Der selbständige Unternehmensteil

Die besondere Ausgleichsregelung im § 64 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) birgt manche Fallstricke. In vielen Fällen folgt die Realität nämlich nicht der schematischen Vorstellung, nach der Unternehmen entweder zu den ganz besonders stromkostenintensiven Branchen gehören und deswegen Anspruch auf eine Reduzierung der EEG-Umlage haben. Oder eben nicht. Unternehmen sind oft vielgestaltig, und nur einzelne Unternehmensteile erfüllen die Kriterien, die zur Reduzierung der Umlage berechtigen. Deswegen hat der Gesetzgeber in § 64 Abs. 5 EEG 2017 eine Sonderregelung für selbstständige Unternehmensteile geschaffen. Danach liegt ein selbstständiger Unternehmensteilen vor, wenn es sich um einen Teilbetrieb mit eigenem Standort oder einen vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzten Betrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens handelt, der Unternehmensteil jederzeit als rechtlich selbstständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte, seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt und über eine eigene Abnahmestelle verfügt.

Wann dies der Fall ist, ist nicht in jedem Fall ganz eindeutig festzustellen. In zwei grundlegenden Entscheidungen vom 22.07.2015 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bezogen auf die Vorgängernorm einige Leitplanken aufgestellt, an denen sich die Praxis bis heute orientiert. Besonders wichtig: Die in dem Unternehmensbereich hergestellten Produkte dürfen nicht einfach an die anderen Unternehmensteile „weiterverkauft“ werden, sondern müssen am Markt platziert werden. Außerdem forderte das Bundesverwaltungsgericht, dass für den Unternehmensbereich eine Leitung vorhanden sein muss, die über eine vom Unternehmen abgrenzbare eigenständige Kompetenz zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen verfügt. Mit anderen Worten: Dass es sich beim selbständigen Unternehmensteil und dem Rest nicht um mehrere Unternehmen handelt, sollte reiner Zufall sein. 

Auch das aktuelle Merkblatt des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für stromkostenintensive Unternehmen verweist auf diese Entscheidungen. Auf Seite 45 heißt es auch hier, es müsse eine mit hinreichenden Entscheidungsbefugnissen ausgestattete Werks-oder Niederlassungsleitung vorhanden sein, die sich deutlich von der Leitung etwa einer Unternehmensabteilung unterscheiden. Differenzierungskriterium hiernach: Die Weisungsgebundenheit gegenüber der Unternehmensleitung.

Soweit, so gut, so bekannt. Probleme scheint es in der Praxis jedoch dann zu geben, wenn die Leitung des selbstständigen Unternehmensteils mit der der Unternehmensleitung insgesamt personenidentisch ist. Gerade im Mittelstand kommt so etwas bekanntlich häufiger vor. Hier gibt es nicht wenige Unternehmen, in denen eine Abteilung vom Chef selbst geleitet wird. Ist ausgerechnet diese nun der selbstständige Unternehmensteile, so fallen die Leitung des Unternehmens insgesamt mit der des selbstständigen Unternehmensteils eben auch einmal zusammen.

Doch kann das ein Problem sein? Schließlich gibt es auch nicht wenige Geschäftsführer, die gleich mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen vorstehen. An deren Selbstständigkeit ist jedoch auch nicht zu zweifeln. Und wer wo was zu sagen hat, hängt mit vertraglich vereinbarten oder organschaftlichen Befugnissen zusammen. Nicht dagegen mit der Frage, ob eine Person mehrere der vorgesehenen Funktionen bekleidet. Auch nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus 2015 muss es auf das Unternehmen, seine Entscheidungswege und den Marktbezug seiner Produkte ankommen. Dies zu prüfen und zu bewerten mag im Einzelfall diffizil sein. Der einfache Blick auf die Zahl der Namen beantwortet die manchmal komplexe Frage nach dem Vorliegen selbstständiger Unternehmensteile aber jedenfalls nicht.

