Verkehrskonzepte der Zukunft

Seit neustem gibt es einen Verein für Infrastrukturrecht, dessen Gründungstagung heute im Bremer Focke-Museum stattfand. Der Verein nahm dies zum Anlass, sich mit “Verkehrskonzepten der Zukunft” auseinanderzusetzen.

Ein thematischer Schwerpunkt lag beim Verkehrsentwicklungsplan Bremen 2025. Auf dem Podium berichteten der ehemalige Umseltsenator Dr. Joachim Lohse, ein Staatsrat aus seinem Ressort, der Syndikus der Handelskammer und ein Vertreter des Umweltverbands BUND über Erfolge und Defizite. In der Bilanz sind nach fünf Jahren zu wenige der darin geplanten Projekte realisiert worden. Dies lag aus Sicht des Staatsrats an mangelnden personellen und finanziellen Ressourcen und an rechtlichen Hindernissen. Beispielsweise wurde der Planfeststellungsbeschluss über die Verlängerung einer Straßenbahn ins Bremer Umland erst Anfang diesen Monats vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Fazit: Die fortschrittlichsten Konzepte helfen nichts, wenn keine ausreichenden Mittel für ihre Umsetzung bereit gestellt werden.

In einer weiteren Session stellte Prof. Heipp aus der Schweiz vor, was für Erfahrungen in anderen Ländern gemacht werden, mit Beispielen unter anderem aus Amsterdam, London, Lyon, Wien, Helsinki und Stockholm. In Stockholm wurde erst gegen erhebliche Widerstände eine relativ moderate City-Maut eingeführt, die inzwischen viel Akzeptanz findet, weil sie tatsächlich zu einer Entlastung des innenstädtischen Verkehrs geführt hat. Insgesamt kam von Heipp die Empfehlung es “nicht jedem recht machen zu wollen” sondern mit klaren Richtungsentscheidungen Visionen zu verwirklichen, die vermittelbar sind.

Prof. Fehling von der Bucerius Law School in Hamburg vertrat in seinem Vortrag die These, dass ökonomische Instrumente im Verkehr wegen der Auswirkungen auf sozial Schwache vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes und dem Recht auf soziale Teilhabe problematisch seien. Zumindest sei in demselben Maße, in dem Autofahren eingeschränkt wird, der ÖPNV auszubauen, um angemessene Alternativen zu schaffen. Außerdem hätten weiterhin ordnungspolitische Instrumente eine Berechtigung.

Für den Nachmittag standen neben der City-Maut die Modernisierung des Straßen- und Straßenverkehrsrechts auf dem Programm und Themen der Verkehrsplanung. Die abschließende Podiumsdiskussion befasste sich mit dem Potential der Digitalisierung für das Verkehrsrecht (Olaf Dilling).

2019-11-28T17:30:11+01:0028. November 2019|Digitales, Umwelt, Verkehr|

Die deaktivierte facebook-Fanpage

Facebook-Fanpages, mit denen Unternehmen werben, sind datenschutzrechtlich immer noch ein Problem. Wir hatten bereits mehrfach über die Gründe berichtet. Vor ein paar Tagen hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) der Geschichte noch eine weitere Wendung hinzugefügt. Es ging darum, ob Datenschutzbehörden den Betrieb einer facebook-Fanseite gegenüber dem beworbenen Unternehmen untersagen können.

Aber zunächst noch einmal eine kurze Rekapitulation: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Sommer 2018 entschieden, dass nicht nur facebook, sondern auch der Nutzer von sogenannten facebook-Fanpages für das Sammeln und Verarbeiten der Daten verantwortlich ist. Dabei waren diese Fanpages bei vielen Unternehmen, gerade auch Stadtwerken, so beliebt, weil sie relativ günstige und wenig aufwendige Möglichkeiten für Werbung bieten. Allerdings besteht das Geschäftsmodell von facebook bekanntlich im Sammeln von Daten. Und das funktioniert mit den Fanpages sehr gut. Nicht nur hinsichtlich der facebook-Nutzer, die in die Datenschutzrichtlinien dieses social media– Konzerns eingewilligt hatten. Vielmehr sammelt facebook mit Hilfe von Cookies auch die Daten beliebiger Benutzer, die die Seite aufrufen und stellt sie unter anderem den Unternehmen zur Verfügung. Das war dem EuGH natürlich ein Dorn im Auge.

