Twitters heimliche Weltherrschaft

Trumps politisches Schicksal war von Anfang an eng mit dem sozialen Netzwerk Twitter verknüpft. Immerhin entwickelte er einen Regierungsstil, der weniger von Sacharbeit mit administrativen Stäben als von Alleingängen in direkter Ansprache “des Volkes” geprägt war. Oft, heißt es, hätten seine Minister zuerst über Twitter über Änderungen des Regierungskurses erfahren. In gewisser Weise ist es insofern folgerichtig, dass auch am Ende seiner Amtszeit sein Schicksal endgültig durch Twitter besiegelt zu werden schien. Denn ebenso wie fast alle großen sozialen Netzwerke sperrte Twitter seinen Account.

Es ist eigentlich kein Wunder, dass das in der Öffentlichkeit Diskussionen über die Macht und die rechtliche Disziplinierung sozialer Netzwerke ausgelöst hat. Ganz besonders heftig wurde – wie sollte es anders sein – wieder bei Twitter diskutiert. Nach dem Sturm aufs Capitol kam der nächste Streit auf die Tagesordnung, wobei dem Ex-Präsidenten diesmal mehr Sympathien entgegen gebracht wurden. Jedenfall sei es, so eine verbreitete Auffassung, nicht Sache sozialer Netzwerke, einen Präsidenten zu entmachten. Auch die Bundeskanzlerin äußerte sich zu dem Fall. Ihrer Meinung nach habe Twitter mit der Sperre in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit eingegriffen.

Bei diesen Worten müssen studierte Juristen stutzen. Denn eine Binsenweisheit des öffentlichen Rechts ist, dass Grundrechte den Bürger oder allgemein private Akteure, also auch Unternehmen oder zivilgesellschaftliche Organisationen vor dem Staat schützen. Nicht umgekehrt. Und bekanntlich handelt es sich bei Twitter letztlich um ein Privatunternehmen. Wohingegen Donald Trump, zumindest zum Zeitpunkt der Sperre noch, bei Twitter als höchster Repräsentant der Vereinigten Staaten auftrat. Kann ein Privatunternehmen den Präsidenten in seiner Meinungsfreiheit verletzen? Für Juristen verkehrte Welt.

Andererseits ist die Welt auch eine andere als im 19. Jahrhundert, als sich die Grundrechte weltweit, zumindest dem Anspruch nach, durchsetzten. Denn im 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts waren öffentliche Infrastrukturen zu ganz wesentlichen Teilen in den Händen des Staates. Statt zu twittern, wurden Briefe oder Zeitungsartikel geschrieben, die im schlimmsten Fall einem Zensor vorgelegt werden mussten und im besten Fall von einer Kutsche mit wackeren Pferdchen befördert wurden. Und vermutlich war der Kutscher ein Postbeamter. Wenn nun soziale Netzwerke wie Twitter heute ähnliche Funktionen erfüllen, wie früher die staatliche Post, dann muss durchaus drüber nachgedacht werden, ob für die Netzwerke nicht auch Grundrechte gelten. Juristen behelfen sich in diesen Fällen häufig mit der Figur der mittelbaren Drittwirkung: Gemeint ist, dass Private zwar nicht direkt an Grundrechte gebunden sind. Aber die Grundrechte über Auslegungsspielräume in Gesetzen dennoch in die Rechtsverhältnisse zwischen Bürger und Infrastrukturunternehmen einfließen.

Nun, das erklärt, warum Twitter in die Meinungsfreiheit eingreifen kann. Aber wieso ausgerechnet in die “Meinungsfreiheit” des gewählten Präsidenten, der ja keineswegs nur in seiner Eigenschaft als Privatmann Katzenvideos gepostet hat (er hat übrigens auch weder Hund noch Katze). Anders gefragt: Wieso sollte sich ein amtierender Präsident auf die Meinungsfreiheit berufen können, wenn er dazu aufruft, die Wahl seines Nachfolgers mit Gewalt zu sabotieren? Dies bleibt in der bisherigen Diskussion häufig unterbelichtet.

Genauso übrigens wie das Argument der Meinungsfreiheit lange Zeit kaum eine Rolle spielte, wenn es darum ging, Hassbotschaften oder Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen – und die Durchsetzung geltenden Rechts ziemlich selbstverständlich auch von sozialen Netzwerken zu verlangen. Und wieso auch: Meinungsfreiheit findet da ihre Grenzen, wo durch Äußerungen allgemeine Gesetze verletzt werden. Und seien es die Äußerungen eines amtierenden Präsidenten. Denn, wie es in der Declaration of Independece von 1776 steht: “all men are created equal” (Olaf Dilling).

 

2021-01-21T15:27:50+01:0020. Januar 2021|Allgemein, Digitales|

Was tun bei geplatzter Mitgliederversammlung?

Demokratie und Mitbestimmung ist auf Versammlungen angewiesen. Dies gilt für Parteien genauso wie für Vereine und Gesellschaften. Zu Pandemiezeiten ist das zunächst mal ein Problem. Denn traditionell werden Versammlungen unter physisch anwesenden Personen abgehalten. Denn schließlich geht es bei gelebter Demokratie nicht nur darum, abzunicken, was “von oben” vorgegeben wurde. Es geht auch darum, in Echtzeit-Interaktion Fragen zu stellen, inhaltliche Vorschläge zu machen und Unausgegorenes zu konkretisieren. Mit anderen Worten geht es darum, sich vor “versammelter Mannschaft” eine Meinung zu bilden und Einfluss auf die zur Abstimmung stehenden Alternativen zu nehmen.

In vielen Fällen ist diese Art Meinungsbildung in physischer Anwesenheit aktuell nicht möglich: Es fehlen geeignete Räumlichkeiten, um Abstände einzuhalten, ganz abgesehen davon, dass öffentliche Versammlungen über einer bestimmten Anzahl an Anwesenden oft gar nicht zulässig sind. Es liegt insofern nahe, Parteitage, Mitgliederversammlungen oder Hauptversammlungen von Aktionären zu verschieben, in virtueller Form stattfinden zu lassen oder durch ein schriftliches Abstimmungsverfahren zu ersetzen. Aber ist das rechtlich überhaupt möglich?

Der Gesetzgeber hat sich mit dieser Frage dieses Jahr wiederholt befasst. Bereits zu Anfang der Pandemie hat er ein kurzes Gesetz mit langem Namen erlassen: “Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie” vom 27.03.2020. Begrenzt wurde die Wirksamkeit des Gesetzes zunächst bis Ende diesen Jahres. Es zeichnet sich aber bereits jetzt ab, dass die Regelungen im Wesentlichen verlängert werden dürften.

Im Kern beinhaltet das Gesetz zwei Erleichterungen für Vereine und Stiftungen:

#Der Vorstand bleibt bis zur Abberufung oder Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Dies auch, wenn die Satzung keine entsprechende Übergangsklausel enthält.

#Abweichend von der Regelung über die Mitgliederversammlung in § 32 BGB ist auch eine virtuelle Teilnahme an der Versammlung möglich. Zudem führt das Gesetz Möglichkeiten schriftlicher Abstimmungsverfahren ein.

Auch im Gesellschaftsrecht wurden Möglichkeiten virtueller Beschlussfassung eingeräumt. Dabei bringt das Verfahren zum Teil Nachteile für Einzelaktionäre mit sich: So wurden die Fragerechte stark eingeschränkt. Es gibt nunmehr die Möglichkeit, Fragen nur zuzulassen, wenn sie vorab schriftlich eingereicht wurden.

Was die Parteien angeht, hat der Gesetzgeber diesen Monat die Regelungen über Parteitage und Mitgliederversammlungen mit gewissen Abstrichen, z.B. die Änderung von Satzungen, an die Regeln für Vereine angeglichen. Das heißt, dass auch ohne ausdrückliche Regelung in der Satzung Parteitage virtuell abgehalten werden können.

Eine Einschränkung von Fragerechten wie im Aktienrecht dürfte für virtuelle Versammlungen nicht zwingend sein. Warum sollte die lebendige soziale Interaktion als Grundlage demokratischer Prozesse nicht auch in virtuellen Versammlungen voll zum Tragen kommen? Es ist vermutlich bloß eine Frage der Gewöhnung. Vermutlich werden manche Möglichkeiten, die virtuelle Demokratie bietet, auch nach der Pandemie beibehalten (Olaf Dilling).

2020-10-28T12:43:33+01:0028. Oktober 2020|Digitales|

Achtung, Schadensersatz: Umgang mit Bildern von Ex-Mitarbeitern

Beschlüsse über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind selten aufregend. Wenn die dahinterstehende Rechtsfrage aber so interessant ist wie die Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen bei DSGVO–Verstößen, schafft es auch ein Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck (Beschluss vom 20.06.2019, Az.: 1 Ca 538/19) zu recht in die Öffentlichkeit.

Was war passiert? Ein Unternehmen stellte ein Foto mit Namen und Stellenbezeichnung eines Mitarbeiters auf seine Homepage und auch seine Facebook–Fanpage. Dann kündigte der Arbeitnehmer. Anlässlich der Kündigung widerrief er die dem Arbeitgeber erteilte Einwilligung in die Verwendung des Fotos. Der Arbeitgeber entfernte darauf hin zwar das Bild von der Homepage, aber nicht von der Facebook-Fanpage.

Im Guten scheint man nicht voneinander geschieden zu sein, denn nun fuhr der Arbeitnehmer schwerere Geschütze auf und ließ seinen Anwalt das Ex–Unternehmen auffordern, das Bild auch bei Facebook zu löschen. Weiter machte der Anwalt Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO geltend. Der Aufforderung zur Löschung kam das Unternehmen nach, Schadensersatz wollte es aber nicht zahlen. Der Arbeitnehmer bestand aber auf der Forderung.

Beim Arbeitsgericht beantragte er die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Im Zuge dessen hatte das Gericht zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch wohl besteht. Dies ist insofern interessant, als dass die DSGVO bekanntlich erst seit 2018 scharfgeschaltet ist, so dass es bisher zu vielen Fragen noch keine Rechtsprechung gibt. In den Vor–DSGVO– Zeiten gab es Geld nur bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Die aktuelle Regelung enthält ein solches Kriterium aber nicht. Entsprechend sah das Gericht auch ohne eine solche schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung einen Schadensersatzanspruch für wahrscheinlich gegeben an. Interessant auch: Der Arbeitgeber könne sich weder darauf berufen, dass die Veröffentlichung zur Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sein. Noch kann er sich auf berechtigte Interessen zurückziehen. Das Gericht sah deswegen einen Schadensersatz von bis zu 1.000 € für gegeben an.

Was bedeutet dieser Entscheidung nun für die Praxis? Sicherlich ist im Hinblick auf solche Konstellationen das allerletzte Wort noch nicht gesprochen. So ist es wahrscheinlich, dass auch höhere Gerichte als ein erstinstanzliches Arbeitsgericht sich mit der Frage des Schadensersatzes künftig noch beschäftigen werden. Doch in jedem Fall sollten Unternehmen mit mehr Sorgfalt die Verwendung von Fotos ihrer Mitarbeiter begleiten. Zum einen sind Einwilligungen weit wichtiger, als viele Unternehmen im hemdsärmeligen Alltag glauben. Zum anderen: Einwilligungen können widerrufen werden. Deswegen sollte die Klärung des weiteren Schicksals von Bildern zur Routine gehören, wenn Mitarbeiter ausscheiden (Miriam Vollmer).

2020-01-14T21:38:09+01:0014. Januar 2020|Digitales, Vertrieb|