2018-10-10T23:59:09+02:0010. Oktober 2018|Allgemein, Erneuerbare Energien, Industrie, Verwaltungsrecht|

Wo der Bär steppt fährt

Das war nach der Entscheidung des BVerwG über die grundsätzliche Zulässigkeit von Fahrverboten absehbar: In der Auseinandersetzung zwischen der Deutschen Umwelthilfe (DUH) und dem Land Berlin um Fahrverbote für Dieselfahrzeuge hat sich die DUH in wesentlichen Teilen durchgesetzt. Vor der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin unterlag der klagende Umweltverband zwar mit dem weitergehenden Antrag, für Diesel-Pkw bis zur Schadstoffklasse Euro fünf die gesamte Berliner Umweltzone zu sperren. Dies wäre für viele betroffenen Autofahrer einer fast vollständigen Entwertung ihrer Kraftfahrzeuge gleichgekommen. Denn die Umweltzone in Berlin umfasst rund 88 km², also das Gebiet innerhalb des S-Bahn Ringes. Das ist im Grunde die gesamte innere Stadt.

Immerhin dieser Kelch ist an den Betroffenen vorbei gegangen. Doch auf vorerst elf Streckenabschnitten muss Berlin bis zum 31. März 2019 Fahrverbote anrordnen. Diese sollen dann bis Ende Juni 2019 in Kraft treten. Auf weiteren 15 km Strecke ist noch zu prüfen, ob Fahrverbote erforderlich sind.

Damit zeichnet sich ab, dass es wohl über kurz oder lang in fast allen Metropolregionen Fahrverbote für ältere Diesel-PKW geben wird. Zwar hat das VG Berlin die Berufung gegen die Entscheidung eröffnet. Angesichts der normativ vorgegebenen Jahresgrenzwerte für Stickoxide, auch für Feinstaub, dürften die Möglichkeiten eines anderen Ausgangs dieser Verfahren indes durchaus überschaubar sein. Anders als etwa Bayern vermittelt Berlin auch nicht den Eindruck, als wolle es die Gerichtsentscheidung nicht umsetzen.

Kommt den betroffenen Autofahrern möglicherweise die Politik zu Hilfe? Die Bundesregierung wollte ja gerade aktuell Fahrverbote auf jeden Fall vermeiden. Doch darauf sollten Autofahrer nicht bauen. Die Grenzwerte fußen auf Europarecht, die Bundesregierung kann hieran also nichts im Alleingang ändern. Flankierende alternative Maßnahmen bringen also nur dann etwas, wenn sie dazu führen, dass auch ohne Fahrverbote die Grenzwerte eingehalten werden.

2018-10-09T23:21:04+02:009. Oktober 2018|Allgemein|

Kommt das Ende des Abmahnanwalts?

Das Bundesjustizministerium (BMJV) will missbräuchliche Abmahnungen eindämmen. Das ist tatsächlich ein ehrenwertes Anliegen. Jeder kennt ja die Fälle, in denen beispielsweise Inhaber von Online-Shops wegen geringfügiger Fehler im Impressum oder einzelner Vertragsklauseln abgemahnt worden sind von Unternehmen, die angeblich Wettbewerber sein wollten, von denen das abgemahnte Unternehmen tatsächlich aber noch nie gehört hatte. Faktisch stehen hinter solchen Abmahnungen nicht selten Anwaltskanzleien, die aus Abmahnungen ein Geschäft gemacht haben. Ziel ist es allzu oft nicht, die Einhaltung fairer Wettbewerbsbedingungen zu sichern, sondern schlicht Geld zu verdienen.

