Klima­schutz durch Waldschutz

Die Wälder sind gerade wieder in den Fokus der Klima­po­litik geraten. Dafür sorgte bereits Anfang des Monats eine in Science veröf­fent­lichte Studie der Techni­schen Hochschule Zürich (ETH Zürich). Keine Klima­schutz-Maßnahme sei so effektiv wie die Aufforstung, heißt es darin. Es gäbe ein ausrei­chendes Potential an geeig­neten Flächen. Damit sei sogar das Ziel des Weltkli­marats zu schaffen, die Erder­wärmung bis 2050 auf 1,5 Grad zu begrenzen. Aller­dings müsste dafür die Waldfläche global um mehr als ein Viertel vergrößert werden. Das heißt, es muss ein Gebiet aufge­forstet werden, dass ungefähr so groß wie die USA ist.

Aller­dings kamen diesen Monat auch Nachrichten über Waldbrände in der Arktis, die weniger optimis­tisch stimmen. Zwar hat es in den Nordpo­lar­ge­bieten schon immer Waldbrände gegeben, aber in den letzten Jahren haben sie wegen des warmen, trockenen Wetters früher begonnen und sind auch größer als früher: Allein im Juni diesen Jahres seien dabei Mengen 50 Millionen Tonnen CO2 in die Atmosphäre entwichen. Die Studie der ETH Zürich weist zudem darauf hin, dass der Klima­wandel vor allem in den Tropen die Bedin­gungen für den Wald verschlechtert. Insofern drohen sich die Effekte des Klima­wandels selbst zu verstärken, wenn nicht bald gehandelt wird.

Zu diesen Nachrichten passt es gut, dass die EU-Kommission am Dienstag dieser Woche eine umfas­sende Strategie zum Schutz des Waldes und zur Wieder­auf­forstung beschlossen hat. Der Erste Vizeprä­sident der Kommission, Frans Timmermans,  erklärt dazu, dass wir unsere Klima­ziele nicht erreichen werden, ohne die Wälder der Welt zu schützen. Dafür hat die Kommission ein Bündel von Maßnahmen beschlossen, die sich vor allem auf inter­na­tionale Zusam­men­arbeit und globales Wirtschaften beziehen, da sich die größten Primär­wälder nicht im Gebiet der EU befinden.

Die Maßnahmen betreffen:

  1. die Förderung nachhal­tigen Konsums, um den Raubbau an Urwäldern z.B. beim Handel mit Tropenholz oder Palmöl zu vermeiden
  2. die Verstärkung der Entwick­lungs­zu­sam­men­arbeit mit Erzeu­ger­ländern zum Schutz der Wälder
  3. inter­na­tionale Zusam­men­arbeit zum Waldschutz und Wiederaufforstung
  4. Förderung nachhal­tiger Landnutzungspraktiken
  5. Verbes­serung der Verfüg­barkeit und Qualität von Infor­ma­tionen über Wälder und Rohstofflieferketten

Diese Maßnahmen, die bereits Gegen­stand einer Konsul­tation mit Betrof­fenen waren, werden sicher in den nächsten Monaten und Jahren weiter ausbuch­sta­biert. Die vergleichs­weise einfachen und effek­tiven Möglich­keiten des Klima­schutzes durch Schutz von Wäldern und Wieder­auf­forstung könnten zu einem wichtigen Baustein für die Europäische Klima­po­litik werden.

2019-07-25T14:18:23+02:0025. Juli 2019|Allgemein, Naturschutz, Umwelt|

Kein Platz in der Wunschschule

Ein bekanntes Problem: Manche Schulen sind überlaufen. Nicht jedes Kind, das angemeldet wird, bekommt einen Platz. Es muss also ausge­wählt werden. Diese Auswahl­ent­scheidung ist gerichtlich überprüfbar. Schließlich dürfen die Schulen nicht nach Gefühl und Wellen­schlag vorgehen, sondern nach Kriterien wie der indivi­du­ellen Leistungs­fä­higkeit der Kinder, der räumlichen Nähe oder Geschwistern, die bereits die Schule besuchen. Diese Auswahl­ent­schei­dungen muss eine Schule notfalls auch vor Gericht verteidigen.

Doch Gerichte kommen oft zu spät: Die Plätze sind zum Zeitpunkt der Gerichts­ent­scheidung vergeben, für das eigentlich berech­tigte Kind ist im Klassen­zimmer kein Platz mehr. In dieser Situation haben die Gerichte bisher oft (aber nicht überall) entschieden, dass der Anspruch des einzelnen Kindes auf den begehrten Schul­platz bei Kapazi­täts­er­schöpfung erlischt. Es kam also nicht nur darauf an, nach den geltenden Kriterien zu Unrecht keinen Platz erhalten zu haben. Sondern auch, schnell genug den Weg zum Gericht gefunden zu haben. In manchen Bundes­ländern war das aller­dings gar nicht möglich, weil die Schulen bewusst keine Vorab­in­for­ma­tionen vorge­nommen haben, um Klagen vorzubeugen.

