Der deutsche Atomausstieg – Ein weltweiter Sonderweg?

Die ganze Welt setzt auf Atomkraft, nur Deutschland nicht“ oder „Alle unsere Nachbarn setzten auf Atomkraft, Deutschland geht einen Sonderweg“ – das sind Sätze die man in Diskussionen über den Deutschen Atomausstieg regelmäßig so oder so ähnlich zu hören bekommt. Aber stimmt das eigentlich?

Betrachtet man die weltweite Situation, dann ist festzustellen, dass weltweit 32 Staaten Atomkraftwerke betreiben. Bei insgesamt 195 Staaten ist das eine Quote von 16,41 Prozent. Eine Mehrheit ist das nicht. Und auch in den Ländern die auf Atomkraft setzten, spielt diese Art der Stromerzeugung nicht in jedem Fall die Hauptrolle. In China werden nur zum Beispiel 5 % des Stroms aus Atomkraft erzeugt. Betrachtet man die weltweite Strommenge, dann hat Kernkraft daran einen Anteil von rund 10 %.  Die meisten AKW stehen in den USA.

Und unsere Nachbarn? Hier muss man zuerst fragen, wer genau damit gemeint ist. Nur Länder die direkt an Deutschland angrenzen oder Europa insgesamt? Von unseren direkten Nachbarn betreiben 6 von 9 Ländern Atomkraftwerke. In der gesamten EU setzen 12 von 27 Ländern auf Atomkraft.

Aber der Ausstieg aus einem bereits bestehenden Atomkraftwerksbetrieb ist doch zumindest eine deutsche Besonderheit?  Mitnichten. Vor Deutschland sind bereits Italien, Norwegen und Österreich aus der Atomkraft ausgestiegen. Spanien steigt nach derzeitiger Planung bis 2035 aus. Der Österreiche Atomausstieg weist die Besonderheit aus, dass Österreich sein einziges AKW zwar fertig gebaut, dann aber nie in Betrieb genommen hat. Man kann also unter formalen Gesichtspunkten streiten, ob Österreich jemals richtig eingestiegen war.

Insgesamt werden derzeit weltweit 411 Reaktoren betrieben. Die höchste Zahl stammt aus dem Jahr 2005 mit damals 440 Anlagen.

(Christian Dümke)

2024-02-02T13:47:32+01:002. Februar 2024|Allgemein|

KWKG ist keine Beihilfe: Zu EuG, Urt. v. 24.01.2024, T‑409/21

Ist das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) eine Beihilfe? Und wie sieht es mit Begrenzungen der Umlage nach dem KWKG für einzelne Unternehmen aus, konkret für Wasserstoffhersteller? Darüber hatte das Europäische Gericht (EuG) zu entscheiden, weil die Bundesregierung gegen einen Beschluss der Europäischen Kommission vorgegangen war, die das deutsche KWKG 2021 als Beihilfe eingestuft hatte.

Die Bundesregierung sah das anders. Das KWKG fördert die Stromerzeugung in hocheffizienter KWK durch Zuschläge und gewährt Zuschüsse für Wärme- und Kältespeicher und -netze, wobei die Förderungen durch ein Umlageverfahren über die Netzbetreiber finanziert werden. Die KWK-Umlage beträgt aktuell 0,275 ct/kWh. Diese Umlage entfällt aber nicht auf alle letztverbrauchten Mengen, weil es Privilegierungen gibt, u. a. die für Wasserstofferzeuger, um die es auch in diesem Verfahren ging.

Das Argument der Bundesregierung ist aus dem langen Rechtsstreit mit der Kommission über die letztes Jahr abgeschaffte EEG-Umlage wohlbekannt: Die Förderung stelle keine staatliche Maßnahme dar, denn sie werde nicht aus staatlichen Mitteln gewährt. Das bedeutet nicht, dass es sich zwangsläufig um Geld aus der eigentlichen Staatskasse handeln muss. Aber der Staat muss das Geld kontrollieren.