Dies soll künftig schwieriger werden. Heute ist es so, dass an das Wettbewerbsverhältnis keine besonders hohen Anforderungen gestellt werden. In Zukunft sollen Mitbewerber nur noch dann abmahnen dürfen, wenn sie in erheblichem Maße ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Aber ob das wirklich etwas nützt? Faktisch müsste in einer solchen Situation doch der Abgemahnte darlegen, dass das abmahnende Unternehmen tatsächlich kein echter Wettbewerber ist. Das stellen wir uns nicht immer einfach vor. Was wir auch kritisch sehen: Verbände sollen nur noch unter erschwerten Bedingungen abmahnen dürfen. Künftig soll ein Verband wohl 50 Mitglieder vorweisen müssen, die ähnliche Waren oder Dienstleistungen auf demselben Markt vertreiben. Bei kleineren Märkten wird das sicherlich schwierig. Und auch ein kleiner Verband kann sehr berechtigte Interessen schlagkräftig vertreten. Außerdem – so das Ministerium – sollen die Verbände nicht nur deswegen aktiv werden, um Einnahmen zu erzielen. Wie das beweisen?

Auch über das Geld will man Abmahnungen weniger attraktiv machen. Der ansetzbare Streitwert soll sinken. Heute liegen die Streitwerte bei wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen je nach Anzahl der Verstöße bei 10.000 € – 15.000 € oder mehr, in Einzelfällen bis zu 50.000 € oder gar 70.000 € sind die Grundlage für die Gebührenberechnung, auf der die ersatzfähigen Kosten beruhen. Künftig soll der Streitwert bei unerheblichen Verstößen aber nur noch 1000 € betragen. Bei minimalen Fehlern im Impressum etwa erscheint das sinnvoll. Bei ernsthaften wettbewerbsrechtsrechtlichen Auseinandersetzungen bedeutet das aber, dass der Verletzte am Ende seine Anwaltskosten zum großen Teil selbst zu tragen hat, weil kaum eine Anwaltskanzlei auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) aktiv wird. Grundlage für solche wettbewerblichen Streitigkeiten sind regelmäßig Honorarvereinbarungen. Sinken die Streitwerte, hat der wettbewerbsrechtlich Verletzte damit schon heute oft nicht nur einen (meist nicht ersatzfähigen) Wettbewerbsschaden, sondern auch noch erhebliche Rechtsverfolgungskosten. Diese würden künftig weiter steigen.

Auch nicht glücklich ist der Plan des Ministeriums, den fliegenden Gerichtsstand abzuschaffen. Geklagt werden müsste dann dort, wo der Abgemahnte ansässig ist. Aber nützt das wirklich etwas? Das abgemahnte Unternehmen hat weniger anwaltliche Reisekosten, wenn der eigene Anwalt am heimischen Landgericht auftritt. Aber macht das den Kohl wirklich fett? Wo ein Prozess stattfindet, ist heute eigentlich gleichgültig. Dazu ist es zweifelhaft, ob eine Festlegung des Gerichtsstandes auf dem Gerichtsstand des abgemahnten Unternehmens mit den Festlegungen des Europarechts vereinbar ist.

Es mag sein, dass einige Auswüchse durch ein solches neues Gesetz tatsächlich beschnitten würden. Doch das Grundproblem bleibt: Das Wettbewerbsrecht legt die Einhaltung wichtiger Spielregeln im Kampf um den Kunden in die Hand des Marktes, also der Wettbewerber. Unter dieser Prämisse ist es schwierig, Abmahnungen wirksam zu regulieren. Missbrauch und berechtigte Verfolgung von Wettbewerbsinteressen sind anhand neutraler Kriterien nur schwer auseinanderzuhalten. Gleichzeitig kann und darf es nicht sein, dass wichtige Regeln des Wettbewerbsrechts faktisch nicht mehr verfolgt werden, weil sich die Verfolgung auch für wirklich Betroffene finanziell nicht nur nicht lohnt, sondern ganz im Gegenteil erhebliche eigene Kosten auslöst.

Der allseits missbilligte Missbrauch von Abmahnungen ist möglicherweise schlicht die Kehrseite der Sparsamkeit des Staates, der die Überwachung des Wettbewerbs nicht selbst leisten kann und will.

2018-09-12T22:39:46+02:0012. September 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|