Nachdem die Sache vom EuGH entschieden worden war, ging sie wieder an das BVerwG zurück, das sie dem Gericht in Straßburg vorgelegt hatte. Das BVerwG musste nun darüber entscheiden ging, ob eine Datenschutzbehörde, im konkreten Fall die schleswig-holsteinische Datenaufsicht, anordnen kann, dass der Betreiber des von Facebook unterhaltenen Unternehmensauftritts die Fanseite abschalten muss. Beanstandet wird von der Rechtsprechung nämlich weiterhin, dass die Nutzer der Seiten nicht über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung der Daten informiert werden. Außerdem würden sie nicht über ihr Widerspruchsrecht gegen die Erstellung eines Nutzungsprofils zu Werbe- und Marktforschungszwecken unterrichtet.
Die Klägerin, das betroffenen Unternehmen, hat vor diesem Hintergrund argumentiert, dass sich die Datenschutzbehörden doch an facebook wenden sollten. Dagegen hat das BVerwG nun – unter Zurückverweisung an das vorlegende Oberverwaltungsgericht Schleswig – zugunsten der Behörde entschieden. Auch eine Anordnung gegenüber dem Unternehmen kann rechtens sein, wenn die Durchsetzung des europäischen Datenschutzrechts gegenüber facebook zu aufwendig ist.
2019-09-23T20:20:55+02:0023. September 2019|Datenschutz, Digitales, Vertrieb, Wettbewerbsrecht|

Das BMJ plant Vereinfachungen bei der Kennzeichnungspflicht

Es ist schwierig: Bis jetzt sind wettbewerbliche Handlungen nicht unbedingt bezahlt. Denn das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb stellt für die Definition geschäftlicher Handlungen darauf ab, ob eine Absatzförderung vorliegt, nicht dagegen, ob Geld fließt. Dies hat Bedeutung für die Kennzeichnungspflicht als Werbung, die sich aus § 5a Abs. 6 UWG ergibt, wo es heisst:

“Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.”

Im Zeitalter sozialer Medien ist diese Regelung allerdings schwieriger als je zuvor. In der Vergangenheit erkannte der Verbraucher Werbung in aller Regel recht schnell. Dazu gab es auch kaum unbezahlte Werbung, wer einen Fernsehspot schaltete oder eine Anzeige abdruckte hatte bis auf seltene Ausnahmen dafür bezahlt.

Das ist heute nicht mehr ebenso selbstverständlich wie früher. Influencer werben nämlich anders als der klassische Fernsehmoderator, der sich nebenbei mit Werbespots etwas dazu verdiente. Es gehört gerade zum Geschäft der Influencer, dass sie ihre Beliebtheit dazu nutzen, Produkte zu empfehlen. Wenn sie hierfür bezahlt werden, ist dies zu kennzeichnen, soweit ist die Sache klar. Wer sich daran nicht hält, kann abgemahnt werden. 

Aber nun kommt der Haken: Oft fließt gar kein Geld. Und noch nicht einmal die Produkte werden gestellt. Schließlich ist der Influencer ja nicht nur lebende Litfaßsäule. Er ist auch, und dieses “auch” macht es schwierig, eine Privatperson, die aus schierer Begeisterung ein Lokal, ein neues Buch oder auch eine Handtasche bejubelt und damit empfiehlt.

Muss der Influencer auch solche Formen der Absatzförderung als Werbung kenntlich machen? Zuletzt hatte die Rechtsprechung – das viel besprochene Urteil des LG München zur  Fußballerfrau Cathy Hummels – zu dem überraschenden Ergebnis geführt, dass bei manchen sehr erfolgreichen Accounts quasi nichts mehr als Werbung gekennzeichnet werden müsste, weil das Publikum bei so großen Accounts gar nicht von einem privaten Account ausgehen würde, sondern quasi immer Werbung erwartet und bekommt. Doch wie auch immer: Die Rechtsunsicherheit ist aktuell erheblich.

Hier versucht nun das Bundesjustizministerium den Betroffenen künftig das Leben etwas zu erleichtern. Es plant, eine klarstellende Regelung ins UWG aufzunehmen. Nach dieser soll eine Werbung, die auch die Kennzeichnungspflicht nach § 5a Abs. 6 UWG nach sich zieht, dann vorliegen, wenn Geld fließt. Abgrenzungsschwierigkeiten wie heute gehören dann der Vergangenheit an. 

2019-06-13T18:08:39+02:0013. Juni 2019|Digitales, Wettbewerbsrecht|