Verpasste Veröffentlichungspflichten: Rechtsfolgen des § 1a AVBFernwärmeV

Weiß ja aktuell keiner, was aus der geplanten neuen AVBFernwärmeV wird. Erlässt das BMWK sie jetzt noch auf eigene Faust? Den Bundestag braucht das Ministerium ja für Verordnungen gar nicht. Oder bleibt nun auch das liegen? Doch abseits der Neuregelung mit ihrer imposanten Liste neuer Veröffentlichungspflichten: Was passiert eigentlich, wenn man als Fernwärmeversorger die heute schon bestehenden Veröffentlichungspflichten versaubeutelt hat? Die Frage ist alles andere als theoretisch, schaut man sich auf den Homepages von Versorgern einmal um. Eigentlich gehören die allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln und Preiskomponenten, sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwendeter Indizes und Preislisten ins Netz. In der Realität ist das oft nicht oder nicht vollständig der Fall.

Immerhin: Ein Bußgeldtatbestand ist das nicht. Man muss nicht fürchten, dass eine Behörde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleitet. Doch nur zur Zierde ist der § 1a AVBFernwärmeV nun auch nicht da. Das musste zwei Versorger erfahren, die die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) abgemahnt und vor Gericht gezogen hat. LG Düsseldorf und LG Mainz verurteilten jeweils zur Unterlassung; die Versorger tragen die Kosten der Verfahren und müssen die fehlenden Angaben ergänzen.

Doch nicht nur Verbände können solche Abmahnungen aussprechen. Es spricht viel dafür, dass es sich um Marktverhaltensregelungen handelt, die auch Wettbewerber abmahnen können. Nun kann es vor Ort keinen Wettbewerber um die Lieferung von Fernwärme geben. Aber es ist nicht ausgeschlossen, dass Unternehmen, die auch Raumwärmesysteme vermarkten, abmahnen dürfen. Abmahnungen wiederum sind kostenträchtig. Ganz ohne Risiko ist es also nicht, diese Veröffentlichungspflicht auf die leichte Schulter zu nehmen (Miriam Vollmer).

2024-11-15T21:12:57+01:0015. November 2024|Allgemein, Wärme|

FFH und Mähwiesen: EuGH fordert Deutschland auf zu mehr Schutz auf

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil gestern (siehe hier) in der Rechtssache C‑47/23 festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie verstoßen hat, weil sie es allgemein und strukturell versäumt hat, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer Verschlechterung der durch das Natura‑2000-Netz geschützten Lebensraumtypen 6510 (Magere Flachland-Mähwiesen) und 6520 (Berg-Mähwiesen) des Anhangs I der Habitatrichtlinie in den dafür ausgewiesenen Gebieten zu treffen.

Allgemein und strukturell versäumt hat die Bundesrepublik zudem, der Kommission aktualisierte Daten zu den Lebensraumtypen 6510 und 6520 in den dafür ausgewiesenen Gebieten zu übermitteln.

Etwas allgemein und strukturell zu versäumen, das ist schon starker Tobak. Das Versäumnis Deutschlands, keine solchen geeigneten Maßnahmen zu treffen, werde durch signifikante Flächenverluste dieser Lebensraumtypen in diesen Gebieten, das Fehlen einer gebietsspezifischen Überwachung dieser Lebensraumtypen sowie das Fehlen rechtsverbindlicher Schutzmaßnahmen gegen Überdüngung und zu frühe Mahd in diesen Gebieten belegt, so die Luxemburger Richter.

Der NABU e.V. hatte dieses Vertragsverletzungsverfahren – quasi als Whistleblower – bei der Kommission ins Rollen gebracht und darauf hingewiesen, dass es um die streng geschützten Mähwiesen in Deutschland vielfach schlecht bzw. sehr schlecht steht. Viel konnte die Bundesrepublik dagegen dann auch nicht vorbringen.

Im Kern wird anhand dieser Entscheidung erneut deutlich, dass mit der Kommission und dem EuGH hinsichtlich des Schutzes von FFH-Gebieten nicht zu spaßen ist. Der EuGH stellte nun auch fest, dass die in Deutschland durchgeführten Überwachungsmaßnahmen nicht hinreichend gebietsspezifisch, regelmäßig und konsequent sind, um sie als geeignet im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie ansehen zu können. Hier wird in Bezug auf die Mähwiesen nachgebessert werden müssen. Doch sehr wahrscheinlich nicht nur hier: Der Schutz der Biodiversität wird sicherlich noch vermehrte Anstrengungen benötigen. Dies wird auch Auswirkungen auf die Zulassung von Vorhaben haben. So sind die Themen UVP und FFH bereits jetzt schon Pflicht und Kür des Turnens am umweltrechtlichen Hochreck. (Dirk Buchsteiner)

2024-11-15T19:10:30+01:0015. November 2024|Allgemein|

Das Ende der Ampel – und nun?

