OLG München zur Pflicht eine fristgerechte Abschlussrechnung zu erstellen

Das EnWG enthält oft Fristen, aber deren Nichteinhaltung ist nicht immer mit einer direkten Sanktion verbunden. So zum Beispiel die Fristen zur Rechnungslegung. Das sollte Versorger jedoch nicht zu sorglos werden lassen.

Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte im Jahr 2023 in einer richtungsweisenden Entscheidung der E.ON Energie Deutschland GmbH untersagt, Abschlussrechnungen für den Energieverbrauch verspätet an ihre Kundschaft zu übermitteln. Die hiergegen vom Versorger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH wurde als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung geht auf eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) zurück. Nach § 40 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind Energieversorger verpflichtet, spätestens sechs Wochen nach Ende des Lieferverhältnisses eine Abschlussrechnung für Strom- oder Gaslieferungen auszustellen. Diese Frist soll sicherstellen, dass Verbraucher
eine zeitnahe und transparente Abrechnung erhalten, was den Wechsel zu anderen Strom- oder Gaslieferanten erleichtert.

E.ON hatte diese Sechs-Wochen-Frist in der Vergangenheit nicht eingehalten, was das OLG München als Verstoß gegen die im EnWG verankerten Pflichten für Energieversorger wertete. Da die Vorschrift nach Auffassung des Gerichts eine „Marktverhaltensregel“ darstellt, die Verbraucher
schützt und Transparenz im Energiemarkt sicherstellen soll, stuft das Gericht die wiederholte Fristverletzung seitens E.ON als unlauteren Wettbewerbsverstoß ein. Die Entscheidung unterstreicht, dass Versorger klare und verbindliche Vorgaben erfüllen müssen, um die Verbraucherinteressen sowie den fairen Wettbewerb im Energiemarkt zu wahren.

Für die Energiebranche und juristisch Interessierte ist diese Entscheidung von hoher Bedeutung: Die Frist zur Rechnungsstellung ist nicht nur eine gesetzliche Formalität, sondern schützt aktiv die Interessen der Kundschaft. Verbraucherzentralen sehen darin einen wichtigen Schritt, um die Position der Verbraucher
im komplexen Energiemarkt zu stärken und ihnen die Entscheidung für einen Anbieterwechsel zu erleichtern.

(Christian Dümke)

2024-10-30T20:17:46+01:0030. Oktober 2024|Allgemein|

Verkehrspläne und städtebauliche Konzepte

Mit der jüngsten Reform der StVO bekommt die Stadt- und Verkehrsplanung einen neuen Stellenwert. So können nicht nur zum Schutz der Umwelt und Gesundheit, sondern auch zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Auf dieser Grundlage können z.B. nach § 45 Abs. 1 Nr. 7 StVO Busspuren ausgewiesen oder Flächen für Fuß- und Fahrradverkehr bereitgestellt werden. Auch die Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung mit Bevorrechtigung für Bewohner (Bewohnerparken) ist nach § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO auf Grundlage eines städtebaulich-verkehrsplanerischen Konzepts möglich.

Aber was genau wird eigentlich unter einem städtebaulichen Konzept verstanden? Eine klare gesetzliche Definition gibt es dafür nicht.  Allerdings findet sich in § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB das sogenannte “städtebauliche Entwicklungskonzept”. Dieses ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Es ist jedoch selbst kein förmliches Planungsinstrument, sondern hat informellen Charakter. Daher ist es nicht bindend, auch nicht verwaltungsintern. Dennoch fließen entsprechende Konzepte, soweit vorhanden, nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB in die Aufstellung der Bauleitpläne mit ein.

Die Rechtsprechung hat an städtebauliche Konzepte bislang keine hohen Anforderungen gestellt. So kann beispielsweise ein Bebauungsplan Ausdruck eines städtebaulichen und verkehrspolitischen Konzepts sein (BVerwG, Urteil vom 20. 4. 2005 – 9 A 56.04, Rn. 37). Auch an weitere Instrumente der Bauleitplanung ist zu denken. Ein städtebaulich-verkehrsplanerisches Konzept kann sich auch in einem Verkehrsentwicklungsplan (VEP) niederschlagen.

Entscheidend ist für das planerische Konzept, dass die Auswirkungen einzelner straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen nicht lediglich für sich betrachtet werden, sondern in ihrer Auswirkung auf die Verkehrsströme und Inanspruchnahmen von Parkraum in einem übergreifenden Zusammenhang betrachtet werden. Es müssen mit den Worten der Verordnungsbegründung „die grundsätzlich möglichen positiven Effekte anhand der örtlichen Umstände nachvollziehbar dargelegt werden können“ (BR-Drs. 518/23, S. 18). Dies ist deshalb eine wichtige Voraussetzung zur Erreichung der Schutzzwecke, da nicht-intendierte Nebeneffekte ansonsten die Bemühungen um Umweltschutz und eine geordnete städtebauliche Entwicklung konterkarieren können.

Insgesamt zeigt sich die erfreuliche Entwicklung, dass sich das (Straßen-)Verkehrsrecht nicht mehr nur kurzsichtig zeitlich und räumlich eng an konkreten Gefahren abarbeitet. Vielmehr kann es über städtebauliche Konzepte durch kommunale Gestaltung in übergreifende Zusammenhänge eingebunden werden. (Olaf Dilling)

 

2024-10-29T22:44:46+01:0029. Oktober 2024|Allgemein, Verkehr|