Diese Recht­spre­chung war nicht mehr aufrecht­zu­er­halten. Denn zwischen­zeitlich hat sich das BVerfG zu dieser Frage positio­niert (BVerfG, Beschl. v. 12.03.2019, 
1 BvR 2721/16). Danach kann es nicht sein, dass es keine Möglichkeit mehr gibt, gericht­lichen Rechts­schutz zu suchen, weil die Verga­be­ent­scheidung zu spät bekannt­ge­geben wird. In dieser Entscheidung hat das BVerfG es zwar offen gelassen, ob ein überka­pa­zi­tärer Anspruch besteht. Aber da die Forderung des BVerfG nach einem effek­tiven Rechts­schutz nur dann erfüllbar ist, wenn notfalls auch über die Kapazität der Schule hinaus ein Klage­erfolg möglich ist, hat das VG Frankfurt nun Konse­quenzen gezogen: Mit Beschluss vom 18.07.2019 (7 L 2073 /19.F) hat es festge­stellt, dass auch über die Kapazi­täts­grenze hinaus bis zum Eintritt der Funkti­ons­un­fä­higkeit Kinder auf gericht­liche Entschei­dungen aufzu­nehmen sind, wenn die Schule sie ermes­sens­feh­lerhaft nicht aufge­nommen hat und Rechts­schutz anders nicht vermittelt werden kann. 

Was resul­tiert daraus für die Praxis? Zunächst ist ein einzelnes erstin­stanz­liches Urteil natürlich noch nicht in Stein gemeißelt. Hier kann noch Einiges passieren. Aber: Es spricht nach der BVerfG-Entscheidung viel dafür, dass andere Gerichte folgen. Schulen müssten also noch sorgfäl­tiger und noch besser dokumen­tiert Schüler auswählen. Und wer dabei nicht zum Zug kommt, kann mit deutlich besseren Aussichten auf Erfolg den Gang zu Gericht antreten.

2019-07-22T18:41:49+02:0022. Juli 2019|Allgemein, Verwaltungsrecht|

EEG-Umlage abschaffen?

Wenn man nicht mehr weiter weiß, gründet man einen Arbeits­kreis, sagt der berufs­tätige Volksmund. Aller­dings scheint dies in Hinblick auf das Klima­ka­binett auch nicht funktio­niert zu haben. Denn dieses ist gestern trotz des Drängens von Umwelt­mi­nis­terium und Umwelt­ver­bänden einmal mehr ohne Ergebnis auseinandergegangen.

Derweil häufen sich die Vorschläge, wie man die Klima­ziele am besten erreicht, ohne dabei Wohlstands­ver­luste zu erleiden. Manche plädieren für eine Ausweitung des Emissi­ons­handels, und bisweilen beschleicht Begleiter dieses Systems der Verdacht, dass die Annahme, der Emissi­ons­handel sei Steuern oder schlichtem Ordnungs­recht überlegen, auf einer unzurei­chenden Kenntnis seiner Realität beruht. Der Emissi­ons­handel ist nämlich, anders als der Name sagt, kein System, indem das freie Spiel der Kräfte besonders gut zur Geltung käme, sondern zeichnet sich durch ein ganz besonders hohes Maß an Bürokra­tie­aufwand aus. Dann schon lieber Steuern, sagen andere. Beispiels­weise wabert seit mehreren Wochen ein Vorschlag von Andreas Kuhlmann, Deutsche Energie­agentur (dena) durch den politi­schen Raum, die EEG-Umlage abzuschaffen und erneu­erbare Energien künftig über die Strom­steuer zu fördern. Welche Vorteile dies haben soll, ist aber kritisch zu diskutieren.

Bei Verdop­pelung der Strom­steuer unter gleich­zei­tiger Abschaffung der EEG-Umlage würde eine Entlastung der Verbraucher um 4,5 Cent pro Kilowatt­stunde eintreten. Natur­gemäß würden viele Verbraucher sich freuen. Aber wo kommt der Rest der Gelder her, die erfor­derlich sind, um Garan­tie­ver­gü­tungen und Markt­prämien an die Betreiber von EE-Anlagen auszu­zahlen? Kuhlmann möchte gleich­zeitig das System der Energie­steuern variieren und CO2 stärker berück­sich­tigen, aber wie das praktisch aussehen soll, bleibt bisher weitgehend offen. Mögli­cher­weise ergibt sich eine Deckungs­lücke, die aus allge­meinen Steuern aufzu­füllen ist. Dies würde wiederum den Verbraucher als Steuer­zahler treffen, so dass die erhoffte Entlastung auf der einen Seite mögli­cher­weise auf der anderen Seite wieder aufge­fressen würde.

Doch auch abseits der Deckungs­lücke sind wichtig Aspekte zu disku­tieren. Erst vor wenigen Monaten hat der EuGH festge­stellt, dass das Umlage­system des EEG keine Beihilfe darstellt. Sie unter­liegt deswegen nicht der Beihil­fen­auf­sicht. Dies wäre vollkommen anders, wenn das Geld aus Steuer­mitteln aufge­bracht würde. Wäre dem so, bestünde nicht nur eine erheb­licher politi­scher und gemein­schafts­recht­licher Mehraufwand, sondern auch die von der Kommission mehrfach angegriffene besondere Ausgleichs­re­gelung (besAR) zugunsten der energie­in­ten­siven Industrie stünde ebenfalls immer wieder neu auf dem Prüfstand. Dieser Nachteil wäre nur durch erheb­liche Vorteile aufzu­wiegen, was in der Diskussion nicht vergessen werden darf. 

2019-07-19T14:36:16+02:0019. Juli 2019|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien|