, die an fossile Brenn­stoffe wie Benzin, Heizöl und Gas anknüpft. Geregelt werden soll dies in einem in Entwurfs­fassung vorlie­genden „Gesetz über einen natio­nalen Zerti­fi­ka­te­handel für Brenn­stoff­emis­sionen“. In einem Wort, es geht um ein zu erlas­sendes Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­gesetz (BEHG), das neben das bereits bestehende Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­gesetz (TEHG) für die Bereiche Strom und Industrie treten würde. Dadurch soll durch den Verkauf von Emissi­ons­zer­ti­fi­katen an Inver­kehr­bringer oder Liefe­ranten der Brenn-und Kraft­stoffe auch für den Verkehrs- und Wärme­sektor ein Preis für CO2-Emissionen gebildet werden, der zunächst sehr moderat sein, später aber stärker anziehen soll. Was aus politi­scher Hinsicht schon auf geteilte Meinungen stößt, ist nun auch aus recht­licher Sicht in die Kritik geraten. Um das Ergebnis vorweg zu nehmen: Der Regie­rungs­entwurf kommt dabei nicht gut weg.

In einem Gutachten, das vom Klima­schutz­in­stituts IKEM und von Prof. Michael Rodi verfasst wurde, ist der Geset­zes­entwurf einer Analyse aus verfas­sungs­recht­licher Sicht unter­zogen worden. Wir fassen die wichtigsten Argumen­ta­ti­ons­schritte für Sie zusammen:

#Die Bundes­re­gierung stand vor der grund­sätz­lichen Entscheidung, den CO2-Preis finanz­ver­fas­sungs­rechtlich als Steuer oder als Emissi­ons­handel, das heißt: eine nicht­steu­er­liche Abgabe auszu­ge­stalten, für die jeweils unter­schied­liche recht­liche Anfor­de­rungen gelten. Die Bundes­re­gierung hat sich mit dem Emissi­ons­handel für eine nicht­steu­er­liche Abgabe entschieden.

#Aller­dings hat wurde das Emissi­ons­han­dels­system des BEHG-Entwurfs nicht in der Form ausge­staltet, die für eine nicht-steuer­liche Abgabe erfor­derlich wäre: Denn in Frage käme eine sogenannte Vorteils­ab­schöp­fungs­abgabe. Diese setzt aber nach der Recht­spre­chung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) voraus, dass es eine klare mengen­mäßige Obergrenze an Zerti­fi­katen gibt, einen sogenannten „Cap“. Nach dem gegen­wär­tigen Entwurf kann aber weder in der sechs­jäh­rigen Einfüh­rungs­phase noch danach eine verbind­liche Emissi­ons­be­grenzung garan­tiert werden.

#Die Alter­native, das BEHG als (verkappte) Steuer anzusehen und als solche finanz­ver­fas­sungs­rechtlich zuzulassen, ist auch nicht möglich. Denn nach der neueren Recht­spre­chung des BVerfG können der Bund und die Ländern Steuern nicht beliebig erfinden. Zumindest müsste die CO2-Bepreisung als Verbrauchs­steuer an einen Verbrauchs­ge­gen­stand anknüpfen. Da die Zerti­fikate nicht „verbraucht“ werden, sind sie kein tauglicher Steuergegenstand.

#Das Gutachten bringt als Alter­native die ausdrück­liche CO2-Steuer ins Spiel, die sich rechts­konform ausge­stalten ließe und bei der Umsetzung voraus­sichtlich weniger Probleme bereiten würde.

#Bereits jetzt empfiehlt das Gutachten unmit­telbar nach Abschluss des Gesetz­ge­bungs­ver­fahrens die Normen­kon­trolle in Karlsruhe zu betreiben.

Mit dieser Ansicht steht das IKEM auch alles andere als allein da: Die Stiftung Umwelt­ener­gie­recht kommt zur gleichen Frage ebenfalls zu diesem Ergebnis.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Unter­nehmen, die abgabe­ver­pflichtet sind, könnten Wider­spruch einlegen und darauf warten, was das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt sagt, welches bestimmt angerufen werden wird. Ist die Abgabe wirklich verfas­sungs­widrig, so können die Unter­nehmen die Rückab­wicklung verlangen. Doch damit ist es nicht getan: Die Kosten für die Zerti­fikate werden an die Verbraucher weiter­be­lastet. Doch Mieter, Autofahrer oder auch Gewer­be­trei­bende können kaum unter Vorbehalt tanken o. ä. Das absehbare Durch­ein­ander, das eine proble­ma­tische Norm hervorruft, sollte der Gesetz­geber vermeiden (Olaf Dilling/Miriam Volllmer)

Sie möchten einen Überblick über die Gesetz­ge­bungs­pläne? Melden Sie sich gern bei uns.

2019-11-07T17:11:18+01:007. November 2019|Emissionshandel, Energiepolitik, Gas, Industrie, Strom, Wärme|