An diesem Kriterium ist die Position der Kommission am Ende gescheitert. Das KWKG bestimmt nur verbindlich, wie den Förderberechtigten Gelder zu gewähren sind, aber nicht, wie diese erhoben werden. Die Netzbetreiber müssen die abzuführende Umlage schließlich nicht erheben, es ist üblich, aber nicht obligatorisch, so dass es sich nicht um eine Steuer o. ä. handelt. Außerdem kontrolliert die Verwaltung die Gelder auch nicht, denn sie kann über diese nicht wie über eigenes Geld verfügen. Hier knüpft das Gericht an die Preussen Electra Rechtsprechung an, nach der schon die deutsche EEG-Förderung per Umlage gerade keine Beihilfe darstellte. Im Ergebnis sind damit weder das deutsche KWKG noch die Begrenzung der KWK-Umlage als Beihilfen zu betrachten, so dass keine Beihilfenkontrolle durch die Kommission stattzufinden hat (Miriam Vollmer).

2024-01-26T21:26:22+01:0026. Januar 2024|Allgemein, Strom|

Petitionen und Beschwerden: Formlos, fristlos, fruchtlos?

In manchen Fällen kommen Bürger oder Unternehmen mit ihren Anliegen bei der Verwaltung nicht weiter. Typischerweise wird ein Anwalt dann zu Widerspruch oder Klage vor dem Verwaltungsgericht raten. Aber was tun, wenn das rechtlich nicht möglich ist, weil mit das Anliegen nicht durch subjektiv öffentliche Rechte des Betroffenen geschützt ist oder wenn die Frist zu Widerspruch oder Klage abgelaufen ist?

Mitunter bringen Mandanten dann eine “Dienstaufsichtsbeschwerde” in Spiel. Wir raten in der Regel davon ab. Denn die Erfolgsaussichten sind meist gering. Vor allem ist die Dienstaufsichtsbeschwerde gar nicht der geeignete Rechtsbehelf, um eine erneute Prüfung in der Sache zu initiieren. Vielmehr geht es dabei lediglich um Beschwerden über persönliches Fehlverhalten. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein Beamter anlässlich der Bearbeitung einer Akte, einen Antragsteller beleidigt – ohne dass dies zu Fehlern bei der Bearbeitung führt. Die Dienstaufsichtsbeschwerde hat daher als Risiko und Nebenwirkung, dass der Beamte, der einmal nicht wunschgemäß entschieden hat, sich nun auch noch persönlich angegriffen und verletzt fühlt.

Wenn sich dagegen das Fehlverhalten direkt auf die Bearbeitung der Akte auswirkt, so dass der Beamte auch im Ergebnis falsch entscheidet, dann wäre eigentlich die Fachaufsichtsbeschwerde das Mittel der Wahl. Im Rahmen der Fachaufsichtsbeschwerde soll nämlich die Recht- und Zweckmäßigkeit einer Maßnahme überprüft werden – gegebenenfalls auch von der Aufsichtsbehörde. Dies macht daher schon eher Sinn, wenn es darum geht, ein Problem ohne übermäßige Schuldzuweisungen aus der Welt zu schaffen.

Sowohl Dienst- als auch Fachaufsichtsbeschwerde beruhen übrigens beide auf dem Petitionsrecht in Art. 17 GG. Auch Petitionen können sich für Fälle eignen, in denen Widerspruch oder Klage nicht möglich ist oder die Betroffenen aus anderen Gründen davor zurückscheuen. Bei Missständen, die in die Zuständigkeit der Landesverwaltung fallen, ist es in der Regel möglich, eine Petition beim Landtag einzureichen. Die Petition bietet die Möglichkeit, außerhalb des förmlichen Rechtswegs im Rahmen des rechtlich Zulässigen Lösungen für Probleme zu finden, die den Bürgern unter den Nägeln brennen.

Was rechtlich zulässig ist, ist natürlich mitunter umstritten. Der Petitionsausschuss muss dabei auch die Stellungnahme der zuständigen Landesministerien berücksichtigen. In einem von uns bearbeiteten Fall hatten wir einer Bürgerinitiative bestätigt, dass Anordnung von Tempo 30 vor eine Schule in einer oberbayerischen Ortschaft rechtlich möglich sei. Obwohl der Fall relativ eindeutig ist, da ein Zugang der Schule direkt auf eine vielbefahrene Straße mit schmalen Gehwegen führt, hält das bayrische Innenministerium weiter dagegen. Es ist zu hoffen, dass der Petitionsausschuss unabhängig entscheidet und die rechtliche Expertise würdigt. (Olaf Dilling)

2024-01-24T21:53:24+01:0024. Januar 2024|Allgemein|