Wann verjähren mögliche Schadenersatzansprüche gegen Stromio?

Der Energieversorger Stromio GmbH sieht sich weiterhin mit Schadenersatzforderungen ehemaliger Kunden konfrontiert, die mitten in der Energiekrise von Stromio außerordentlich gekündigt wurde. Sehr wahrscheinlich zu Unrecht, wie zumindest das Landgericht Düsseldorf in mehreren von uns geführten Klageverfahren meint.

Auch die Verbraucherzentrale Hessen ist deswegen mit einer Musterfeststellungsklage gegen Stromio ins Feld gezogen, die aktuell am OLG Hamm verhandelt wird.

 

Aber wann droht eigentlich die Verjährung möglicher Forderungen gegen Stromio? Derartige Ansprüche unterliegen der Regelverjährung von 3 Jahren, diese beginnt aber erst am Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Stromio hat die betroffenenen Kunden zwar schon Ende des Jahres 2021 gekündigt, der eigentliche Schaden, in Gestalt höherer Energiekosten durch die Inanspruchnahme eines anderen Versorgers hat sich für die Betroffenen jedoch regelmäßig erst im Jahr 2022 realisiert.

Wir gehen daher davon aus, dass mindestens bis Ende des Jahres 2025 noch unverjährte mögliche Schadenersatzanspüche gegen Stromio bestehen.

(Christian Dümke)

2025-02-28T11:07:15+01:0021. Februar 2025|Allgemein|

Regierungsentwurf der Verwaltungsvorschrift zur StVO

Seit Ende letzten Monats ist nun endlich auch für die allgemeine Öffentlichkeit klarer, wie die Reform der Straßenverkehrsordnung vom Oktober 2024 konkret umgesetzt werden soll. Dies ist erfreulich und wurde tatsächlich Zeit. Denn tatsächlich dauert es oft immer eine ganze Weile bis die Änderungen von Gesetzen und Verordnungen auch in den Niederungen der Verwaltung ankommt. Viele Beamte in den Straßenverkehrs- und Ordnungsbehörden sind nämlich äußerst vorsichtig, wenn es um Transferleistungen geht: Im Zweifel halten sie sich an konkrete Dienstvorschriften, auch wenn eigentlich jedem klar sein dürfte, dass diese durch eine Änderung des Gesetz- oder Verordnungsgebers inzwischen längst überholt sind.

Durch den nunmehr zugänglichen Regierungsentwurf vom 29.01.2025 wird nun aber deutlich, wie sich die zuständigen Ressorts die Umsetzung vorstellen. Endgültige Gewissheit wird es vermutlich erst am 21.03.2025 geben, wenn der Bundesrat das nächste Mal sitzt. Die Tagesordnung für die Sitzung wird am 11.03.2025 bekannt gegeben.

Die konkreten Inhalte der Verwaltungsvorschrift werden uns die nächsten Monate sicher noch beschäftigen, wenn die Verwaltungsvorschrift in trockenen Tüchern ist. Aber bezüglich ein paar der Bestimmungen lohnt sich schon jetzt ein Blick in die Vorschrift:

  • Für Fußgängerüberwege (FGÜ), vulgo: Zebrastreifen, ist es in Zukunft wohl nicht mehr nötig, Verkehrszählungen zu machen, aus denen hervorgeht, dass bestimmte Verkehrsstärken des Kfz-Verkehrs sowie des querenden Fußverkehrs herrschen. Denn der Abschnitt über “Verkehrliche Voraussetzungen” ist in dem Entwurf ersatzlos entfallen. Das ist begrüßenswert. Denn tatsächlich wurde die Anordnung von FGÜ stark eingeschränkt, ohne dass die Sinnhaftigkeit dieser Einschränkungen deutlich wurde: Zum Beispiel kann es sehr sinnvoll sein, vor einer Grundschule einen Zebrastreifen anzuordnen, auch wenn dort (außer zu Schulbeginn und -ende) wenig Kfz unterwegs sind. Bislang war dies nicht möglich. Es war bezogen auf die Spitzenstunde eine bestimmte Menge an Kfz sowie an querendem Fußverkehr erforderlich.
  • Eine Konkretisierung von Anforderungen findet sich bezüglich der Bereitstellung angemessener Flächen für den fließenden und ruhenden Fahrradverkehr sowie für den Fußverkehr. Dies ist nötig geworden, da entsprechende Maßnahmen auf einem verkehrsplanerischen Gesamtkonzept beruhen müssen. Laut Verwaltungsvorschrift kann das Gesamtkonzept auch für eine Verkehrsart (z.B. Radverkehrsplan, Fußverkehrsplan, Nahverkehrsplan) oder ein räumliches Teilgebiet aufgestellt werden. Aus ihm muss sich ergeben, dass die geplanten Maßnahme zum Umwelt- einschließlich Klimaschutz, zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung oder zum Gesundheitsschutz beitragen. Es heißt in den VwV weiterhin dass die “prognostizierten Effekte für die genannten Rechtsgüter und die Auswirkungen auf die Leichtigkeit des Verkehrs sind dann mit vertretbarem Aufwand im Einzelfall darzulegen und abzuwägen” seien. Ein auf den Einzelfall bezogener gutachterlicher Nachweis sei nicht erforderlich.
  • Ähnliches gilt für die Ausweitung der Bewohnerparkzonen aus den genannten Gründen des Umweltschutzes und der städtebaulichen Entwicklung. Auch hier ist ein Parkraumkonzept erforderlich, aus dem sich die verfolgten städtebaulichen Ziele oder zu vermeidenden schädlichen Umweltauswirkungen ergeben. Auch diese Parkraumkonzepte können sich auch auf räumliche Teilgebiete beschränken.

