BGH zu Netzent­gelten: Beurtei­lungs­spielraum der BNetzA nicht überschritten

Energie­wende bedeutet nicht einfach nur: Kohle­kraftwerk A wird abgerissen und Windkraft­anlage B statt dessen aufgebaut. Dort, wo heute Atomkraft­werke oder Kohle­kraft­werke stehen, sind nämlich oft – wenn nicht meistens – nicht die idealen Standorte für Anlagen, die aus Erneu­er­baren Energien Strom generieren. Auch wenn die Erzeu­gungs­ka­pa­zi­täten gleich bleiben würden, muss Strom künftig über ganz andere Strecken trans­por­tiert werden. Und außerdem braucht man wegen der Volati­lität von Windkraft- und PV-Anlagen künftig deutlich mehr Reser­ve­ka­pa­zi­täten, damit im Falle einer Dunkel­flaute nicht auf einmal die Lichter ausgehen. Auch darauf müssen sich Netze künftig einstellen. Grund­le­gende Umbauten sind aber nicht für nichts zu haben. Wer eine Energie­wende will, braucht starke Netzbe­treiber. Auch aus diesem Grunde ist die Entscheidung des Bundes­ge­richtshof vom 09.07.2019 (EnVR 41/18 und EnVR 52/18) zu bedauern.

Der BGH hob mit dieser Entscheidung eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richt (OLG) Düsseldorf vom 22.03.2018 auf (3 Kart 143/16 (V) u. a.). In dieser Entscheidung hatte das OLG die Festlegung der Renditen durch die Bundes­netz­agentur (BNetzA) als rechts­widrig angesehen. Diese hatte die Eigen­ka­pi­tal­ver­zinsung der Netzbe­treiber Ende 2016 unter Verweis auf die allge­meine Zinsent­wicklung deutlich beschnitten. Dabei stützte sie sich auf ein umstrit­tenes Gutachten von Frontier Economics Ltd. London, das unter Verwendung von teils inter­na­tio­nalen Vergan­gen­heits­werten einen risiko­losen Basis­zinssatz und einen Wagnis­zu­schlag berechnet hat. Verbände und Unter­nehmen ließen die Frage der angemes­senen Eigen­ka­pi­tal­ver­zinsung ebenfalls mehrfach nachprüfen und gelangten zu völlig anderen Ergeb­nissen. U. a. wurde bemängelt, dass die BetzA bei den Restlauf­zeiten von Anleihen nicht diffe­ren­ziert hat. Auch wurden beim Wagnis­zu­schlag auch Länder wie China und Russland heran­ge­zogen, was zu Verzer­rungen führen musste. Die Mittel­wert­be­rechnung und der EU-Vergleich seien fehlerhaft, der Umgang mit der kalku­la­to­ri­schen Gewer­be­steuer unrichtig, die Kapital­struktur der Vergleichs­un­ter­nehmen nicht hinrei­chend gewürdigt worden und gegenüber der Vorge­hens­weise im TK-Bereich bei Altanlagen grundlos abgewichen worden.

Das OLG hatte die Festlegung der Markt­ri­si­ko­prämie bemängelt.  Diese beruhe auf einer metho­disch unzuläs­sigen Verengung. Dies sah der BGH nun anders. Bisher liegen aller­dings noch keine ausführ­lichen Gründe vor, warum das höchste deutsche Zivil­ge­richt die Entscheidung des OLG aufge­hoben hat. Die Presse­mit­teilung liest sich aber so, als hätten die Karls­ruher Richter die ziselierten Details der Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht besonders inter­es­siert. Statt dessen beruht ihre Entscheidung offenbar auf einer grund­legend abwei­chenden Ansicht über den Spielraum der BNetzA bei der Festlegung der Eigen­ka­pi­tal­ver­zinsung. Danach ist wohl nur die Methodik, nicht aber ihre Anwendung gerichtlich voll überprüfbar.

Dies wäre – wenn die Gründe dies bestä­tigen – nicht nur vom Ergebnis her aus den eingangs erwähnten Überle­gungen zu bedauern. In einem Rechts­staat sollte der Bereich der gerichtlich nicht überprüf­baren Beurtei­lungs­spiel­räume möglichst eng ausfallen, um den Bürger vor einer fehler­haften oder gar willkür­lichen Ausübung öffent­licher Gewalt zu schützen. Auch dieje­nigen, die niedrige Netzent­gelte begrüßen, weil sie sich eine Senkung der Strom­kosten erhoffen, sollten eine solche Entwicklung in Ansehung von Art. 19 Abs. 4 GG deswegen nachdenklich stimmen.

