Wie geht es weiter? – Das schwarz-rote Arbeitsgruppenpapier

Es geht weiter auf dem Weg zur Regierung Merz. Nun liegt ein erster Entwurf des Kapitels des Koali­ti­ons­ver­trags für Klima und Energie vor. Dieses Arbeits­papier ist noch nicht der Endstand. Es enthält zahlreiche Passagen, in denen die Verhandler der CDU, CSU und der SPD sich nicht einig sind. Hier wird nun im kleinen Kreis weiter verhandelt. Gleichwohl wird schon aus dem aktuellen Stand deutlich, wohin die Reise gehen soll.

Das zwölf­seitige Papier beginnt mit einem Bekenntnis zu den deutschen und europäi­schen Klima­zielen. Auch die Regierung Merz will also bis 2045 Netto-Null erreichen. Aller­dings gibt es hier schon einen wichtigen Punkt, bei dem Union und SPD sich unter­scheiden: Auch CO2-Minde­rungen im Ausland sollen auf das deutsche Klimaziel angerechnet werden. Das würde den Minde­rung­druck, insbe­sondere auf die Industrie in Deutschland, deutlich verringern und so die Trans­for­mation sicherlich verzögern. Aller­dings ist auch der Union klar: Das kann Deutschland nicht allein neu regeln. Sollte sich die CDU im Koali­ti­ons­vertrag hier durch­setzen, wäre dieser Punkt eher ein Auftrag an die Bundes­re­gierung, sich in Brüssel für eine entspre­chende Änderung des EU-Klima­ge­setzes und des Emissi­ons­han­dels­systems einzu­setzen. Aller­dings wurde die Emissi­ons­han­dels­richt­linie erst kürzlich novel­liert, und die deutsche Umsetzung ist erst wenige Wochen alt. Ein Selbst­läufer wäre das wohl nicht. Schließlich werden die bishe­rigen Erfah­rungen mit Minde­rungen außerhalb Europas von vielen Akteuren ausge­sprochen ambivalent beurteilt.

Die kommende Koalition bekennt sich klar zum ETS 2, das ab 2027 fossile Brenn- und Treib­stoffe europaweit einheitlich bepreist. Einigkeit besteht offenbar über den Wunsch, einen fließenden Übergang zwischen dem heutigen CO2-Preis, derzeit 55 €, und dem kommenden System zu schaffen. Preis­sprünge sollen vermieden werden. Aller­dings nennt das Papier kein Instrument, mit dem dies bewerk­stelligt werden soll. Vorüber­ge­hende Ausgleichs­zah­lungen dürften gemein­schafts­rechtlich unzulässig sein. Hier darf man gespannt sein, ob der kommenden Bundes­re­gierung in den anderthalb Jahren bis zum Start noch etwas einfällt, was in Brüssel und den anderen europäi­schen Haupt­städten nicht auf Gegenwind stößt.

Wie schon die letzte Bundes­re­gierung will auch die nächste die Strom­preise senken. Die Strom­steuer soll auf das europäische Mindestmaß sinken, Umlagen und Netzent­gelte reduziert werden. Die Netzent­gelte sollen sogar gedeckelt werden, was wohl bedeutet, dass ein Teil der Netzkosten von der öffent­lichen Hand getragen werden muss. Außerdem plant die Bundes­re­gierung Merz einen Indus­trie­strom­preis, was insofern bemer­kenswert ist, als die Union dies in der Vergan­genheit eher abgelehnt hatte. Die Gasspei­cher­umlage soll abgeschafft werden, und die CDU will in Deutschland die Gasför­derung sogar noch ausbauen.

Natürlich will auch die nächste Bundes­re­gierung die Bürokratie reduzieren, um den Ausbau der erneu­er­baren Energien zu beschleu­nigen. Die CDU will deswegen künftig auf den natur­schutz­recht­lichen Ausgleich verzichten. Dies dürfte ebenso für Diskus­sionen sorgen wie der Wunsch der Union, Verbands­kla­ge­rechte abzuschaffen. Angesichts der völker­recht­lichen Grund­lagen dürfte das durchaus schwierig werden.

