Wikipedia: Störerhaftung und Selbstregulierung

Wenn es darum geht, etwas über das Leben Prominenter herauszufinden, dann zählt Wikipedia weltweit inzwischen zu den zugänglichsten und verlässlichsten Quellen. Gerade letzteres ist nicht selbstverständlich, ja wäre vor 20 Jahren, also zur Gründerzeit der freien Online-Enzyklopädie allenfalls mit einem ungläubigen Lächeln quittiert worden.

Mit dieser großen Reichweite geht eine große Verantwortung einher. Denn damit bestimmt Wikipedia das Bild vieler Menschen – und Unternehmen – in der Öffentlichkeit. Da liegt die Frage auf der Hand, wie eine eher anarchische Organisation wie die Wikipedia dieser Verantwortung überhaupt gerecht werden kann. Denn bekanntlich wird die Wikipedia weder von einem festen Autorenteam geschrieben, noch durch eine Redaktion inhaltlich kontrolliert und überarbeitet. Vielmehr können alle Inhalte, die sich in der Wikipedia finden, potentiell von allen Lesern geändert werden. Es gibt bei der Wikipedia daher allenfalls lose Organisationsstrukturen. Eine verantwortliche Redaktion die für die Richtigkeit der Inhalte einsteht, fehlt. Zugleich sind viele der Autoren anonym und lassen sich nicht oder nur schwer ausfindig machen.

Das OLG Stuttgart hat jedoch vor einigen Jahren eine Störerhaftung der Wikipedia für Persönlichkeitsverletzungen in ihren Artikeln angenommen. Dabei wandte das Gericht die vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelten Grundsätze der Haftung von Host-Providern für fremde Inhalte an. Diese Haftung setzt unter anderem voraus, dass der Provider, bzw die Wikipedia, vorher über die geltend gemachten Rechtsverletzungen in Kenntnis gesetzt wurde.

Tatsächlich gibt es auch bei Wikipedia ein sogenanntes Support-Team, das auf Beschwerden von Menschen reagiert, die von Persönlichkeitsverletzungen oder anderen Rechtsverletzungen in der Wikipedia betroffen sind. Diese Benutzer haben oft gar keine erweiterten Rechte zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften, aber sie sind meist gut vernetzt und kennen die internen Regeln. Daher können sie viele Persönlichkeitsverletzungen schon im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens bereinigen.

Tatsächlich gibt es mittlerweile ein paar bewährte selbstregulative Strukturen in der Wikipedia. Zum Beispiel das Sichten: Es wurde eingeführt, um den Problem zu begegnen, dass  lange Zeit sogenannter Vandalismus, z.B. von Schülern in offenbar wenig unterhaltsamen Schulstunden eingegebene Beleidigungen oder Schimpfwörter, sofort für alle Benutzer sichtbar wurde. Deshalb änderte sich erst 2008, also nach sieben Jahren Wikipedia. Seitdem müssen alle Änderungen von unangemeldeten oder neu angemeldeten Benutzern von erfahreneren Benutzern “gesichtet” bzw freigeschaltet werden. Diesen Sichterstatus bekommt aber im Grunde jeder, der zum Projekt eine bestimmte Anzahl nicht gelöschter Änderungen beigetragen hat.

Auch verleiht die sogenannte Community, also die Gesamtheit aller Benutzer mit einer bestimmten Anzahl an Änderungen über eine bestimmten Zeitraum bei Wahlen anderen Benutzern erweiterte Rechte, um Regeln intern durchzusetzen oder Konflikte innerhalb der Wikipedia zu lösen. Diese dürfen ihre Rechte jedoch nicht zur Entscheidung von inhaltlichen Streitigkeiten einsetzen. Es gibt Administratoren, die Benutzer oder Artikel sperren können, Oversighter, die Inhalte permanent löschen können und sogar ein Schiedsgericht, vornehmlich für Streitigkeiten zwischen Mitarbeitern der Wikipedia.

Denn egal ob im Verein oder in politischen Parteien: Überall wo Leute eng kooperieren, ohne dass individuelle Zuständigkeiten allzu klar geregelt sind, gibt es gerne mal eskalierende Streitigkeiten. Auch in der Wikipedia. Wenn man in der Wikipedia zu seinem Recht kommen will, ist es oft hilfreich, solche internen Dynamiken zu kennen (Olaf Dilling).

2021-02-25T22:48:07+01:0025. Februar 2021|Allgemein, Digitales|

Wikipedia: Das Antieigentum im Commons-Universum

Mitte Januar hat die Wikipedia ihren zweiten runden Geburtstag gefeiert. Seit 20 Jahren gibt es nun dieses Nachschlagewerk, das aus unserem Leben kaum mehr wegzudenken ist. Ein willkommener Anlass auch mal ein paar rechtliche Fragen zu beleuchten, die im Zusammenhang mit der freien Online-Enzyklopädie eine Rolle spielen. Die Wikipedia ist so innovativ, dass für diese Fragen ein einzelner Beitrag kaum reicht. Daher läuft es vermutlich auf eine lose Folge von Beiträgen hinaus.

