BEHG: Und wenn die ganze Welt zusammenfällt

Am 1. Januar 2021 geht der nationale Emissi­ons­handel nach dem Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) los: Wer Brenn­stoffe in Verkehr bringt, muss im Jahr 2022 über die Vorjah­res­e­mis­sionen berichten und Emissi­ons­zer­ti­fikate abgeben. Das bedeutet, dass auch ab 2021 zusätz­liche Kosten ausgelöst werden, die weiter­ge­geben werden müssen, wenn der Versorger sie nicht selbst übernehmen möchte.

Doch bis jetzt ist von den vielen Durch­füh­rungs­ver­ord­nungen, die die Unter­nehmen für die Vorbe­reitung brauchen, nichts zu sehen. Das mag mit der durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen im Arbeits­alltag auch eines Minis­te­riums zu tun haben. Aber kann das wirklich allein den betei­ligten Unter­nehmen zur Last fallen? Die sind ohnehin gerade damit beschäftigt, den alltäg­lichen Betrieb aufrecht zu halten. Teilweise ist immer nur ein Teil der Mitar­beiter vor Ort, damit im Falle des Falles nicht die gesamte örtliche Versorgung zusam­men­bricht. Teilweise wird aus dem Home Office gearbeitet, was Abstim­mungen über so sensible Punkte wie Allge­meine Versor­gungs­be­din­gungen der Grund­ver­sorgung, Sonder­kun­den­ver­träge inklusive der Preis­ga­rantien und die interne Organi­sation der mit dem neuen Gesetz einher­ge­henden Verpflich­tungen deutlich erschwert. Schließlich muss nicht nur geklärt werden, wer künftig was zu erledigen hat, und wer ihn dabei vertritt. Die künftig zustän­digen Mitar­beiter müssen sich auch einar­beiten und fortbilden können, was schwierig ist, wenn parallel viele Fortbil­dungs­an­gebote auf Eis gelegt werden.

Planen Unter­nehmen, die künftigen Aufgaben mit einem Dienst­leister zu bewäl­tigen, wird die Sache erst recht schwie­riger als in gewöhn­lichen Zeiten. Es kann ja nicht einmal ein Ortstermin statt­finden. Abstim­mungen sind deutlich erschwert, wenn nur ein Teil der für die Abstimmung erfor­der­lichen Mitar­beiter überhaupt im Büro sein kann. Schon ohne die gerade für kritische Infra­struk­turen fordernde Corona-Krise war der Zeitplan für die Umsetzung des BEHG fordernd. Nun wäre es schön gewesen, wenn das BEHG um 12 Monate nach hinten verschoben werden würde. So bleibt es dabei: Unter­nehmen dürfen die Beschäf­tigung mit dem BEHG nicht nach hinten verschieben (Miriam Vollmer).

Wir unter­stützen Sie auch in schwie­rigen Zeiten: Am Mittwoch, den 8. April 2020 um 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr gibt es ein Webinar zum BEHG. Der Teilnah­me­betrag beträgt 125 EUR zzgl. USt. (Mandanten 75 EUR zzgl. USt.). Anmeldung bitte per Mail.

2020-03-30T11:51:44+02:0030. März 2020|Emissionshandel, Gas|

Emissi­ons­handel: Umgang mit der Pandemie

Das Robert-Koch-Institut (rki) geht von einer bis zu zweijäh­rigen Dauer der Corona-Pandemie aus, in deren Zuge sich voraus­sichtlich die meisten Deutschen irgendwann infizieren. Da der Virus hochan­ste­ckend ist, wird das absehbar auch ganze Mitar­bei­ter­gruppen betreffen, insbe­sondere, wenn sie eng zusam­men­ar­beiten. Es kann also sein, dass von heute auf morgen ganze Teams in Quarantäne geschickt werden. Was bedeutet das für den Emissi­ons­handel nach dem TEHG?

Bekanntlich kennt der Emissi­ons­handel eine ganze Reihe von Pflichten, die den Verant­wort­lichen treffen, also den Anlagen­be­treiber. Die Haupt- und Königs­pflicht befindet sich in § 7 Abs. 1 TEHG, die Pflicht zur Abgabe von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen alljährlich zum 30. April für die Vorjah­res­e­mis­sionen. Der Bedeutung dieser für die Funktio­na­lität des Instru­ments essen­ti­ellen Instituts trägt die außer­or­dentlich scharfe Sanktio­nierung Rechnung: Nach § 30 Abs. 1 TEHG muss der Betreiber für jede Berech­tigung, die nicht frist­ge­recht abgegeben wurde, mindestens 100 EUR zahlen. Bei einem  mittel­großen HKW, das im Jahr 150.000 t CO2 emittiert, werden also 15 Mio. EUR fällig.

Diese Straf­zahlung kann nicht abgesenkt werden, es handelt sich also nicht um einen Höchst­betrag oder einen Rahmen. Die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) hat kein Ermessen. Zudem stehen Verspätung und Ausfall gleich. Die Straf­zahlung ist auch nicht verschul­dens­ab­hängig. Leichte Fahrläs­sigkeit wird genauso behandelt wie der böswillige Versuch, sich den Lasten des TEHG zu entziehen. Das bedeutet: Auch in außer­ge­wöhn­lichen Zeiten hat die Einhaltung der Abgabe­pflicht aller­höchste Priorität.

Die Abgabe­pflicht kennt nur eine Ausnahme: Bei höherer Gewalt muss  nicht gezahlt werden. Liegt aber höhere Gewalt schon vor, wenn der zuständige Mitar­beiter des Anlagen­be­treibers an Corona erkrankt? Schließlich versteht man unter höherer Gewalt Umstände, die auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden können.