Beim Netzausbau gibt es noch Diffe­renzen zur Frage der Erdver­ka­belung. Die SPD will weiterhin Kabel vergraben, die Union bevorzugt Freilei­tungen. Auch bei der Frage der Strom­preis­zonen ist man sich nicht einig. Die SPD möchte zumindest prüfen, ob die einheit­liche Preiszone beibe­halten werden soll, die CDU hingegen lehnt sogar die Prüfung ab. Das ist nicht weiter erstaunlich, da vor allem die CSU Nachteile befürchtet, weil in Bayern der Ausbau der Windenergie stockt.

Angesichts der europäi­schen Minde­rungs­ziele will auch die nächste Bundes­re­gierung erneu­erbare Energien ausbauen und zusätz­liche Gaskraft­werke errichten, um die Residu­allast zu sichern. Anders als die schei­dende Bundes­re­gierung will die neue Regierung die geplanten 20 GW Gaskraft­werks­leistung bis 2030 jedoch auch zur Preis­sta­bi­li­sierung nutzen, nicht nur zur Sicher­stellung der Versorgungssicherheit.

Viel disku­tiert wird der Kohle­aus­stieg 2038. Die Grünen hatten sich einen früheren Kohle­aus­stieg gewünscht, 2038 ist der gesetz­liche Status Quo. Dass ein Ausstieg 2030 nun nicht kommt, ist in einer Regierung ohne grüne Betei­ligung wenig überra­schend. Doch stellt dies wirklich einen großen klima­po­li­ti­schen Rückschlag dar? Solange die für die Still­legung von Kohle­kraft­werken vorge­se­henen Emissi­ons­be­rech­ti­gungen nicht gelöscht werden, bleibt eine Still­legung klima­po­li­tisch nahezu neutral, da die Zerti­fikate andernorts genutzt werden. Das Wirtschafts­mi­nis­terium schei­terte zuletzt mit dem Versuch, Zerti­fikate für den bereits gesetzlich veran­kerten Kohle­aus­stieg zu löschen. Angesichts der ofenbar bestehenden Schwie­rig­keiten stellt sich die Frage, ob die erheb­lichen politi­schen wie finan­zi­ellen Kosten einer Neuver­handlung des Vertrags mit den Braun­koh­le­be­treibern wirklich gerecht­fertigt wären.

Dass die CDU die Kernkraft anders bewertet als die letzte Bundes­re­gierung, ist kein Geheimnis. Sie möchte weiterhin zur Kernkraft forschen, doch ein neues deutsches Atomkraftwerk ist derzeit nicht geplant. Aller­dings wünscht sich die Union zumindest eine Prüfung der sich im Rückbau befind­lichen Kernkraft­werke, um zu klären, ob eine Reakti­vierung möglich wäre. Angesichts erloschener Geneh­mi­gungen und des Alters der Anlagen erscheint dies jedoch auch Kennern der Materie eher fraglich.

Ein handfester Streit­punkt bleibt das Thema Wärme. Die CDU möchte das sogenannte „Heizungs­gesetz“ (Gebäu­de­en­er­gie­gesetz, GEG) abschaffen. Aller­dings wird nicht klar, was statt­dessen gelten soll. Im Papier heißt es vage, man wolle auf eine langfristige Betrachtung der Emissi­ons­ef­fi­zienz setzen, offenbar nicht auf die 65 % erneu­er­baren Energien. Doch was bedeutet das konkret? Die CDU will bestehende europa­recht­liche Spiel­räume nutzen, doch diese dürften begrenzt sein. Die Gasbin­nen­markt­richt­linie und die Gebäu­de­richt­linie setzen enge Grenzen. Auch das Thema Gasheizung und ‑infra­struktur bleibt brisant. Die CDU will Gas als Energie­träger und auch die Gasnetze erhalten, was angesichts der novel­lierten Gasbin­nen­markt­richt­linie nicht einfach sein dürfte. Immerhin: Die künftige Koalition plant wieder eine großzü­gigere Förderung der Wärme­wende. So sollen auch wieder Gebäude nach dem KfW-55-Standard gefördert werden, der Heizungs­tausch bezuschusst und der Ausbau von Nah- und Fernwär­me­netzen voran­ge­trieben werden. Hier plant die kommende Bundes­re­gierung eine deutliche Erhöhung: 3,5 Milli­arden Euro jährlich. Einig sind sich die künftigen Partner auch im Hinblick auf den recht­lichen Rahmen der Wärme­ver­sorgung. Sie wollen die AVB FernwärmeV und die Wärme­lie­fer­ver­ordnung novel­lieren. Hier hatte das Ende der Ampel den ohnehin bereits laufenden Novel­lie­rungs­prozess unterbrochen.

