Die neue Gasheizung im neuen GEG

Man soll ja immer positiv denken, und immerhin weiß nun wirklich jeder, was Wärme­pumpen sind und dass die Bundes­re­gierung sie Gashei­zungen vorzieht. Weil der Bundes­re­gierung aber auch die FDP angehört, die Vorschriften eher nicht so mag, bleibt es in dem aktuellen Formu­lie­rungs­vor­schlag von heute aber dabei, dass ein Eigen­tümer einer Bestands­im­mo­bilie auch künftig eine neue Gas- oder Ölheizung einbauen darf. Das steht im § 71 Abs. 8 GEG‑E.

Ewig soll das zwar nicht möglich sein, sondern in Städten ab 100.00 Einwohner bis 30.06.2026, in kleineren Städten noch zwei Jahre länger, es sei denn, per kommu­naler Wärme­planung ist über ein Wärm- oder Wasser­stof­fenetz schon entschieden worden. Doch was passiert mit den nach diesen Regelungen ab 2024 einge­bauten fossil betrie­benen Heizungen später?

Co2, Verschmutzung, Kontinente, Abgase

Laut § 71 Abs. 9 GEG‑E darf die fossile Heizung bleiben. Indes: Ab 2029 muss mindestens 15%, ab 2035 mit 30% und ab 2040 mit mindestens 60% der Wärme aus Biomasse oder Wasser­stoff erzeugt werden. Ab 2045 ist der Einsatz fossiler Brenn- und Treib­stoffe dann ohnehin nicht mehr möglich. Das heisst: Neue Gashei­zungen sind weiterhin möglich. Aber viel spricht dafür, dass dieser Weg kostspielig wird, weil zum einen Gas wegen der Bepreisung von CO2 teuer wird, zum anderen auch Biomethan und Wasser­stoff voraus­sichtlich deutlich teurer werden als Erdgas heute ist, zum dritten wird die Infra­struktur die Netzent­gelte mögli­cher­weise verteuern.

Für viele Eigen­tümer wird diese Regelung abschre­ckend wirken. Doch wie sieht es bei Vermietern aus? Im nunmehr aktuellen Entwurf fehlt der bisher vorge­sehene § 71o Abs. 1 GEG‑E, der die Umlage­fä­higkeit von Biomethan und Wasser­stoff begrenzt hat. Das heisst: Wenn ein Vermieter beschliesst, eine neue Gasheizung einzu­bauen, muss er ab 2027 mit steigenden Kosten für CO2 rechnen, die er nur bei neuen, effizi­enten Gebäuden auf die Mieter umlegen kann, aber die fossil­freien Brenn­stoffe, die die Kosten ab 2029 mögli­cher­weise treiben, kann er umlegen. Mieter müssen also aufpassen (Miriam Vollmer).

2023-07-01T02:09:52+02:001. Juli 2023|Allgemein, Wärme|

Die Zeit der wirtschaftlich sinnvollen Gasnutzung läuft (mittel­fristig) ab

Egal in welcher Form das neue Gebäu­de­en­er­gie­gesetz jetzt letzt­endlich beschlossen werden wird und welche Ausnahmen und Übergangs­fristen es für Gashei­zungen in Zukunft enthalten mag, eines steht fest. Die Zeit für die Wärme­er­zeugung aus Gas läuft ab. Nicht nächstes Jahr, aber perspek­ti­visch in den nächsten 20 Jahren. Denn bei steigenden Gaspreisen, die bereits durch die steigenden Kosten für CO2 Zerti­fikate zu erwarten sind und einem gleich­zei­tigen mittel­fristig zu erwar­tenden Rückgang der Gasnutzer dürfte es auch zunehmend unattrak­tiver werden, in Zukunft noch ein Gasver­teilnetz zu betreiben. Jeder Letzt­ver­braucher, der sich für eine Wärme­pumpe entscheidet, geht dem Gasnetz verloren. Dies dürfte auch dazu führen, dass die Kosten des Gasnetz­be­triebes, die über die Netznut­zungs­ent­gelte finan­ziert werden, auf immer weniger Nutzer verteilt werden müssen, was für den einzelnen Anschluss­nehmer zu steigenden Kosten führen dürfte.

