BGH zur Ersatz­ver­sorgung in der Mittel­spannung: Zuord­nungs­pflicht des Netzbe­treibers an den leistungs­fä­higsten Lieferanten

Über das Wesen der gesetz­lichen Ersatz­ver­sorgung, die immer dann greift, wenn eine Letzt­ver­braucher Strom oder Gas entnimmt, diese aber keiner vertrag­lichen Lieferung zugeordnet werden kann, hatten wir bereits hier schon einmal grund­sätzlich geschrieben.

Aller­dings gilt der Rechts­rahmen der gesetz­lichen Ersatz­ver­sor­gungs­pflicht durch den örtlichen Grund­ver­sorger ausdrücklich nur im Bereich der Nieder­spannung (Strom) bzw. des Nieder­drucks (Gas). Für Kunden auf einer höheren Anschluss­stufe (Mittel­spannung) war die Zuordnung der Energien­ent­nahme im Ersatz­ver­sor­gungsfall daher oft fraglich. Eine analoge Anwendung der Ersatz­ver­sorgung auf die Mittel­spannung scheidet jeden­falls nach einer aktuellen Entscheidung des BGH aus (BGH, 17.09.2024, EnZR 57/23).

Aber wer muss dann für den Energie­ver­brauch des vertrags­losen Mittel­span­nungs­kunden bilan­ziell einstehen, wenn nicht der Ersatz­ver­sorger? Wir hätten jetzt nach dem Ausschluss­prinzip auf den Netzbe­treiber getippt, aber der BGH löst das in einer Entscheidung aus September 2024 anders.

 

Besteht für eine Entnah­me­stelle kein Liefer­ver­hältnis (mehr) und droht deshalb eine Versor­gungs­lücke, ist eine diskri­mi­nie­rungs­freie Zuordnung nach sachlichen Kriterien erfor­derlich. Die Zuordnung beinhaltet für den betref­fenden Liefe­ranten eine Erwerbs­chance. Sie führt zwar zunächst nur zur wirtschaft­lichen Einstands­pflicht des Liefe­ranten der an solchen Liefer­stellen entnom­menen Strom­mengen. Er muss sie unabhängig davon, ob er sich bei dem Nutzer der Liefer­stelle schadlos halten kann oder nicht, auf eigene Kosten beschaffen oder dem Übertra­gungs­netz­be­treiber als Ausgleichs­en­ergie vergüten“

Das bedeudet, dass ein Lieferant für diese „außer­ge­setz­liche Ersatz­ver­sorgung“ einstehen muss – aber nicht zwingend der Ersatz­ver­sorger. Vielmehr muss eine „diskri­mi­nie­rungs­freie Zuordnung nach sachlichen Kriterien“ erfolgen. Und diese Zuordnung muss der Netzbe­treiber treffen, denn die Markt­lo­kation auch während eines vertrags­losen Zustands zwingend einem Bilanz­kreis zuzuordnen. Der BGH führt aus:

Jeden­falls für eine zur Umsetzung der Sperrung erfor­der­liche Übergangszeit bedarf es einer Bilanz­kreis­zu­ordnung der betrof­fenen Liefer­stellen. Die Zuordnung muss der Netzbe­treiber diskri­mi­nie­rungsfrei nach sachlichen Kriterien vornehmen, wobei er insbe­sondere die Netzsta­bi­lität, die Versor­gungs­si­cherheit und sonstige Inter­essen der betrof­fenen Letzt­ver­braucher berück­sich­tigen muss. Es ist daher sachlich gerecht­fertigt, wenn ein Netzbe­treiber sie einem Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen zuordnet, das aus seiner Sicht nach den vorste­henden Kriterien voraus­sichtlich am besten in der Lage ist, die Versorgung kurzfristig sicherzustellen.“

(Christian Dümke)

2025-04-11T18:30:29+02:0011. April 2025|Allgemein|

Koali­ti­ons­vertrag 2025: Was ist mit der Kreislaufwirtschaft?

Verant­wortung für Deutschland“ – hiermit ist der Koali­ti­ons­vertrag von CDU/CSU und SPD überschrieben. Die neue Koalition legt damit ihre Leitlinien für die 21. Legis­la­tur­pe­riode fest. Doch ob hier wirklich ein zukunfts­wei­sender Wandel einge­leitet wird – wie allent­halben beschworen – bleibt abzuwarten. Im Folgenden werfen wir einen detail­lierten Blick auf die Positionen der neuen Regierung mit Blick auf das Kreis­lauf­wirt­schafts­recht, beleuchten die Stärken und kriti­sieren deutliche Defizite.