Hier muss sich nun jedes Unter­nehmen hinter­fragen. Hat es wirklich alles mit der höchsten zumut­baren Sorgfalt getan, um die Einhaltung der Abgabe­pflicht zu sichern? Ist gewähr­leistet, dass mehr als eine Person mit den Pflichten vertraut ist und eine gültige Signa­tur­karte hat und auch noch ins Büro kommt, wenn dies wegen äußerer Umstände schwierig wird, etwa, weil der ÖPNV nicht mehr statt­findet? Wenn mehrere Mitar­beiter zuständig ist, kann man diese über Dienst­pläne separieren, so dass nicht Kollege Schulze quaran­tä­ne­be­dingt ausfällt, wenn Kollege Müller erkrankt? Gibt es Verant­wor­tungs­kas­kaden, die etwa eine Einbe­ziehung Dritter ermög­lichen? Kümmert sich jemand und stellt notfalls die technische Infra­struktur Kollege Schulze vor die Tür?

Viele Unter­nehmen müssen nun ihr Playbook Emissi­ons­handel kurzfristig auf seine Robustheit hin hinter­fragen. Dringend gefordert sind dieje­nigen, die sich bisher um die TEHG-Compliance noch gar nicht gekümmert haben (Miriam Vollmer).

Ergänzung: Zwischen­zeitlich hat die DEHSt per E‑Mail infor­miert: Wenn nachweislich aufgrund COVID19 Pflichten nach dem TEHG verletzt würden, würde dies berück­sichtigt werden. Es wird auf weitere Veröf­fent­li­chungen der EU bzw. der KOM verwiesen. Dies ist aller­dings alles andere als ein Freibrief: Dass eine Epidemie höhere Gewalt darstellen kann, ist das eine. Aber Unter­nehmen müssen sich trotzdem fragen lassen, ob sie auch für diesen Fall alles Erdenk­liche getan haben, um Abgabe­fehler auszuschließen.

2020-03-20T20:24:56+01:0020. März 2020|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

BEHG: Flucht in den Emissionshandel

Am 1.1.2021 geht es los: Der nationale Emissi­ons­handel nach dem Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) belastet jede Tonne CO2 in Form eines vom Gaslie­fe­ranten (oder anderen Inver­kehr­bringer flüssiger oder gasför­miger Brenn­stoffe) mit zunächst 25 €. Die Zerti­fikate erwerben muss der Brenn­stoff­lie­ferant, am Ende landet die Kosten zumindest bis 2025 über Steuer– und Abgabe­klauseln beim Letzt­ver­braucher.

Von dieser flächen­de­ckenden Bepreisung klima­schäd­licher Emissionen sollen nur dieje­nigen ausge­nommen werden, die bereits über den „großen“ Europäi­schen Emissi­ons­handel belastet werden. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 5 BEHG. Der Gesetz­geber stellt sich hier vor, dass der Betreiber der EU–emissi­ons­han­dels­pflich­tigen Anlage seinem Liefe­ranten mithilfe seines Emissi­ons­be­richts nachweist, dass er den Brenn­stoff in einer ETS–Anlage verbrannt hat. Für diese Mengen sollen dann keine Zerti­fikate nach dem natio­nalen Emissi­ons­handel abgegeben werden.

Damit ist insgesamt (bzw. ab 2023, wenn alle Brenn­stoffe erfasst sind) eine an sich lückenlose Erfassung von Emissionen gewähr­leistet: Zerti­fikate abführen muss jeder. Trotzdem kann es sinnvoll sein, zwischen den beiden Welten zu wechseln. Denn im BEHG ist keine Zuteilung kosten­loser Zerti­fikate vorge­sehen. Es gibt zwar eine Härte­fall­klausel. Aber eine regel­mäßige Ausstattung von Teilnehmern mit Gratis­zer­ti­fi­katen kennt das BEHG nicht. Im TEHG sieht es aber anders aus.

Dies bietet Chancen für die Betreiber von Anlagen, die die Schwel­len­werte für die Teilnahme am Emissi­ons­handel bisher – absichtlich oder nicht – knapp verfehlen. Diese ergeben sich aus Anhang 1 zum TEHG. Insbe­sondere dann, wenn sie abwan­de­rungs­be­drohten Branchen angehören (etwa Papier) oder Fernwärme liefern, können sie von kosten­losen Zutei­lungen auf Grundlage der Zutei­lungs­ver­ordnung 2030 (ZuVO) auf Antrag profi­tieren. Vielen – nicht allen – Anlagen, die nach dem TEHG emissi­ons­han­dels­pflichtig sind, stehen danach nämlich kostenlose Zerti­fikate auf Antrag zu.

Doch wie wird man emissi­ons­han­dels­pflichtig? Hier kommt es nicht nur auf die schiere Größe der Anlage an, denn mit ausschlag­gebend ist gem. § 2 Abs. 4 TEHG die immis­si­ons­schutz­recht­liche Geneh­mi­gungslage. Es ist damit durchaus eine Prüfung im Einzelfall wert, ob durch geschickte Änderung der immis­si­ons­schutz­recht­lichen Geneh­migung die finan­zi­ellen Belas­tungen verringert werden können. Insbe­sondere angesichts der in den nächsten Jahren drastisch steigenden Preise für Emissi­ons­be­rech­ti­gungen ergibt es Sinn, diese Möglich­keiten zumindest einmal auszu­loten (Miriam Vollmer).

2020-02-26T16:58:53+01:0026. Februar 2020|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt|