Autonom fahren im “Mad Max Modus”: rechtlich zulässig?

Autonomes Fahren wird ja oft als Möglichkeit angepriesen, das Autofahren sicherer zu machen. Ein Video, was neulich in den sozialen Netzwerken kursierte hat mich skeptisch gestimmt. Elon Musk hat mal wieder erfolgreich mit einem Produkt provoziert, das die Träume von Computerspielern wahr werden lässt und ganz real auf die Straße bringt. Eine Software ermöglicht es beim automatisierten Fahren einen Modus zu wählen, der ganz den Vorlieben von Rasern entspricht. Sie verhält sich wie risikofreudige Fahrer, die sich nicht nach Geschwindigkeitsbeschränkungen richten und an Stoppschildern nicht richtig anhalten, sondern die Geschwindigkeit nur reduzieren, so jedenfalls eine Einschätzung der Zeitschrift “Auto-Motor-und-Sport”. Angeblich prüft die US-Verkehrssicherheitsbehörde (“National Highway Traffic Safety Administration” – NHTSA) deshalb bereits, ob die Software zulässig ist. Da die Software von Tesla grundsätzlich Verkehrszeichen erkennen und korrekt darauf reagieren kann, will die Behörde insbesondere analysieren, ob die oft festgestellten Regelüberschreitungen bei der Programmierung bewusst eingeplant wurden. Dann wären hohe Geldstrafen fällig.

Nun hat vor nicht allzulanger Zeit Ursula von der Leyen dem US-Präsidenten Trump versprochen, den Import von US-Kraftfahrzeugen nach Europa zu erleichtern. Könnte es also sein, dass demnächst Tesly Cybertrucks im Mad Max Modus deutsche Autobahnen unsicher machen? Tatsächlich ist Teil des zwischen den USA und der EU geschlossenen neuen Handels- und Investitionsabkommen auch die gegenseitige Anerkennung von Automobilstandards, so heißt es im “Joint Statement on a United States-European Union framework on an agreement on reciprocal, fair and balanced trade” vom August diesen Jahres: “With respect to automobiles, the United States and the European Union intend to accept and provide mutual recognition to each other’s standards”.

Trump and Musk with a Tesla in front of the White House in Washington D.C.

President Donald J. Trump purchases a Tesla on the South Lawn, Tuesday, March 11, 2025. (Official White House Photo by Molly Riley)

Allerdings könnte die Kommission hier etwas versprochen haben, das sich derzeit rechtlich kaum einlösen lässt. Denn an den Bedingungen der Typ- bzw. Einzelgenehmigung hat sich durch das Abkommen nichts geändert und die entsprechenden Zulassungsbehörden sind weiterhin an europäisches Recht gebunden. Entscheidend für die Typgenehmigung sind die Regeln der EU-Verordnung 2018/858 und die General Safety Verordnung. Leider wird – gerade von deutschen Genehmigungsbehörden – immer wieder des Schlupfloch der Einzelgenehmigung missbraucht, um Fahrzeuge aus den USA zu importieren, die nicht europäischen Sicherheits- und Umweltstandards entsprechen. Dies ist rechtlich eigentlich nicht so vorgesehen, da die Standards von ihrem Schutzniveau her vergleichbar sein sollen. Allerdings wird dies bisher nicht streng gehandhabt, so dass zum Beispiel RAM Dodge 1500 Pick-Ups importiert werden, deren absolute Zahlen sich aktuell aber noch in Grenzen halten. Ein vergleichbarer Import von Tesla Cybertrucks wäre nicht möglich, da die Verstöße gegen EU-Standards hier zu offensichtlich wären. Im Übrigen muss auch die Software für autonomes Fahren nach der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 zur Verordnung (EU) 2019/2144 einer Typgenehmigung unterzogen werden. Bis auf Weiteres wird es den TESLA Cybertruck im Mad Max Modus auf deutschen Autobahnen wohl nicht geben. (Olaf Dilling)

2025-11-19T14:18:15+01:0019. November 2025|E-Mobilität, Kommentar, Verkehr|

Mispeln, Frost und E-Autos: Bidirektionales Laden

Mispeln sehen im Herbst knackig und lecker aus, sind aber holzig und schmecken nicht. Nach dem ersten Frost wird das Fruchtfleisch zu einem dunklen, überraschend wohlschmeckenden Brei.

Ist das nun eine passende Metapher für bidirektionales Laden? Jedenfalls hat die BNetzA das Akronym „MiSpEl“ als Namen für das im September gestartete Festlegungsverfahren zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten ausgewählt.

Darum geht es: Durch bidirektionales Laden sollen E-Fahrzeuge als mobile Speicher zur Energiewende beitragen. Laden aus dem Stromnetz in die Fahrzeugbatteriebatterie und zurück, ins Netz selbst (Vehicle to Grid – V2G), ins Haus oder in Geräte (Vehicle to Everything – V2X): Das Auto als Notstromaggregat, als Schwarmspeicher für Ausgleichsenergie, als Geschäftsmodell – den möglichen Anwendungsfällen wird viel Problemlösungspotential zugesprochen. Doch bisher sind sie meist in Pilotprojekten erprobt, und die rechtlichen Grundlagen entwickeln sich nur langsam.

Während etwa Rückspeisen im Eigenverbrauch als eher unproblematisch gilt, bestehen weiter Hindernisse für V2G-Anwendungen. So konnten E-Autos als mobile Speicher bisher nicht von finanziellen Entlastungen für stationäre Speicher profitieren (§ 5 Abs. 4 StromStG, § 118 Abs. 6 EnWG). Ein aktueller Gesetzentwurf für das Energie- und Stromsteuerrecht soll das ändern und durchläuft in Kürze die 2. Beratung im Bundestag.

Auch Änderungen im EEG und EnFG durch das sogenannte „Solarspitzengesetz“ (auch „Stromspitzengesetz“) haben Fortschritte gebracht: Bisher war EEG-Förderung nach Zwischenspeicherung nur bei ausschließlicher Nutzung von EE-Strom möglich („Ausschließlichkeitsoption“). Nach den Gesetzesänderungen sollen nun zwei neue Optionen ermöglichen, dass die Förderung auch für gemischte Strommengen (EE- und Netzstrom) anteilig erhalten bleibt. Für die praktische Umsetzung braucht es die Festlegungen der BNetzA. Vorgeschlagen sind eine „Abgrenzungsoption“ und eine „Pauschaloption“. Erstere grenzt EE- und Netzstrom auf Basis viertelstündlicher Messwerte ab; zweitere vereinfacht Annahmen für bestimmte Solaranlagen (bis 30kWp Leistung). Ein konkreter Zeitplan für das MiSpEl-Verfahren fehlt noch, eine zeitnahe Finalisierung der Festlegungen – etwa bis Ende Q1/2026 – wäre aber wünschenswert.

Nicht zuletzt, weil auch die jüngste Studie des Thinktanks Agora Verkehrswende erneut zeigt: Bidirektionales Laden kann Netze entlasten und die Energiewende kostengünstiger machen – wenn die Rahmenbedingungen stimmen. Es ist an der Zeit, den nächsten Schritt zu machen. Wer weiß: Vielleicht stimmt ja die MiSpEl-Metapher mit dem Genuss nach dem ersten Frost – dann könnte es schon in wenigen Wochen soweit sein. Wir drücken die Daumen.

(Friederike Pfeifer)

2025-11-07T15:54:35+01:007. November 2025|BNetzA, E-Mobilität, Erneuerbare Energien, Gesetzgebung|

BGH-Entscheidung zum Betrieb von Ladesäulen-Apps

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung den Betrieb einer Ladesäulen-App rechtlich bewertet und dabei wichtige Klarstellungen zur Anwendbarkeit des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) getroffen.

Geklagt hatte eine Verbraucherschutzorganisation gegen den Betreiber einer App, die freie Ladesäulen anzeigt und über die auch einzelne Ladevorgänge abgerechnet werden können. In den Vertragsbedingungen der Beklagten war unter anderem geregelt:

„Den jeweils aktuellen Preis für die einzelnen Ladevorgänge zeigt [die Beklagte] Ihnen in der E.ON Drive App an. Mit der Freischaltung der Ladesäule gilt der aktuell angezeigte Preis für den jeweiligen Ladepunkt als vereinbart.“

Der Kläger beanstandete diese Klausel insbesondere im Hinblick auf die gesetzlichen Transparenzanforderungen nach § 41 Abs. 5 EnWG, die bei Strompreisfestsetzungen einzuhalten seien.

Der BGH wies die Klage jedoch ab. Nach Auffassung des Gerichts findet § 41 Abs. 5 EnWG keine Anwendung, da die Entnahme von Ladestrom – also das „Stromtanken“ – rechtlich nicht als Stromlieferung im Sinne des EnWG zu qualifizieren ist. Vielmehr handele es sich um eine eigenständige Leistung, die nicht den spezifischen Transparenzvorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes unterliegt.

Der Nutzer einer öffentlich zugänglichen Ladesäule ist kein Letztverbraucher im Sinn von § 3 Nr. 25 EnWG, so dass das vertragliche Verhältnis zwischen Ladesäulenbetreiber und Nutzer keinen Energieliefervertrag mit einem Letztverbraucher darstellt. Nichts anderes kann nach Ansicht des BGH für die Ermöglichung des Zugangs von Elektrofahrzeugnutzern zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten durch sogenannte Mobilitätsanbieter gelten.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH noch einmal deutlich gemacht, dass Ladeinfrastrukturbetreiber und App-Anbieter bei der Preisgestaltung für Ladevorgänge nicht den strengen Vorgaben des § 41 Abs. 5 EnWG unterfallen.

(Christian Dümke)

2025-09-04T22:23:44+02:004. September 2025|E-Mobilität, Rechtsprechung|