Als Energierechtler sehen wir die Ampel ja nicht so negativ wie viele andere Leute: In den letzten Jahren jagte eine Novelle die nächste, dabei viele Reformen, die überfällig waren. Auch die Gaspreiskrise 2022 war handwerklich kein Meisterstück, aber wir hatten beim Blick auf die Schwierigkeiten vieler Mandanten, überhaupt noch Gas liefern bzw. beziehen zu können, schon mit dem Schlimmsten gerechnet. Hätte eine andere Regierung die teilweise groben Schnitzer in den entsprechenden Gesetzen vermieden? Allen Umfragen zufolge werden wir in absehbarer Zeit – ob nun Winter oder Frühling – sehen, ob eine andere Regierung das Handwerk des Gesetze-Strickens besser beherrscht und weniger Maschen fallen lässt, die dann die Gerichte wieder aufnehmen müssen.

Doch das jähe Ende der Ampel kommt energierechtlich zur Unzeit. Derzeit sind eine ganze Reihe von Gesetzesvorhaben in der Schwebe, die eigentlich keineswegs bis tief in 2025 warten können. Zumindest gestern sah es auch nicht danach aus, dass die Ex-Ampel nun als Minderheitsregierung noch die Mehrheiten zusammenbekommt, um zumindest die wichtigsten Vorhaben noch durch den Bundestag zu bringen.

Da wäre also zunächst die Novelle des EnWG. Energysharing muss also warten. Ärgerlich, weil dringend: Die Neuregelung des Netzanschlussverfahrens für Anschlusspetenten außerhalb der Niederspannungs- bzw. Niederdruckebene.

Ansonsten sind erhebliche Teile des Green Deal noch nicht umgesetzt. Allen voran: Die Erneuerbaren-Richtlinie, die RED III. Hier geht es um wichtige Grundlagen, auch für die Länder und Gemeinden, wie etwa Beschleunigungsgebiete, auch den Ausbau der Batteriespeicherinfrastruktur. Mindestens ebenso ärgerlich: Dass die ohnehin viel zu lange verschleppte Umsetzung der neuen Emissionshandelsrichtlinie nun liegen bleibt. Hier geht es nicht um einzelne Schönheitsreparaturen, hier werden ganze Sektoren neu aufgenommen und die Voraussetzungen für den Start des ETS II für die Sektoren Gebäude und Verkehr gelegt. Hier besteht dringender Handlungsbedarf, weil Emissionsgenehmigungen eigentlich 2025 vorliegen müssen, zudem startet die (nicht mit dem BEHG zu verwechselnden) Berichtspflicht. Was nun?

Dass auch die Novelle von AVBFernwärmeV und 38. BImSchV – hier geht es um das kaputte THG-Quotensystem – liegen bleibt, erscheint angesichts dessen fast schon als Petitesse, ohne es aber zu sein. Die THG-Quote zieht bekanntlich mit den Jahren deutlich an, das setzt ein funktionierendes System voraus. Der Plan, es zu fixen, war eigentlich simpel und nicht übel, was nun kommt? Who knows. Auch in Sachen Abscheidung und Speicherung bzw. Verwendung von CO2 (CCS/CCU) ist es ärgerlich, dass die Branche nun noch länger in Unsicherheit bleibt, zumal auch die Union in ihrer “Neuen Energie-Agenda” auf CCS setzt. Liegen bleiben nun wohl auch die Novellen des BauGB und die Ladesäulenverordnung.

Ob die Union sich gegen Zugeständnisse beim Termin für neue Wahlen überreden lässt, zumindest noch die aus europarechtlichen Gründen ganz dringenden Umsetzungsakte zu erlassen? Wünschenswert wäre das. Aber ob es darauf noch ankommt im gerade anlaufenden Wahlkampf? (Miriam Vollmer).

2024-11-08T19:22:05+01:008. November 2024|Allgemein, Energiepolitik|