Probleme könnten aber auch die Wärme­lie­fe­ranten bekommen, die Erdgas weiterhin als Brenn­stoff zu Wärme­er­zeugung einsetzen. Die Regelungen der AVBFern­wärmeV sehen für Preis­an­pas­sungen in Wärme­lie­fe­rungs­ver­trägen nämlich vor, dass diese nicht allein auf die Kosten­ent­wicklung des Brenn­stoffes abstellen dürfen, sondern auch (mit gleicher Gewichtung) auf die allge­meine Preis­ent­wicklung am Wärme­markt. Das kann bei stark steigenden Gaspreisen dazu führen, dass  Wärme­lie­fe­ranten ihre gestie­genen Brenn­stoff­kosten nicht mehr in vollem Umfang an ihre Wärme­kunden weiter­geben können, was den Einsatz von Gas auch bei der Fernwär­me­er­zeugung unwirt­schaftlich macht.

(Christian Dümke)

2023-06-30T15:32:35+02:0030. Juni 2023|Allgemein|

Parken in Einbahn­straßen mit Radgegenverkehr

In vielen inner­städ­ti­schen Tempo-30-Zonen ist in den Einbahn­straßen der Radverkehr in Gegen­richtung freige­geben. Seit einer Novelle der StVO im Jahr 1999 ist es sogar so, dass die Freigabe in Straßen mit wenig Verkehr angeordnet werden soll.

Was oft nicht bekannt ist: Die weitere Voraus­setzung dafür ist nach der Verwal­tungs­vor­schrift, dass genug Platz für den Begeg­nungs­verkehr vorhanden ist. Laut Verwal­tungs­vor­schrift sollen das, wenn in der Straße mit Buslinien- oder stärkerem Lkw-Verkehr zu rechnen ist, mindestens 3,50 m sein.

Einbahnstraßenschild

Die ausrei­chende Begeg­nungs­breite ist vor allem dann häufig nicht gegeben, wenn die Fahrbahn durch parkende Kraft­fahr­zeuge verengt ist. Dann verbleibt in vielen Straßen nämlich nur die Mindest­breite von gut 3 m, die nötig ist, damit eine Fahrbahn auch gefahrlos von Einsatz­fahr­zeugen der Feuerwehr passiert werden kann. Je nach örtlichen Gegeben­heiten ist ein gefahr­loses Passieren dann nicht mehr möglich. Da es oft zwischen Fahrrad­fahrern und parkenden Kfz zu Kolli­sionen kommt, weil Fahrer oder Beifahrer die Türen unver­mittelt öffnen, muss ein Sicher­heitsraum zwischen parkenden Fahrzeugen und Fahrrad­fahrern einge­plant werden, der von den gut drei Metern noch abgeht. Zumindest müssen an solchen Straßen dann in regel­mä­ßigen Abständen ausrei­chend große Begeg­nungs­stellen einrichtet werden, in die Fahrzeuge ausweichen können.

Zudem ist die Anordnung von Parkplätzen oder die Duldung von parkenden Fahrzeugen nicht recht­mäßig, soweit dadurch die notwendige Begeg­nungs­breite einge­schränkt wird. In einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Freiburg von 2021 wird dies näher begründet. In dem zu entschei­denden Fall ging es darum, dass ein Anwohner vor seiner Garagen­ein­fahrt aber außerhalb der eigens markierten Parkplätze aufge­setzt geparkt hatte. In diesem Bereich war durch die Unter­bre­chung der Parkmar­kie­rungen eine Ausweich­fläche geschaffen worden.

Der Kläger hatte dort seit Jahren geparkt, bis er mehrmals Verwar­nungs­gelder zahlen musste. Daraufhin stellte er einen Antrag auf Ausnah­me­ge­neh­migung gemäß § 46 StVO. Dieser wurde ihm von der zustän­digen Straßen­ver­kehrs­be­hörde zunächst mit der Begründung verweigert, dass das Parken auf Zufahrten gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO auch für die Berech­tigten verboten sei. Das VG hat dies zwar verneint: Die Vorschrift schütze allein den Berech­tigten. Die Anordnung der Freigabe der Einbahn­straße für den Fahrrad­verkehr würde jedoch bedingen, dass nunmehr „für den Fahrverkehr auf der Fahrbahn eine Breite von in der Regel 3,5 m, mindestens jedoch 3 m mit ausrei­chenden Ausweich­mög­lich­keiten, vorhanden“ sei. Deshalb sei es nicht möglich, dem Kläger das Parken auf (und vor) seiner Zufahrt zu erlauben. (Olaf Dilling)

2023-06-30T14:19:33+02:0029. Juni 2023|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|