Wer ist denn hier der Letztverbraucher? Zu LG Bayreuth, Urt. v. 30.11.2023 – 1 HK O 30/23

Die Konstellation ist eigentlich simpel: Ein Unternehmen kauft Strom bei einem anderen, verkauft diesen an ein drittes Unternehmen, und zwar mit Erfüllungsort an der Netzentnahmestelle des Dritten. Im Anwendungsbereich des EnWG ist damit auch alles tutti: Der Zwischenhändler ist Lieferant, sein Kunde Letztverbraucher. Nur im StromPBG gibt es Zweifel, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, denn die Definitionen im StromPBG sind nicht ganz deckungsgleich mit der im EnWG: Der Letztverbraucher kann im StromPBG auch für den fremden Verbrauch entnehmen, der Begriff des Elektrizitätsversorgungsunternehmens ist mit der Lieferung “über ein Netz” verbunden.

Doch was heißt das nun für die beschriebene Konstellation der Versorgung über einen Zwischenhändler, der nicht selbst einen Netznutzungsvertrag unterhält, sondern durch seinen Vorlieferanten liefern lässt? Das Wirtschaftsministerium und mit ihm auch die Übertragungsnetzbetreiber meinen, dass der Zwischenhändler der Letztverbraucher sei. Er sollte also die Entlstung bekommen, die Erstattung stünde dem Vorlieferanten zu.

Für die betroffenen Unternehmen ist das keine rein technische Frage. Denn wenn es auf das Vertragsverhältnis zwischen Vorlieferant und Lieferant ankommt, ist Ausgangspunkt der Entlastung nicht der Strompreis des Kunden, der den Strom am Ende physikalisch verwendet. Selbst wenn er die Entlastung vom Zwischenhändler durchgereicht bekommt, fällt seine Entlastung geringer aus als in “klassischen” Versorgerverhältnissen. Und zu alledem sind BMWK und ÜNB auch noch davon überzeugt, dass der Kunde am Ende der Kette eigentlich gar keinen Entlastungsanspruch hat. Sein Zwischenhändler bekäme also die Entlastung, ohne sie weitergeben zu müssen.

Nicht nur deswegen ist diese Rechtsansicht umstritten. Kann das wirklich sein? Wird “über ein Netz” wirklich nur dann geliefert, wenn der Lieferant selbst einen Netznutzungsvertrag abgeschlossen hat? Schließlich steht davon gar nichts im Gesetz. Entsprechend ist es nicht überraschend, dass ein erstes Urteil in dieser Sache die Lage nun anders beurteilt: Das LG Bayreuth hat mit Urt. v. 30.11.2023, 1 HK O 30/23, entschieden, dass das StromPBG nur Netze gegen Kundenanlagen abgrenzt, den Netzbegriff also voraussetzt und keinen eigenen kreiert. Letztverbraucher sei das Unternehmen am Ende der Lieferkette, das auch im EnWG Letztverbraucher ist. Sein Lieferant entlastungsverpflichtet und erstattungsberechtigt.

Wir finden: Das LG Bayreuth liegt richtig. Es geht auch aus der amtlichen Begründung hervor, dass der Gesetzgeber keineswegs Kunden, die nichts von der Rollenverteilung zwischen ihrem Versorger und dessen Vorlieferanten wissen, den Entlastungsanspruch vorenthalten wollte. Auch systematisch spricht alles dafür, dass das StromPBG auf die Strukturen und Begrifflichkeiten des EnWG aufsetzt. Wir sind gespannt, wie andere Gerichte und der Instanzenzug entscheidet (Miriam Vollmer).

2024-03-01T19:31:08+01:001. März 2024|Allgemein, Energiepolitik, Strom|

Streiks und Staus in Berlin und Toronto

Wenn, wie in den letzten Tagen, mal wieder ein Streik bei Bussen und Bahnen angekündigt wird, mögen manche sich glücklich über ein eigenes Fahrzeug schätzen. Vermutlich wohnen die dann aber nicht in Berlin. Hier führt Streik beim ÖPNV regelmäßig auch zu Stau: Ein klares Zeichen, dass die parallelen öffentlichen Infrastrukturen von Schiene und Straße zusammenhängen wie kommunizierende Röhren. 

Leider werden diese Zeichen in Verkehrspolitik und Verkehrsrecht häufig übersehen. Statt den Ausbau eines Netzes von Fahrradwegen, Straßenbahnen oder Busspuren voranzutreiben, kam nach dem Regierungswechsel zur großen Koalition in Berlin jeder bereits geplante einzelne Kilometer Fahrradweg wieder auf den Prüfstand. Vor allem sollten keine Parkplätze wegfallen. Der Straßenbahnbau soll zwar in Friedrichshain und Mitte grundsätzlich weitergehen, aber die Verkehrssenatorin will sich nicht auf Termine zur Fertigstellung festlegen. Was die Busspuren angeht, ist letztes Jahr eine in der Clay-Allee vom Verwaltungsgericht kassiert worden, weil die Linienbusse dort nicht oft genug pro Stunde fuhren. 

Wahrscheinlich wäre die effektivste Stauprävention ein gut vernetzter und zuverlässiger Umweltverbund, also die Kombination aus Fuß-, Fahrrad-, Bus- und Bahninfrastruktur, mit ausreichend Redundanzen, um Ausfälle aufzufangen. Dass dies tatsächlich wirkt, kann man bei Auslandsaufenthalten in Städten sehen, in denen es diese Alternative zum Kfz-Verkehr nicht gibt.

Zum Beispiel Toronto in Kanada, wo selbst nach Mitternacht noch Stau auf innenstädtischen Straßen zu beobachten ist. Da es im Prinzip nur eine Regionalbahn- und eine U-Bahnlinie und ansonsten Busse und Straßenbahnen gibt, die sich die Fahrbahn mit Kfz teilen, wirkt sich der Stau des Kfz-Verkehrs auch auf den ÖPNV aus: Auch die Straßenbahn steht einträchtig mit im Stau. Auch ein Beispiel für “Miteinander im Verkehr”…

Downtown Toronto mit Hochhäusern, dem Blick auf den Ontariosee bei Sonnenuntergang und einer mehrspurigen Schnellstraße.

Der Fußverkehr ist dann eine Alternative, allerdings keine besonders attraktive, denn er ist buchstäblich in den Untergrund verlegt worden: Die Innenstadt ist unterminiert von einem labyrinthischen Netzwerk von insgesamt mehr als 30 km Unterführungen, unterirdischen Food-Malls und Einkaufszentren, dem sogenannten PATH. Immerhin muss man dort nicht an jeder Ampel mehrere Minuten auf Grün warten. Daher sind die Fußgängertunnel und -hallen unter Toronto nicht nur bei Regen oder Schneesturm belebt. Das bringt immerhin Umsatz für die darüber liegenden Kaufhäuser, die ihre Angebote daher weitgehend in den Keller verlegt haben. (Olaf Dilling)

 

2024-02-29T17:22:14+01:0029. Februar 2024|Allgemein, Kommentar, Verkehr|

Die Entwicklung der deutschen Kohleverstromung seit 1990

In Deutschland verzeichnete die Kohleverstromung zwischen 1990 und 2023 eine bedeutende Entwicklung. In den frühen 1990er Jahren spielte die Kohle immer noch eine dominante Rolle im deutschen Energiemix, wobei sowohl Steinkohle als auch Braunkohle für einen erheblichen Teil der Stromerzeugung verantwortlich waren. Der Kohlestromanteil im Jahr 1990 lag bei 56,7 Prozent des Gesamtstrommixes. In Deutschland erlebte der Anteil von Kohlestrom am Strommix zwischen 1990 und 2023 eine markante Veränderung. Zu Beginn des Zeitraums war Kohlestrom einer der Hauptpfeiler der deutschen Stromerzeugung und trug einen bedeutenden Teil zur Energieversorgung bei. Sowohl Steinkohle als auch Braunkohle wurden intensiv genutzt, um die steigende Nachfrage nach elektrischer Energie zu decken.

Mit dem zunehmenden Bewusstsein für Umwelt- und Klimaschutz begann Deutschland jedoch, seine Energiepolitik zu überdenken und verstärkt auf erneuerbare Energien zu setzen. Dies führte zu einem kontinuierlichen Rückgang der Kohleverstromung im Laufe der Jahre.

Besonders ab den 2000er Jahren gewannen erneuerbare Energien wie Wind- und Solarenergie an Bedeutung, was dazu führte, dass Kohlekraftwerke zunehmend an Rentabilität verloren. Die deutsche Regierung verabschiedete zudem verschiedene Gesetze und Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien und zur Reduzierung der Kohleverstromung, wie das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und den Kohleausstiegspfad.

Bis 2023 wurden zahlreiche Kohlekraftwerke stillgelegt oder umgerüstet, um die Kohleverstromung drastisch zu reduzieren und die Klimaziele zu erreichen. Der Anteil Kohlestrom am Strommix betrug 2023 nur noch 26,4 %. Einige Regionen, die zuvor stark von der Kohleindustrie abhängig waren, wurden durch Strukturwandelmaßnahmen unterstützt, um alternative Wirtschaftszweige zu entwickeln und Arbeitsplätze zu sichern.

Insgesamt markiert dieser Zeitraum einen deutlichen Wandel in der deutschen Energiepolitik, weg von der Kohleverstromung hin zu einer nachhaltigeren Energieversorgung durch erneuerbare Quellen. Für das Jahr 2038 plant Deutschland derzeit spätestens den endgültigen Kohleausstieg.

(Christian Dümke)

2024-02-23T18:59:36+01:0023. Februar 2024|Allgemein|