Dezentral verbrauchter Strom wird nicht “geliefert”: Zu BFH, Urteil v. 29.11.2022 – XI R 18/21

In § 4 Abs. 3a KWG 2009 hieß es:

“Ein Zuschlag ist auch für KWK-Strom zu entrichten, der nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird.”

Den Zuschlag musste der Netzbetreiber des vorgelagerten Netzes zahlen. Doch unterliegt dieser Vorgang auch der Umsatzsteuerpflicht? Das Finanzamt bejahte diese Frage zunächst und nahm an, es fänden zwei Lieferungen von KWK-Strom statt, die umsatzsteuerlich relevant seien: Einmal werde (fiktiv) ins Netz geliefert, und unmittelbar danach (fiktiv) wieder zurückgeliefert. Das sah der Netzbetreiber anders und zog vor Gericht.

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Das Finanzgericht gab dem Netzbetreiber Recht (

2023-04-14T23:01:09+02:0014. April 2023|Allgemein|

Wie teuer wird der ETS II?

Am 18. April stimmt das Europäische Parlament final über die novellierte Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) ab. Damit wird nicht nur der Minderungspfad für die heute schon vom ES erfassen Anlagen noch einmal deutlich gestrafft. Sondern auch ein zweiter ETS für die Sektoren Verkehr und Gebäude eingeführt. Wie schon in Deutschland soll das Inverkehrbringen von fossilen Brenn- und Treibstoffen Abgabepflichten von Emissionszertifikaten auslösen. Die sukzessive Verknappung der Zertifikate soll einen wachsenden Druck auf Konsumenten ausüben, Emissionen zu mindern, etwa durch einen Technologiewechsel.

Doch wie teuer werden die Zertifikate? Und wie verhält sich der EU-ETS II zum deutschen BEHG? Auch wenige Tage vor der Abstimmung sind beide Fragen noch offen. Kostenlose Fotos zum Thema Co2

Wie es mit dem nationalen Emissionshandel weitergeht, muss – und kann – der deutsche Gesetzgeber klären. Doch selbst die Frage, wie teuer die Zertifikate maximal werden können, ist umstritten. Anders als im deutschen BEHG gibt es keine festen Preise, sondern von Anfang an ein Cap und eine korrespondierende Preisbildung am Markt. Berichterstatter Peter Liese (EVP) veröffentlichte nach der Einigung der Organe im Dezember, dass 45 EUR die Obergrenze darstellen würden. Tatsächlich enthält der Entwurf indes aber nur die Vorgabe, dass bei 45 EUR Marktpreis 20 Mio. zusätzliche Zertifikate auf den Markt kommen. Doch wenn die Nachfrage das Angebot deutlich übersteigt und sich deswegen trotz dieser Intervention ein höherer Preis bildet, ist kein Instrument vorgesehen, der die 45 EUR fixiert. Möglich ist damit auch ein viel höherer Preis, wenn nicht durch andere Interventionen – wie etwa ordnungsrechtliche Beschränkungen oder Anreize zum Technologiewechsel – die Nachfrage sinkt. Da aktuell unklar ist, ob es solche Maßnahmen gibt und wie wirksam sie sind, ist es durchaus möglich, dass die 275 EUR, die eine Studie des Ariadne-Projekts für 2030 ermittelt hat, Wirklichkeit werden.

Klar ist aber in jedem Falle: Bis 2045 steigen diese Preise stetig an (Miriam Vollmer).

2023-04-14T22:06:19+02:0014. April 2023|Allgemein|

Agrarrecht: Unwirksame digitale Verkündung

Digitalisierung ist im Rechtswesen weiterhin eine Herausforderung. Ein Beispiel aus Baden-Württemberg zeigt das. Vor ein paar Wochen hat der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim  Landwirten recht gegeben, die mit einem Normenkontrollantrag gegen eine Verordnung zum Gewässerschutz vorgegangen sind. Erfolg hatten sie, weil Teile der Verordnung nicht wie gewohnt im Gesetzesblatt verkündet wurden: Vielmehr waren die detaillierten Karten zur Ausweisung bestimmter Schutzgebiete nur im Internet verfügbar gewesen.

Güllewage auf Grünland

Es ging um die Verordnung der Landesregierung zu Anforderungen an die Düngung in bestimmten Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen (VODüVGebiete). Diese Verordnung dient zum Schutz der Gewässer vor Nährstoffeinträgen, insbesondere durch Nitrat- und Phosphatverbindungen. In ihr werden sogenannte Nitratgebiete und eutrophierte Gebiete ausgewiesen, in denen Beschränkungen für die landwirtschaftliche Nutzung bestehen. Vor allem dürfen dort Düngemittel nur in begrenztem Umfang ausgebracht werden.

Die Antragsteller machten in der Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof, der erstinstanzlich für die Kontrolle untergesetzlicher Normen zuständig ist, unterschiedliche Verstöße geltend. Unter anderem würde es der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Verordnung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit genügen.

Letztlich drangen sie beim Verwaltungsgerichtshof mit einem anderen Grund durch: Die Verordnung sei nur teilweise im Gesetzblatt verkündet worden, insbesondere würden die Karten im Maßstab von 1 : 5 000 ausschließlich online zur Verfügung gestellt. Die der Verkündung beigefügten Karten im Maßstab 1 : 1.250.000 reichten nicht, um eine auch nur grobe Umschreibung des Geltungsbereichs darzustellen.

Insofern war ein entsprach ein wesentlicher Teil der Verordnung nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Verkündung von Verordnungen. Es wäre zwar möglich, entsprechende Karten auch digital zu verkünden. Allerdings ist dafür eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Vermutlich wäre das eine gute Idee, denn immerhin ist auch auf dem Land eine Verordnung im Internet besser verfügbar als im Gesetzesblatt in der nächsten juristischen Bibliothek. (Olaf Dilling)

 

 

 

2023-04-06T22:03:32+02:006. April 2023|Allgemein, Naturschutz, Wasser|