2019-07-10T23:38:30+02:0010. Juli 2019|Allgemein, Energiepolitik, Gas, Strom|

Wer kann, der kann

Vor einigen Monaten stand Kollegin Vollmer mit dem Vertriebs­leiter einer Mandantin an einem Bistro­tisch vor einer Bahnhofs­bä­ckerei und wartete auf den Zug. Man sprach über dies und das, Gerichte, Richter, Gerichts­ur­teile, schwer verständ­liche Gerichts­ur­teile, sehr schwer verständ­liche Gerichts­ur­teile, und dann kam die Rede auf die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH). Der Vertriebs­leiter (nein, es war nicht Vertriebs­leiter Valk, aber eins seiner Vorbilder) hielt die DUH für einen reinen Abmahn­verein und wettete eine Flasche Sekt auf eine Niederlage der DUH vor Gericht. Kollegin Vollmer wettete dagegen, weil die Schwelle zum Rechts­miss­brauch erfah­rungs­gemäß in kaum erreich­barer Höhe zu verorten ist.

Der BGH gab der DUH recht (Urt. v. 04.07.2019, Az. I ZR 149/18). Die DUH – so die Kurzfassung des Urteils – war berechtigt, einen schwä­bi­schen Autohändler abzumahnen, der die Verbrauchs­werte und die CO2-Emissionen der von ihm verkauften Kraft­fahr­zeuge nicht zutreffend auf seiner Homepage auswies. Dies war auch gar nicht streitig. Der Autohändler sprach aber der DUH das Recht ab, dies kosten­pflichtig abzumahnen. Zwar ist die DUH eine quali­fi­zierte Einrichtung nach § 4 Abs. 1 UKlaG, die Abmah­nungen wegen wettbe­werbs­wid­rigen Verletzung von Verbrau­cher­rechten aussprechen darf. Der Autohändler meinte aber, ihrer Berech­tigung stünde § 8 Abs. 4 S. 1 UWG entgegen, der lautet:

Die Geltend­ma­chung der in Absatz 1 bezeich­neten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berück­sich­tigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbe­sondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwider­han­delnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwen­dungen oder Kosten der Rechts­ver­folgung entstehen zu lassen.“

Die Preis­frage, mit der die befassten Gerichte sich ausein­an­der­zu­setzen hatten, war also: Mahnt die DUH nur ab, um damit Geld zu verdienen? Oder ist sie tatsächlich Sachwal­terin von Verbrau­cher­inter­essen? Der Autohändler (bzw. seine Anwälte) stützten ihre Argumen­tation u. a. auf die schiere Anzahl an Abmah­nungen, die die DUH ausspricht. Tatsächlich sind 1.500 Abmah­nungen pro Jahr natürlich kein Pappen­stiel. Dass die beiden Geschäfts­führer für einen Verein von nur ca. 400 Mitgliedern überra­schend viel verdienen (wenn auch nicht mehr als die Geschafts­führer von WWF oder NaBu), wurde von dem Autohändler ebenso vorge­bracht wie das verbreitete Gerücht, die DUH stelle eine Art „Troja­ni­sches Pferd“ des früheren Sponsors Toyota dar, um seine Konkur­renten zu schädigen.

Den BGH beein­druckte das nicht. Dass so viele Abmah­nungen ausge­sprochen werden und diese auch zu erheb­lichen Einnahmen führen, sei kein Anzeichen für ein Fehler­ver­halten der DUH. Sondern für ein verbrei­tetes Fehlver­halten der abgemahnten Branche. Tatsächlich hat das Recht, Verbrau­cher­schutz­ver­stöße abzumahnen, ja nicht im Interesse der DUH den Weg ins Gesetz gefunden. Da der Staat selbst die Einhaltung der verbrau­cher­schutz­recht­lichen Regelungen nicht effektiv überwacht, sollen private Einrich­tungen dies leisten. Ob diese Aufteilung optimal ist, darf bezweifelt werden. Sie entspricht aber dem hier maßgeb­lichen geltenden Recht. Auch die Gehälter der Geschäfts­führer und die Spenden von Toyota sah der BGH nicht als Indiz für eine Rechts­miss­bräuch­lichkeit der Abmah­nungen durch die DUH. Am Ende hatte also der Autohändler das Nachsehen. Und die Kosten von Abmahnung und drei Instanzen.