Insgesamt werden im Entwurf der Verwaltungsvorschrift in einigen Fragen nun Klarheit geschaffen. In der Summe bringen die Änderungen des Straßenverkehrsrechts nun doch mehr Möglichkeiten, als von Kritikern befürchtet wurde. (Olaf Dilling)

2025-02-15T00:31:21+01:0012. Februar 2025|Allgemein|

Völkerrecht – jetzt erst recht!

Das zwischenstaatliche Recht wird aktuell auf extreme Weise herausgefordert. Man mag darüber streiten, wie viele von seinen Wahlversprechen der US-Präsident Trump wirklich erfolgreich umsetzen kann. Eins ist sicher… er hat schon in wenigen Tagen seiner Amtszeit maximal Porzellan in den internationalen Beziehungen zerschlagen. Um nur drei Beispiele zu nennen:

  • Wer hätte vor Kurzem gedacht, dass Fragen der territorialen Integrität von NATO-Partnern Teil der Verhandlungsmasse zwischen den USA und dem Rest der Welt werden? 
  • Seit Jahrzehnten wurde eine Welthandelsordnung auf- und ausgebaut, die auf der Beseitigung von Handelshemmnissen beruht. Das war oft umstritten, gerade bezüglich nicht-tarifärer Hemmnisse, aber bezüglich der tarifären Handelshemmnisse, der Zölle, bestand weitgehend Konsens. Im Rahmen der WTO, in Freihandelsabkommen wie NAFTA (jetzt CUSMA) und innerhalb des EU Binnenmarkts wurden sie abgebaut. Durch Trumps Drohung mit Strafzöllen, erleben Zölle wieder eine Renaissance – und führen zu Abschottung von Märkten.
  • Klar ist nun auch, dass sich die USA an das Pariser Abkommen weder gebunden fühlen, noch überhaupt menschengemachte Klimaveränderung als ein relevantes Thema ansehen: Informationen darüber wurden inzwischen von Regierungswebseiten entfernt.

Diese Herausforderung stellt damit viele Selbstverständlichkeiten in Frage, die uns in den letzten knapp 80 Jahren gewiss schienen: Verknüpft mit dem Völker- und Europarecht war zumindest im sogenannten globalen “Westen”, in West- und Nordeuropa, in Nord- und Teilen Südamerikas, in Australien und Neuseeland, nicht nur eine lange Periode relativen Friedens. Auch das Versprechen eines prosperierenden Welthandels, der Entwicklungszusammenarbeit bei der Armutsbekämpfung, der Bildung, der Gesundheit und in technischen Dingen, des Schutzes von Menschenrechten und der Umwelt waren Ziele des Völkerrechts.

Dass kein simpler Zusammenhang zwischen den Verheißungen in völkerrechtlichen Verträgen und dem tatsächlichen Verhalten der Staaten besteht, war dabei stets klar. Denn weder im EU-Recht und schon gar nicht auf völkerrechtlicher, globaler Ebene gibt es eine zentralisierte Staatsgewalt, die das Recht im Zweifel durchsetzen könnte. Das Völkerrecht und übrigens auch das EU-Recht sind also stets darauf angewiesen, dass sich die Staaten daran halten und bereits sind, gemeinsam Verstöße sanktionieren. Dafür müssen sie eigene Kosten in Kauf nehmen.

Solange diese Bereitschaft, sich nach Völkerrecht zu richten und Verstöße zu sanktionieren, grundsätzlich existiert, kann es Geltung für sich beanspruchen. Angesichts dieser Bereitschaft verliert das Recht durch einzelne Verstöße, selbst wenn sie unsanktioniert bleiben, nicht an Geltung. So ist es im Übrigen auch in nationalen Rechtsordnungen. Auch hier wird Recht nicht immer konsequent umgesetzt und trotzdem fühlen wir uns in aller Regel daran gebunden.

Was sich aber in den letzten Wochen seit Trumps Amtsantritt geändert hat, ist die offensichtliche Missachtung des Völkerrechts durch mächtigste Land der Welt. Die USA haben lange für sich in Anspruch genommen, als Garant einer liberalen Weltordnung für Demokratie, Marktwirtschaft und Menschenrechte zu stehen. Das spätestens seit der Wiederwahl von Trump Vergangenheit.

Heißt das, dass man das Völkerrecht, und damit das Pariser Abkommen, die WTO nun vergessen kann? Nun, wenn die USA nicht mehr die Rolle übernimmt, die Weltordnung aufrecht zu erhalten, dann wird das Völkerrecht umso wichtiger. Allerdings ist es natürlich zutreffend, dass Recht, um wirksam zu sein, durchgesetzt werden muss. Daher müssen die Staaten kollektiv Gegenmacht organisieren, um das Verstöße gegen das Völkerrecht sanktionieren zu können. Es stimmt schon, “might makes right”. Aber man sollte nicht unterschätzen, dass die Betroffenheit durch Rechtsverstöße Allianzen mobilisieren kann, die sich dann machtvoll selbstbehaupten können.

Diese Empörung führt zunächst einemal zu neuen Konfliktlinien und birgt ihrerseits Gefahren für den Weltfrieden. Wenn die betroffenen Staaten zusammenhalten, sich solidarisch verhalten und etablierte Strukturen wie die UN (oder innerhalb Europas die EU) nutzen, um ihre Konflikte zu lösen, kann verhindert werden, dass sich der Konflikt zu einem Flächenbrand ausweitet. Organisationen wie die United Nations mit dem UN Environmental Programme sowie IPCC, aber auch die WTO und bezogen auf europäische Konflikte die EU werden daher in den nächsten Jahren wichtiger denn je, um Frieden zu garantieren. (Olaf Dilling)

 

2025-02-05T16:46:27+01:005. Februar 2025|Allgemein, Kommentar, Umwelt|