KI und Umwelt

In Berlin fand am 14.05.2024 das Green-AI Hub Forum statt. Hierbei handelt es sich um KI-Initiative des BMUV. Die Veranstaltung, die hochkarätig von Bundesumweltministerin Steffi Lemke eröffnet wurde, bot Einblicke in aktuelle Praxisbeispiele für praktische KI-Anwendungen zur Optimierung von Produktionsprozessen in Unternehmen. Vor Ort und im Livestream (hier abrufbar) konnte man erfahren, wie Green AI in der Praxis funktioniert. Das BMUV zeigte erste Ergebnisse der Green-AI Hub Pilotprojekte aus dem Mittelstand (siehe auch hier). Im Kern geht es darum, wie Künstliche Intelligenz (KI) für mehr Ressourceneffizienz eingesetzt werden kann. Rund 120 Vertreterinnen und Vertreter aus Wirtschaft, Verbänden und Forschung tauschten sich über KI-Technologien aus und wie Unternehmen diese gewinnbringend einsetzen können.

Die vorgestellten zehn Beispiele der Unternehmen kamen aus verschiedenen Bereichen. So berichtete beispielsweise ein Verpackungshersteller über die Einbettung der KI in die betrieblichen Prozesse. Durch den KI-Einsatz konnten im Schnitt 10 bis 15 Prozent Material- und Energieeinsparungen erzielt werden. Ein Unternehmen optimierte im KI-Pilotprojekt den Herstellungsprozess der entwickelten Heizungsanlagen. Durch die verbesserte Planung und Dimensionierung neuer Hallen lassen sich Nutzungsdaten sammeln und so die Größe und Ausstattung ähnlicher Hallen zukünftig besser planen. Auch hier wurden Material, Energie und CO2 eingespart. Ein Hersteller von Einlagen konnte durch KI-gestützten 3D-Druck orthopädischer Einlagen konnte hierdurch ebenfalls die Materialbilanz drastisch verbessern.

Als Teil der KI-Strategie der Bundesregierung fördert das BMUV die nachhaltige Gestaltung von KI und die Nutzung ihrer Chancen zugunsten von Klima und Umwelt mit 150 Millionen Euro. Im Auftrag des BMUV koordiniert die Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH die Umsetzung des Green-AI Hub Mittelstand. Den Betrieb übernehmen das Deutsche Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz (DFKI), das Wuppertal Institut, das VDI Technologiezentrum und das VDI Zentrum Ressourceneffizienz. (Dirk Buchsteiner)

2024-05-16T19:31:20+02:0015. Mai 2024|Digitales, Industrie|

Der Countdown für den elektronischen Kündigungsbutton läuft!

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge (wir berichteten) wurde bereits im letzten Jahr verabschiedet und am 10. August 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, seine Wirkung trat jedoch gestaffelt ein, denn es enthielt zahlreiche Übergangfristen, um den betroffenen Unternehmen die Umstellung zu erleichtern.

Zum 01. Juli 2022 greift nun die letzte Umsetzungsstufe. Dann müssen gem. § 312k BGB Unternehmen, die über eine Website Verbrauchern den elektronischen Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ermöglichen (z.B. den Abschluss eines Strom- oder Gasliefervertrages) einen sogenannten „Kündigungsbutton“ auf ihrer Website eingerichtet haben.

Das Gesetz spricht hier von einer „Kündigungsschaltfläche“ über die der Kunde sowohl ordentlich, als auch außerordentliche Vertragskündigungen erklären können soll. Diese Schaltfläche (der Kündigungsbutton) darf nicht versteckt sein, sondern muss „gut lesbar“ mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Klickt der Kunde auf diese Schaltfläche ist sein Vertrag damit zwar noch nicht direkt gekündigt, aber er muss hierdurch unmittelbar zu einer Bestätigungsseite gelangen, wo er aufgefordert wird Angaben zu machen, zur Art der Kündigung, dem Kündigungsgrund, seinen Kundendaten zur Identifizierung und zur Bezeichnung des zu kündigenden Vertrages. Danach soll der kündigungsbereite Kunde nur noch auf eine weitere Schaltfläche mit der gut lesbaren Beschriftung „jetzt kündigen“ klicken müssen, um den Kündigungsvorgang abzuschließen.

Der Verbraucher muss dabei seine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde. Zusätzlich muss der Unternehmer dem Kunden den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in
Textform zu bestätigen.

Das Ganze erfordert somit eine gewisse technische Einrichtung. Sollten Sie als Unternehmen von dieser neuen Pflicht überrascht sein – der Countdown bis zum 01. Juli 2022 läuft.