 

2019-07-09T14:13:15+02:008. Juli 2019|Allgemein|

Sofort­pro­gramm Sommer 2019

Die Grünen haben bei der Europawahl im Mai in Deutschland ihr Ergebnis verdoppelt und wurden zweit­stärkste Kraft nach der CDU. Ihre klare Haltung in der Klima­po­litik scheint gerade bei jungen Wählern gut angekommen zu sein. Gut einen Monat nach der Wahl haben sie ein Sofort­pro­gramm für den Sommer 2019 vorgelegt. Darin wird ein Bündel von Maßnahmen vorge­schlagen, das die Einhaltung der Verspre­chungen im Pariser Klima­vertrag garan­tieren soll.

Die Maßnahmen gliedern sich grob in drei Komplexe, nämlich Kohle­aus­stieg, CO2-Preis und Klimaschutzgesetz.

  1. Was den Kohle­aus­stieg angeht, wird ein verbind­licher Abschaltplan vorge­schlagen. Demnach sollen bis Ende 2022 ein Viertel der Braun­kohle- und ein Drittel der Stein­koh­le­ka­pa­zi­täten abgeschaltet werden. Ab 2022 sollen dann Kohle­kraft­werke mit einer Betriebs­dauer von über 25 Jahren mit Übergangs­fristen von drei bis vier Jahren abgeschaltet werden. Die Beschränkung auf diese Altanlagen erfolgt, um Entschä­di­gungs­zah­lungen zu minimieren. Zudem soll Struk­tur­för­derung an konkrete Abschal­tungen gekoppelt werden. Zur Förderung erneu­er­barer Energie wollen die Grünen „alle Regelungen streichen, die einen wirtschaft­lichen Weiter­be­trieb“ behindern. Unter anderem sollen auch natur­schutz­recht­liche Regelungen auf den Prüfstand.
  2. Der CO2-Preis soll ökolo­gisch wirksam, sozial gerecht und ökono­misch sinnvoll ausge­staltet werden. Im Verkehrs- und Wärme­sektor soll er als Aufschlag auf die Energie­steuer abhängig von jewei­ligen Emissionen umgesetzt werden. Als Einstiegs­preis schlagen die Grünen 40 Euro/t vor. Der Preis für Zerti­fikate im Emissi­ons­handel soll angeglichen werden. Die CO2-Steuer soll durch weitere ergän­zende Maßnahmen wie Förder­pro­gramme flankiert werden. Die Grünen schlagen zur sozialen Abfederung eine starke Absenkung der Strom­steuer vor und die Einführung eines Energie­geldes in Höhe von 100 Euro pro Person und Jahr. Ein Vierper­so­nen­haushalt soll so um etwa 460 Euro entlastet werden. Für Härte­fälle sollen Förder­mög­lich­keiten für Umrüstung bereit­ge­halten werden.
  3. Durch das Klima­schutz­gesetz soll der nationale Beitrag zu Paris einen verbind­lichen recht­lichen Rahmen erhalten. In diesem Rahmen schlagen die Grünen weitere Förde­rungs- und steuer­liche Maßnahmen in den Bereichen Gebäude, bzw. Wärme, Verkehr und Landwirt­schaft vor. Vor allem soll die energe­tische Sanierung und Wärme-Infra­struktur unter­stützt werden. Zum Beispiel soll das in Baden-Württemberg erprobte Erneu­erbare-Wärme-Gesetz auf Bundes­ebene übernommen werden.

Viele dieser Forde­rungen sind zwar keineswegs neu, so etwa die Forderung nach einer Kerosin­steuer und einer entspre­chenden Mehrwert­steu­er­erleich­terung für das Bahnfahren oder auch die soziale Ausge­staltung der CO2-Steuer.  Immerhin haben die Grünen aber ein vergleichs­weise pragma­ti­sches Gesamt­konzept vorgelegt, das den Stand der Diskussion zusam­men­fasst und zeigt, was getan werden könnte, um die Klima­schutz­ziele einzuhalten.

 

 

2019-07-05T09:34:36+02:004. Juli 2019|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt|