Kinder im Berliner Verkehr

Die Zahl der Kinder, die in Berlin im Verkehr verletzt werden, ist in den letzten Monaten stark angestiegen. Im Vergleich zum Vorjahr sind 50 % mehr Kinder verletzt worden, insgesamt dieses Jahr 730. Offenbar wird in Berlin aktuell zu wenig für Verkehrs­si­cherheit getan. Das passt dazu, dass in den letzten Wochen vom Berliner Senat laut darüber nachge­dacht wurde,  Tempo 30 vor Schulen und Alten­heimen auf den Prüfstand zu stellen. Aller­dings ist dieser Vorschlag nach Protesten der SPD nun wohl wieder vom Tisch.

Statt­dessen macht die Verkehrs­se­na­torin Ute Bonde eine Werbe-Kampagne für 300.000 Euro, die an das „Monster“ im Verkehrs­teil­nehmer appel­liert. Alle sollen ein bisschen weniger emotional und aggressiv unterwegs sein. Ob das die Eltern von Grund­schul­kindern beruhigen wird?

Es bleibt jeden­falls weiter bei der wohl einzigen Schul­straße in Berlin, in der Kfz-Verkehr zugunsten des Rad- und Fußver­kehrs ausge­sperrt bleibt. Und Geld für den Bau von bereits geplanten Fußgän­ger­ampeln ist oft nicht da, so dass Schul­kinder oft zum Teil über mehrspurige Straßen ohne sichere Querungs­hilfen gehen müssen.

Immerhin hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin nun die Poller in der Fahrrad­straße, die in der Tuchol­sky­straße einge­richtet wurde, vor dem Abbau gerettet. Dort hatten Anwohner, Geschäfts­leute und Gastro­nomen geklagt und einen Eilantrag gestellt, weil der Durch­gangs­verkehr gestoppt worden war. Vor dem Verwal­tungs­ge­richt Berlin hatten sie zunächst recht bekommen. Das OVG entschied nun, dass wegen des gemein­samen Rad- und Kfz-Verkehr eine quali­fi­zierte Gefah­renlage bestanden hatte. Eine Fahrrad­straße, die nicht nur von Anliegern, sondern auch von anderen Kfz-Führern ungehindert durch­fahren werden kann, würde tatsächlich keine zusätz­liche Sicherheit bieten. (Olaf Dilling)

2024-10-03T06:33:54+02:003. Oktober 2024|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr|

THG-Quoten: Aussetzung der Übererfül­lungen bis 2026

Das THG-Quoten­system nach § 37a ff. Bundes-Immis­si­onschutz­gesetz (BImSchG) ist ins Gerede gekommen: Durch den Zufluss von Upstream-Emissions-Reduk­tions-Projekten (UER) aus China wurde der Markt mit angeb­lichen Emissi­ons­min­de­rungen überschwemmt, die nicht einmal statt­ge­funden haben. Der Preis­verfall für THG-Quoten im laufenden Jahr wird vor allem mit diesen Betrugs­fällen in Verbindung gebracht.

Doch nicht nur die schwer überprüf­baren Auslands­pro­jekte beein­träch­tigen die Wirksamkeit dieses Systems. Das Bundes­um­welt­mi­nis­terium (BMUV) sieht auch die Möglichkeit, Übererfül­lungen in einem Verpflich­tungsjahr ins nächste Jahr zu übertragen, als Hindernis für die Effizienz des Systems an. Zudem verbietet die dem Quoten­system zugrunde liegende EU-Richt­linie 2018/2001 zwar die Flexi­bi­li­sierung durch Überträge ins Folgejahr im  Verhältnis zwischen Unter­nehmen und Mitglied­staat nicht, aber auf der Ebene der Verpflich­tungen Deutsch­lands gegenüber der EU findet der Übertrag nicht statt, so dass die Fehlmenge durch Zukäufe aus Steuer­mitteln im Ausland ausge­glichen werden muss. Deswegen will das Minis­terium nun die 38. Bundes-Immis­si­ons­schutz­ver­ordnung (38. BImSchV) kurzfristig ändern. Eine grund­le­gende Neuordnung des Quoten­systems ist damit nicht verbunden, denn im nächsten Jahr steht ohnehin eine Reform an, weil die geänderte Richt­linie umgesetzt werden muss.

Die Lösung des Minis­te­riums ist simpel: Für zwei Jahre soll die Übertragung von Übererfül­lungen ausge­setzt werden. Für 2025 und 2026 sollen nur Quoten des jewei­ligen Jahres verwendet werden können. Damit tritt eine schnelle Verknappung ein, die den aktuellen Preis­verfall stoppen soll. Doch verloren gehen sollen die Übererfül­lungen nicht: Sie sollen auf Antrag für 2027 angerechnet werden. Offenbar hofft das Minis­terium, dass die Verschiebung in die Zukunft durch die in der Richt­linie angelegte Steigerung der Verpflich­tungen soweit kompen­siert wird, dass der Preis nicht direkt wieder in den Keller geht (Miriam Vollmer).

2024-09-27T23:27:28+02:0027. September 2024|Allgemein, Klimaschutz, Verkehr|

BGH mit zwei neuen Entschei­dungen zum Preis­wi­der­spruch gegen Wärmepreisabrechnungen

Es gibt zwei neue Entschei­dungen des BGH, die sich mit der Geltend­ma­chung von unwirk­samen Preis­an­pas­sungen des Wärme­lie­fe­ranten durch den belie­ferten Kunden befasst.

Preis­an­pas­sungen bei Wärme­lie­fe­rungen können unwirksam sein, wenn die dahinter stehende vertrag­liche Preis­re­gelung gegen die gesetz­lichen Vorgaben (insbe­sondere § 24 AVBFern­wärmeV) verstößt. Der BGH hat hierzu im Rahmen der von ihm entwi­ckelten Wider­spruchs­lösung festgelegt, dass der Kunde in diesem Fall drei Jahre Zeit hat, einer Abrechnung die unzulässige Preis­er­hö­hungen enthält zu wider­sprechen, andern­falls wird der dort abgerechnete Preis wirksam.

In einer neuen Entscheidung hat der BGH diese Wider­spruchs­lösung noch um einen weiteren Gesichts­punkt ergänzt: Der für das Energie­lie­fe­rungs­recht zuständige VIII. Zivil­senat des Bundes­ge­richtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass ein frist­ge­rechter innerhalb von drei Jahren nach Erhalt der ersten Jahres­ab­rechnung erhobener Wider­spruch eines Fernwär­me­kunden gegen eine Preis­er­höhung seine Wirkung wieder verliert, wenn der Kunde nicht spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Wider­spruch klarstellt, dass er weiterhin an seiner Beanstandung festhält. (BGH, Urteile vom 25. September 2024, VIII ZR 165/21, VIII ZR 176/21 und VIII ZR 20/22).

Kunden können sich also nicht auf vorsorglich einge­legten Wider­sprüchen ausruhen sondern müssen diese entweder erneuern oder die daraus resul­tie­renden Ansprüche recht­zeitig geltend machen.

(Christian Dümke)

 

2024-09-27T20:24:00+02:0027. September 2024|Allgemein|