(Christian Dümke)

2022-05-27T19:48:58+02:0027. Mai 2022|Digitales, Energiepolitik, Vertrieb|

Paukenschlag aus Münster: Was an der Markterklärung des BSI nicht stimmt

Ein Paukenschlag aus Münster: Das OVG NRW hat mit – unanfechtbarem – Beschluss vom 4. März (Az.: 8 21 B 1162/20) das Smart-Meter-Roll-Out erst einmal gestoppt. Die Markterklärung des Bundesamts für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) aus dem Januar 2020 sei höchstwahrscheinlich rechtswidrig.

Worum geht es eigentlich?

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) zielt darauf ab, die heute verwendeten Stromzähler bis 2032 durch sog. “intelligente Messeinrichtungen”, Smart-Meter-Gateways, zu ersetzen, die digitale und mit dem Internet verbundene automatische Kommunikationsschnittstellen sein sollen. Als das Gesetz erlassen wurde, gab es diese Messsysteme aber noch gar nicht. Deswegen sollten die Messstellenbetreiber erst zum Einbau dieser modernen Einrichtungen verpflichtet werden, wenn es mindestens drei Unternehmne zertifizierte Smart-Meter-Gateways anbieten, was das BSI per Allgemeinverfügung feststellen sollte (hierzu ein älterer Beitrag aus 2018).

Um diese deutlich später als erwartet am 31.01.2020 ergangene Allgemeinverfügung, genannt “Markterklärung” dreht sich das nun spektakulär entschiedene Eilverfahren.

Warum hält das OVG Münster die Markterklärung für rechtswidrig?

Laut OVG Münster liegen die Voraussetzungen für die Markterklärung nicht vor. Sie sei vorschnell ergangen. Die laut Allgemeinverfügung verfügbaren drei Messsysteme seien nicht nach § 24 MsbG zertifiziert und sie seien auch nicht zertifizierbar. Die Anforderungen des § 22 MsbG seien nämlich nicht erfüllt, weil die erforderliche Interoperabilität der intelligenten Messsysteme nicht vorliegt. Das hatte das BSI nicht etwa übersehen. Die Behörde hatte vielmehr – möglicherweise, um überhaupt endlich Messsysteme zulassen zu können? – eine eigene technische Richtlinie mit dem schönen Namen “Anlage VII der Technischen Richtlinie TR-03109-1” erlassen, anhand derer sie geprüft und für ausreichend sicher erklärt hatte. Das reichte dem OVG Münster aber nicht, denn Behörden sind nicht befugt, in untergesetzlichen Technischen Richtlinien von den gesetzlichen Vorgaben einfach abzuweichen. Trommel, Batterie, Leben, Karte, Verstärker, Musik

Was bedeutet diese Entscheidung?

Der Beschluss ist im Eilverfahren ergangen. Eilentscheidungen sind – anders als viele glauben – nicht etwa “besonders schnelle Urteile”. Es handelt sich vielmehr um Regelungen für den manchmal erheblichen Zeitraum bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung einer Frage. Hier bedeutet das also: Am Verwaltungsgericht (VG) Köln sind aktuell eine Vielzahl von Klagen gegen die Markterklärung anhängig. Es ist gut möglich, dass es noch Jahre dauert, bis sie rechtskräftig entschieden worden sind. Der Weg durch die Instanzen ist regelmäßig lang.

Für diesen Zeitraum ist die Markterklärung nun erst einmal nicht mehr verbindlich. Das BSI hatte in der Markterklärung deren sofortige Vollziehung angeordnet. Nachdem das OVG Münster die aufschiebende Wirkung der anhängigen Hauptsacheklage wiederhergestellt hat, dürfen Messstellenbetreiber also erst einmal weiter andere Messeinrichtungen verwenden als nur die in der Markterklärung genannten. Da auch eher nicht anzunehmen ist, dass das OVG Münster im Hauptsacheverfahren seine Ansicht über die Markterklärung ändern wird, sind BSI und die Anbieter der offenbar vorschnell zugelassenen Messsysteme nun aufgerufen, eine gesetzeskonforme Zulassungslage zu schaffen.

Oder der Gesetzgeber denkt noch einmal darüber nach, ob das MsBG wirklich eine so gut Idee war wie ursprünglich angenommen (Miriam Vollmer).

2021-03-09T19:21:03+01:009. März 2021|Digitales, Gas, Strom, Verwaltungsrecht|