Insgesamt gibt es viele Konti­nui­täten, während sich die Neuerungen eher als evolu­tionär denn als revolu­tionär erweisen. Dies ist insofern nicht erstaunlich, als dass der Schlüssel zu vielen Wünschen in Brüssel liegt, nicht in Berlin. Dies gilt auch für den Wunsch der Union, außer-europäische Minde­rungen in den europäi­schen Emissi­ons­handel einzu­führen. Eine tiefgrei­fende Änderung wäre erfor­derlich, um dies umzusetzen. Sollte sich die Union sowohl gegenüber dem Koali­ti­ons­partner als auch in Brüssel durch­setzen, wäre dies eine tatsächlich radikale Neuaus­richtung zurück zum Status Quo der ersten Jahre des EU-Emissi­ons­handels, als CER und ERU aus dem Ausland noch abgabe­fähig waren (Miriam Vollmer).

2025-03-29T15:53:36+01:0029. März 2025|Allgemein|

Kommt unter der neuen Regierung die Atomkraft zurück?

Friedrich Merz wird aller Wahrschein­lichkeit der nächste Bundes­kanzler. Kommt jetzt die deutsche Rückkehr zur Atomkraft?

In den Koali­ti­ons­ver­hand­lungen zwischen CDU und SPD herrscht offenbar eine Pattsi­tuation. Im entspre­chenden Papier der Arbeits­gruppe heißt es dazu:

[Kernenergie: Gerade mit Blick auf die Klima­ziele und die Versor­gungs­si­cherheit kann die Kernenergie eine bedeu­tende Rolle spielen. Dabei setzen wir im europäi­schen Kontext auf die Forschung zu Kernenergie der neuesten Generation, Small Modular Reactors und Fusions­kraft­werken. Gleich­zeitig streben wir schnellst­möglich eine fachliche Bestands­auf­nahme an, ob angesichts des jewei­ligen Rückbau­sta­diums eine Wieder­auf­nahme des Betriebs der zuletzt abgeschal­teten Kernkraft­werke unter vertret­barem techni­schem und finan­zi­ellem Aufwand noch möglich ist. Die Prüfung erfolgt durch die Gesell­schaft für Anlagen- und Reaktor­si­cherheit, die Reaktor-Sicher­heits­kom­mission und TÜV. Bis dahin soll der Rückbau der Anlagen umgehend, möglichst durch eine freiwillige Verein­barung mit den Betrei­ber­un­ter­nehmen, gestoppt werden.]“

Es handelt sich dabei aller­dings nur um einen Entwurf, über den noch keine Einigkeit erzielt werden konnte. Derweil schreitet der Rückbau voran. Laut Presse­be­richten soll zu dem Friedrich Merz inzwi­schen selbst geäußert haben: „Da ist wahrscheinlich nichts mehr zu machen.“

Und was sagen die Betreiber selbst?

E.ON hat sich klar gegen eine Wieder­auf­nahme des Anlagen­be­triebes ausge­sprochen. Auch EnBW ist skeptisch, da der Prozess des Rückbaus schon begonnen habe und nicht so ohne weiteres wieder umgekehrt werden könne. EnBW ist Betreiber von fünf abgeschal­teten AKW. Auch bei RWE sieht man „erheb­liche regula­to­rische, finan­zielle und perso­nelle Hürden“ vor einer möglichen Wiederinbetriebnahme.

Wir sind skeptisch und gespannt.

(Christian Dümke)

 

2025-03-28T16:47:35+01:0028. März 2025|Allgemein|

Infor­ma­ti­ons­freiheit als Grundrecht

Ein Arbeits­papier im Rahmen der Koali­ti­ons­ver­hand­lungen legt pikan­ter­weise unter der Überschrift „Reprä­sen­tative Demokratie stärken“ nahe, dass die CDU das Infor­ma­ti­ons­frei­heits­gesetz (IFG) in seiner bishe­rigen Form abschaffen will. Verbände warnen, in den Medien wurde das Thema bisher kaum aufge­griffen. Das Umwelt­in­for­ma­ti­ons­gesetz (UIG) soll darüber hinaus „verschlankt“ werden. Geht das rechtlich überhaupt?

Die Frage lässt sich auf mehreren Ebenen beantworten:

1) Die Ebene des Grund­ge­setzes (GG), wo in Deutschland klassi­scher­weise Grund­rechte geregelt sind, gibt zunächst kein klares Grund­recht auf Infor­ma­ti­ons­zugang her: Im Grund­gesetz ist die Infor­ma­ti­ons­zu­gangs­freiheit gegenüber dem Staat nicht ausdrücklich benannt. Anders ist dies etwa in einigen Landes­ver­fas­sungen und auf EU-Ebene (so etwa in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 und Art. 42 der Charta der Grund­rechte der Europäi­schen Union). Zwar gibt es in der Recht­spre­chung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts Ansatz­punkte, das Recht auf Zugang zu staat­lichen Infor­ma­tionen anderen Grund­rechten und Verfas­sungs­prin­zipien zu entnehmen. Letzlich ergeben sich daraus aber keine subjek­tiven Rechte für Einzelne (vgl. Wirtz/Brink: Die verfas­sungs­recht­liche Veran­kerung der Infor­ma­ti­ons­zu­gangs­freiheit, NVwZ 2015, 1166): 

  • die Meinungs­freiheit beinhaltet gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch das Recht auf Infor­ma­ti­ons­freiheit (ständige Recht­spre­chung, z.B. BVerfGE 27, 71). Jedoch gilt das für staat­liche Infor­ma­ti­ons­quellen nur dann, wenn sie ohnehin frei zugänglich sind oder durch recht­liche Bestim­mungen zugänglich gemacht werden (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2017 – Az – 1 BvR 1978/13). Daher kann man sich nur solange auf die Infor­ma­ti­ons­freiheit zu amtlichen Dokumenten berufen, solange das IFG oder andere rechliche Normen einem den Zugang einräumen.
  • Das IFG soll laut Geset­zes­be­gründung „die demokra­ti­schen Betei­li­gungs­rechte der Bürge­rinnen und Bürger“ stärken. Mit diesem Geset­zes­zweck ist eine Erfolgs­ge­schichte verbunden. Die demokra­tische Kontrolle insbe­sondere der Exekutive konnte auf direktem Weg durch mehr Trans­parenz verbessert werden. Das Demokra­tie­prinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG wäre zu eng gefasst, wenn es ausschließlich um die Wahl von parla­men­ta­ri­schen Reprä­sen­tanten ginge, die dann die Exekutive kontrol­lieren. Auch die Bürger selbst müssen das Recht haben, sich über die Tätigkeit der Verwaltung zu infor­mieren. Aller­dings unter­stützt das Demokra­tie­prinzip lediglich das Infor­ma­ti­ons­zu­gangs­recht der Bürge­rinnen und Bürger. Ein subjek­tives Recht auf Zugang zu amtlichen Infor­ma­tionen folgt bisher nicht daraus.
  • Aus der Rechts­staat­lichkeit folgt zumindest für Verfah­rens­be­tei­ligte ein Recht auf Akten­ein­sicht, das aller­dings auch durch andere Vorschriften im Verwal­tungs­ver­fah­rens­gesetz und in der Verwal­tungs­ge­richts­ordnung normiert ist.
  • Fazit: Trotz der genannten verfas­sungs­recht­lichen Ansatz­punkte gilt weiterhin die im Grunde etatis­tische Grund­regel, dass Trans­parenz staat­li­cher­seits nur geschuldet ist, wenn der Staat sie durch einfaches Gesetz einräumt. Dies wider­spricht dem liberalen Geist des Grund­ge­setzes. Denn nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 GG ist der Staat stets dem Einzelnen rechen­schafts­pflichtig, nicht umgekehrt.

Neben den eigenen verfas­sungs­recht­lichen Selbst­bin­dungen hat sich Deutschland jedoch völker­recht­lichen Bindungen unter­worfen, aus denen Rechte aus Infor­ma­ti­ons­zu­gangs­freiheit folgen. Daraus folgen auch für deutsche Bürger Rechte, die keinen Verfas­sungsrang haben, aber sich auf der Ebene einfacher Gesetze bewegen:

2) Die Europäische Menschen­rechts­kon­vention beinhaltet in Art. 10 ein Recht auf Meinungs­freiheit, das ähnlich lautet wie Art. 5 Abs. 1 GG, aber vom Europäi­schen Gerichtshof für Menschen­rechte in Straßburg weiter ausgelegt wird: Aus ihm folgt auch ein Infor­ma­ti­ons­zu­gangs­recht gegenüber dem Staat (vgl. ECHR, Öster­rei­chische Verei­nigung zur Erhaltung vAustria, Appli­cation no. 39534/07) Judgement Stras­bourg, 28 November 2013). In dem Fall ging es nicht nur um den Zugang zu bereits vorhan­denen Dokumenten, sondern darum, Daten für den Antrag­steller aufzu­be­reiten, die vorhanden waren, aber für sich genommen nicht aussa­ge­kräftig waren.
Ein ähnlicher Anspruch wurde zuvor schon für Ungarn entschieden, wo einem Kläger vor dem Verfas­sungs­ge­richt ein Schriftsatz vorent­halten wurde. Auch in Deutschland würde die Abschaffung des IFG ähnlich wie in Ungarn zu Konflikten mit dem Völker­recht führen.

3) Das Umwelt­in­for­ma­tons­gesetz ist durch die Aarhus-Konvention veran­lasst und setzt die darin enthal­tenen Rechte um. Deutschland darf nicht hinter die Pflichten des Vertrags zurück­fallen, ohne gegen seine völker­recht­lichen Pflichten und gegen EU-Recht zu verstoßen. Auch insofern droht der Vorschlag der Unions­par­teien an inter­na­tio­nalen Vorgaben zu scheitern.

Kurz zusam­men­ge­fasst: Das Grund­gesetz gibt bislang keinen subjek­tiven Anspruch auf Infor­ma­ti­ons­zugang her. An sich wäre es aber an der Zeit, den Anspruch auf amtliche Dokumente und Infor­ma­tionen auch in der  deutschen Verfassung zu verankern. Alles andere entspricht einem veral­teten Staats­ver­ständnis: Nach der Verfas­sungs­ordnung des GG ist der Staat kein Selbst­zweck ist und muss sich von den Bürge­rinnen und Bürgern in die Karten schauen lassen – jeden­falls soweit keine wichtigen anderen Rechte oder Funkti­ons­prin­zipien entgegenstehen.

Die Abschaffung oder erheb­liche Beschneidung des Infor­ma­ti­ons­zu­gangs­rechts würde Deutschland inter­na­tional isolieren. Immerhin hat Deutschland sich sowohl gegenüber der EU (bzw. den Vertrags­staaten der Aarhus-Konvention) als auch gegenüber dem Europarat zu Infor­ma­ti­ons­zu­gangs­rechten verpflichtet. Der Schaden, der durch den „German Vote“ etwa beim Abschied vom Verbrenner in den letzten Jahren bereits angerichtet worden ist, würde durch einen Verstoß gegen Rechte der EMRK und der Aarhus-Konvention weiter vertieft. (Olaf Dilling)

2025-03-27T18:00:37+01:0027. März 2025|Allgemein, Digitales, Umwelt, Verwaltungsrecht|