Das Thema Kreis­lauf­wirt­schaft wird als zentraler Pfeiler der Ressour­cen­ef­fi­zienz darge­stellt. Das ist für sich genommen nicht innovativ. Konkret jedoch sollen auf Basis der Natio­nalen Kreis­lauf­wirt­schafts­stra­tegie ein Eckpunk­te­papier mit kurzfristig reali­sier­baren Maßnahmen entwi­ckelt und konkrete Reformen – etwa am § 21 Verpa­ckungs­gesetz – in die Wege geleitet werden. Außerdem wird das chemische Recycling in die bestehende Abfall­hier­archie integriert und der Einsatz von Rezyklaten gefördert. Diese Ansätze passen in das heutige Verständnis einer ressour­cen­scho­nenden, zirku­lären Wirtschaft, die nicht nur Abfall minimiert, sondern auch neue Geschäfts­mo­delle wie Shared Economy und innovative Recycling­tech­no­logien unterstützt.

Doch so schön das Bekenntnis klingt: Der Koali­ti­ons­vertrag selbst bleibt natur­gemäß in vielen Punkten vage. Doch wie die Reise vonstat­ten­gehen soll ist ungewiss. Es wird zwar eine grund­sätz­liche Moder­ni­sierung (auch ja und natürlich auch Maßnahmen zur Beschleu­nigung von Verfahren) und Ambition in der Umwelt­po­litik signa­li­siert – doch konkrete Maßnahmen, messbare Ziele und zeitliche Vorgaben fehlen bislang größten­teils. Verbände wie der Bundes­verband Nachhaltige Wirtschaft e.V. kriti­sieren, dass der notwendige „Impuls“ für einen echten Hochlauf zirku­lärer Prozesse und den Aufbau markt­wirk­samer Anreiz­systeme zu wünschen übrig­lässt. Die legis­lativ vorge­se­henen Reformen im Verpa­ckungs­be­reich sind begrü­ßenswert, wenn man bedenkt, dass sie Poten­ziale zur Einsparung von Rohstoffen, zur Senkung von Treib­haus­gas­emis­sionen und zur Schaffung neuer Arbeits­plätze bieten. Doch geht es auch darum, die EU-Verpa­ckungs­ver­ordnung richtig und vor allem nicht überschießend umzusetzen.

Kritisch fällt insbe­sondere auf, dass der Koali­ti­ons­vertrag – trotz vieler Versprechen – dann irgendwie doch den Mut zur Moder­ni­sierung der Wirtschaft (und auch der Kreis­lauf­wirt­schaft) vermissen lässt. Berech­tigte Zweifel säht hier aus Praxis­sicht insbe­sondere das Bekenntnis zur Abschaffung der Bestellung von Betriebs­be­auf­tragten und dazu, den Schulungs‑, Weiter­bil­dungs- und Dokumen­ta­ti­ons­aufwand signi­fikant reduzieren. Über den Dokumen­ta­ti­ons­aufwand können wir reden, alles andere ist jedoch Symbol­po­litik aus Schilda (wir berich­teten hier) und gerade kein Bürokratieabbau.

Konkrete Zielvor­gaben wie Inves­ti­ti­ons­vo­lumina oder Innova­ti­ons­an­reize bleiben offen. Da ist auch in der Natio­nalen Kreis­lauf­wirt­schafts­stra­tegie noch Luft nach oben. Wird die neue Regierung konkrete, messbare Maßnahmen definieren, ausrei­chende finan­zielle Mittel bereit­stellen und die Zusam­men­arbeit mit der Industrie und den Kommunen in die Wege leiten? Die kommenden Monate werden zeigen, ob Deutschland mit der neuen schwarz-roten Koalition in Sachen Kreis­lauf­wirt­schaft wirklich zukunfts­fähig wirtschaften kann – oder ob das Thema erneut politisch schön geredet, aber praktisch zu wenig umgesetzt wird. Schöne neue Regelungen bringen schließlich auch nichts, wenn sie in der Praxis nur noch mehr Probleme machen (hallo EBV!) Die neue Regierung steht also vor einer großen Heraus­for­derung: Zwischen politi­schen Bekennt­nissen und der Realität der Umsetzung muss ein echter Trans­for­ma­ti­ons­prozess gestartet werden. Nur dann kann sicher­ge­stellt werden, dass Deutschland nicht nur ökolo­gisch, sondern auch wirtschaftlich nachhaltig aufge­stellt ist. (Dirk Buchsteiner)

2025-04-10T22:34:27+02:0010. April 2025|Abfallrecht, Allgemein|

Weitere Möglich­keiten für Parkraumbewirtschaftung

Die Straßen­ver­kehrs­rechts­reform von letztem Jahr hat nicht nur mehr Spiel­räume für Kommunen beim Anordnen von T 30 gebracht. Dahinter tritt in der öffent­lichen Aufmerk­samkeit manchmal etwas zurück, dass sich auch die Möglich­keiten für Parkraum­be­wirt­schaftung erweitert haben. Nachdem bisher nur dort Bewoh­ner­parken angeordnet werden konnte, wo bereits erheb­licher Parkdruck herrscht, gibt es nun weitere Möglichkeiten:

  • Erstens betrifft das nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO Quartiere, in denen aktuell zwar kein erheb­licher Parkdruck vorhanden ist, dieser aber für die Zukunft droht,
  • Zweitens ist es nun nach § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO auch zur Vermeidung von schäd­lichen Auswir­kungen auf die Umwelt oder zur Unter­stützung der geord­neten städte­bau­lichen Entwicklung möglich.

Die Voraus­set­zungen ergeben sich aus der neuen Fassung der Verwal­tungs­vor­schrift zur StVO. Diese ist inzwi­schen von Regierung und Bundesrat beschlossen worden, wurde nur noch nicht im Bundes­an­zeiger verkündet. Für die Erwei­te­rungs­mög­lich­keiten ergeben sich konkrete Details:

Ein erheb­licher Parkraum­mangel droht, wenn aufgrund konkre­ti­sierter städte­baulich- verkehrs­pla­ne­ri­scher Erwägungen zu erwarten ist, dass diese Schwelle in den nächsten Jahren überschritten werden wird (z. B. aufgrund der Einführung von Parkraum­be­wirt­schaf­tungs­maß­nahmen in angren­zenden Gebieten, abseh­barer Bauvor­haben, Reduktion von Parkmöglichkeiten)

Bemer­kenswert ist daran, dass der Parkraum­mangel aus Gründen drohen kann, die auch in der Hand der Verwaltung liegen, etwa eine Reduktion von Parkmög­lich­keiten. Beispiels­weise kann die Verwaltung bei der Einrichtung einer Fahrrad­straße vorher vorhandene Parkplätze streichen, um die Mindest­breite sicher­zu­stellen. Da dadurch Parkdruck in der betref­fenden und benach­barten Straßen droht, lässt sich eine Bewoh­ner­parkzone ausweisen oder erweitern.

Zu den neuen Zielen des Umwelt­schutzes und der geord­neten städte­bau­lichen Entwicklung findet sich in der aktua­li­sierten Verwal­tungs­vor­schrift Folgendes:

Werden Bewoh­ner­park­vor­rechte zur Vermeidung von schäd­lichen Auswir­kungen auf die Umwelt oder zur Unter­stützung der geord­neten städte­bau­lichen Entwicklung angeordnet, müssen sie auf einem Parkraum­konzept beruhen, aus dem sich die verfolgten städte­bau­lichen Ziele oder zu vermei­denden schäd­lichen Umwelt­aus­wir­kungen ergeben. Die Parkraum­kon­zepte können sich auch auf räumliche Teilge­biete beschränken.

Eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs ist dann nicht mehr Voraus­setzung. Aller­dings muss die Leich­tigkeit des Verkehrs weiter berück­sichtigt werden. Das kann auch dadurch geschehen, dass sie bereits in die Abwägung bei der Erstellung des Parkraum­kon­zepts einbe­zogen wird.

Insgesamt ergeben sich aus der Verwal­tungs­vor­schrift nun einige neue Möglich­keiten zur Einrichtung und Erwei­terung von Bewoh­ner­park­zonen, die Kommunen mehr Möglich­keiten geben. Durch die Privi­le­gierung der Bewohner und die Bewirt­schaftung des öffent­liche Straßenraum können Nutzungs­kon­kur­renzen besser gelöst werden. Dies betrifft die Verkehrs­arten des Umwelt­ver­bunds als auch blau-grüne Infra­struktur. (Olaf Dilling)

2025-04-09T17:28:54+02:009. April 2025|Allgemein|