Aber zur Sache: Was bedeutet es eigentlich, wenn Wikipedia sich als die “freie” Enzyklopädie bezeichnet? Nun, wie so oft bei dem schwer fassbaren Begriff der Freiheit spielen viele Bedeutungsebenen zusammen: zunächst einmal ist die Nutzung der Enzyklopädie kostenlos. Die Enzyklopädie ist also “frei” wie in Freibier. Aber damit nicht genug: Sie ist auch frei zugänglich, sie kann “frei”, das heißt ohne festes Redaktionsteam von allen “Benutzern” bearbeitet werden (als sogenannter “user-generated content”). Und die Inhalte lassen sich auch außerhalb der Wikipedia weiter nutzen und bearbeiten.

Daher ist die Auffassung weit verbreitet, dass an der Wikipedia kein Urheberrecht bestehen würde. Das ist aber nicht ganz zutreffend. Grundsätzlich erhält jeder Urheber an seinen Werken, das heißt an allen nicht ganz trivialen geistigen Schöpfungen, ein Urheberrecht. Und zwar unabhängig davon, ob er oder sie das überhaupt wollen. Ein Gemeinschaftswerk wie die Wikipedia würde daher mit unzähligen untrennbar miteinander verwobenen Urheberrechten belastet, die eine Weiterbearbeitung und -nutzung erheblich behindern würden.

Daher behelfen sich die Wikipedia und verwandte Projekte mit einem System von sogenannten Creative-Commons-Lizenzen. Diese CC-Lizenzen basieren auf dem Urheberrecht. Sie hebeln aber die durch das Urheberrecht etablierten Beschränkungen mit den Mitteln des Urheberrechts aus. Dies erfolgt dadurch, dass die Urheber durch die Lizenzierung einen an einen offenen Adressatenkreis gerichteten Standardvertrag anbieten. Mit diesem Vertrag kann ein Autor der Öffentlichkeit Nutzungsrechte am Werk einräumen. Dadurch entstehen sogenannte “freie Inhalte”, die frei weitergenutzt werden können, an denen aber niemand wieder exklusives geistiges Eigentum erwerben kann. Denn der Verzicht darauf ist eine zentrale Bedingung des Rechts auf Nutzung und Weiterbearbeitung. Mit anderen Worten sind diese freien Inhalt so etwas wie Antieigentum, das sich mit der Herstellung proprietär genutzten geistigen Eigentums nur bedingt verträgt.

Hier zeigt sich, dass Jura nicht immer so starr und unflexibel ist, wie oft vermutet: Immerhin konnten die urheberrechtlichen Beschränkungen durch das Vertragsrecht der CC-Lizenzen auf kreative Weise in Möglichkeiten mit hohem Innovationspotential verwandelt werden (Olaf Dilling).

2021-02-09T00:38:35+01:009. Februar 2021|Allgemein, Digitales|

BGH: Fax bleibt Goldstandard

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Woche einen Beschluss zur Fristwahrung veröffentlicht. Eine Anwältin hatte bei der Übermittlung der Berufungsbegründung Probleme, da das Faxgerät des Gerichts über mehrere Tage defekt war und der Justizwachtmeister des Berufungsgerichts kein anderes, funktionsfähiges Gerät nennen konnte. Schließlich hat die Anwältin das Schreiben per E-Mail mit eingescannter Unterschrift ans Gericht geschickt, das aber dort erst am Tag nach Fristablauf ausgedruckt wurde.

Der Wiedereinsetzungsantrag beim Berufungsgericht blieb zunächst ohne Erfolg. Denn die Prozessbevollmächtigte habe die Frist nicht ohne ihr Verschulden versäumt. Schließlich hätte sie die zumutbare Möglichkeit gehabt, den Schriftsatz auch per besonderem elektronischen Postfach (beA) an das Gericht zu senden. Auch die E-Mail habe zur Fristwahrung nicht gereicht. Denn für die Rechtzeitigkeit käme es auf den Ausdruck an. Denn nur der Ausdruck genügt dem Schriftformerfordernis. Wie soll ein gewöhnlicher Richter von etwas “im Computer” auch Kenntnis erlangen, das nicht von der Geschäftsstelle ordnungsgemäß zu Papier gebracht wurde?

Dem widersprach nun der BGH mit der Begründung, dass die Zusendung per beA keine zumutbare Maßnahme zur Fristwahrung sei. Zwar seien Rechtsanwälte zur passiven Nutzung des beA verpflichtet. Nach § 130a Abs. 4 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sei dieser Übermittlungsweg auch als ausreichend und sicher anerkannt. Allerdings kommt der BGH dennoch zu dem Schluss, dass Anwälte, die das beA bisher nicht genutzt hätten, sich beim Scheitern eines Zustellversuchs per Fax nicht innerhalb kürzester Zeit in die aktive Benutzung des beA einarbeiten müssten. Dies gelte jedenfalls bis zur Einführung einer aktiven Benutzungspflicht. Mit anderen Worten gehört das besondere elektronische Anwaltspostfach trotz Bereitstellung und passiver Benutzungspflicht dieser in der Anschaffung teuren Infrastruktur weiterhin nicht zu den selbstverständlichen Kommunikationswegen für Anwälte.

Interessant wäre der umgekehrte Fall: Ob ein junger Anwalt sich darauf berufen könnte, dass er mit der Benutzung des beA vertraut sei, nicht aber mit der Benutzung eines Fax-Gerätes? Wir wagen es zu bezweifeln. Denn weiterhin ist in deutschen Amtsstuben und Geschäftsstellen das Fax der Goldstandard (Olaf Dilling).

2021-01-26T12:19:42+01:0026. Januar 2021|Digitales|